TE OGH 2004/9/23 2Ob68/03v

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Veröffentlicht am 23.09.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christian H*****, vertreten durch Dr. Arne Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, und der der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenientin G***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr. Günther Zeindl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1.) Mauro M*****, 2.) Martinelli T*****, und 3.) Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs, Schwarzenbergplatz 7, 1031 Wien, vertreten durch Dr. Günther F. Kolar und Dr. Andreas Kolar, Rechtsanwälte in Innsbruck, und den der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten Erol K*****, vertreten durch Tinzl & Frank, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 37.099,17 sA und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. Jänner 2003, GZ 2 R 217/02g-62, womit infolge Berufung der klagenden Partei und deren Nebenintervenientin das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 1. August 2002, GZ 41 Cg 97/01k-45, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung unter Einschluss der in Rechtskraft erwachsenen Teile insgesamt zu lauten hat:

"1.) Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Klagevertreters binnen 14 Tagen EUR 9.403,41 samt 4 % Zinsen seit 4. 4. 2001 zu bezahlen.

2.) Es wird festgestellt, dass die beklagten Parteien der klagenden Partei gegenüber für alle zukünftigen Folgen, die mit dem Unfallereignis vom 31. 10. 2000 auf der Inntalautobahn A 12 auf der Höhe von km 74.620 in ursächlichem Zusammenhang stehen, zu einem Drittel haften, wobei die Haftung der Drittbeklagten auf die zum Unfallszeitpunkt geltende gesetzliche KFZ-Haftpflichtversicherung beschränkt ist.

3.) Das auf Zahlung von EUR 27.695,76 samt 4 % Zinsen seit 4. 4. 2001 gerichtete Mehrbegehren sowie das Feststellungsmehrbegehren, dass die beklagten Parteien der klagenden Partei zu weiteren zwei Drittel haften, werden abgewiesen."

4.) Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit EUR 7.494,90 (darin enthalten EUR 1,249,15 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen. Hingegen sind die beklagten Parteien binnen 14 Tagen schuldig, der klagende Partei saldierte Barauslagen von EUR 392,17 zu ersetzen.

Die klagende Partei ist weiters schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 1.838,56 (darin enthalten EUR 306,43 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung der beklagten Parteien sowie die mit EUR 1.758,63 (darin enthalten EUR 293,10 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung des Nebenintervenienten Erol K***** binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende Partei ist weiters schuldig, die mit EUR 1.037,31 (darin enthalten EUR 172,88 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung der beklagten Parteien sowie die mit EUR 860,48 (darin enthalten EUR 158,48 USt) bestimmten Kosten der Revisiosbeantwortung des Nebenintervenienten Erol K***** binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 31. 10. 2000 gegen ca 7.30 Uhr ereignete sich auf der Inntal-Autobahn A 12 auf Höhe von km 74.620 ein Verkehrsunfall, an dem der vom Kläger gelenkte VW-Golf und der vom Erstbeklagten gelenkte und von der Zweitbeklagten gehaltene Sattelzug sowie ein weiteres Fahrzeug beteiligt waren. Der Unfall ereignete sich zwischen km 74,8 und 74,6 im Bereich der Einmündung der Brenner-Autobahn A 13 in Fahrtrichtung Kufstein. Diese Einmündung ist durch das Vorschriftszeichen "Vorrang geben" abgewertet. Die Einmündung ist dadurch gekennzeichnet, dass der einmündende Verkehr zunächst durch eine auf der linken Fahrbahnseite schraffierte Sperrzone nach rechts gelenkt wird, diese Sperrzone immer schmäler wird und in eine Sperrlinie übergeht, die eine Länge von 87,5 m aufweist. Die einmündende Fahrbahn, die am Beginn dieser Sperrlinie noch eine Breite von etwa 4,5 m aufweist, verschmälert sich bis zum Ende der Sperrlinie auf etwa 3,5 m. Es schließt daran eine ca 137,5 m lange Leitlinie an, in deren Bereich sich die einmündende Fahrbahn weiter verschmälert und am Ende der Leitlinie nicht mehr vorhanden ist. Der rechte Rand der einmündenden Fahrbahn ist durch eine weiße Randlinie gekennzeichnet, an die sich eine Wiesenfläche und daran rechts eine Steinmauer anschließen. Der westliche Beginn der Sperrlinie und damit auch das Ende der schraffierten Sperrfläche befinden sich ungefähr 6 m westlich des Km 74,8 der Autobahn A 12.

Am Unfallstag fuhr ein italienischer LKW-Zug und der Erstbeklagte mit seinem Sattelzug vom Brenner kommend in Richtung Kufstein. Beide Fahrzeuge hielten eine Geschwindigkeit von etwas über 80 km/h ein. Zur gleichen Zeit fuhr der Kläger in einem Golf, in dem er Erol K*****, Werner R***** und Dietmar G***** mitführte, von Telfs kommend auf der A 12 ebenfalls in Richtung Kufstein und wollte auf die Richtungsfahrbahn der A 12 einfahren. Er hielt zunächst eine Geschwindigkeit von rund 80 km/h ein und verringerte diese im Bereich des Einmündungsfahrstreifens auf ca 60 km/h. Er nahm sowohl den voranfahrenden italienischen LKW-Zug als auch jenen (nachfahrenden) des Erstbeklagten wahr. Unmittelbar hinter dem ersten LKW-Zug wechselte er vom Einmündungsfahrstreifen unter Überfahren der Sperrlinie auf die Richtungsfahrbahn Kufstein.

Im zeitlichen Nahebereich mit dem Fahrstreifenwechsel des Klägers musste der Lenker des ersten LKW-Zuges seine Geschwindigkeit verringern, weil das auch die Fahrzeuge vor ihm getan hatten. Er musste in der Folge sein Fahrzeug anhalten, weil sich vor ihm ebenfalls ein PKW aus dem Einmündungsfahrstreifen in den rechten Fahrstreifen der A 12 einreihte. Auf Grund des Bremsmanövers des ersten LKW-Lenkers leitete auch der Kläger eine Bremsung ein. Auch der Erstbeklagte bremste. Sein Fahrzeug fuhr aber auf das noch rollende Fahrzeug des Klägers auf und schob es gegen die Heckseite des zum Unfallszeitpunkt bereits im Stillstand befindlichen ersten LKW-Zuges.

Der Kläger wurde bei dem Unfall schwerst verletzt. Bei ihm verblieben weiters ausgedehnte Narben, die kosmetisch störend sind und keiner plastisch-chirurgischen Korrektur zugänglich sind. Er war bei einer liechtensteinischen Firma beschäftigt und erlitt einen - nicht mehr strittigen - Verdienstentgang.

Der Kläger begehrte zuletzt Zahlung von EUR 37.099,17 (Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung und Verdienstentgang). Das Alleinverschulden treffe den Erstbeklagten, der auf den einige Zeit hinter dem ersten LKW-Zug fahrenden Kläger infolge fehlender Aufmerksamkeit und eines nicht ausreichenden Tiefenabstandes aufgefahren sei. Der Kläger habe den Erstbeklagten nicht zu einer unmittelbaren Bremshandlung veranlasst. Hätte der Erstbeklagte den Sicherheitsabstand zum Kläger frühzeitig vergrößert, hätte er den LKW-Zug rechtzeitig zum Stillstand bringen können.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens; das Alleinverschulden treffe den Kläger, der in eine Lücke zwischen den beiden LKWs von nur 30 m eingefahren sei und dadurch den Vorrang des Erstbeklagten verletzt habe, weil er diesen zu einer unmittelbaren Bremshandlung veranlasst habe. Darüber hinaus habe der Kläger auch gegen § 11 Abs 1 StVO verstoßen und eine Sperrlinie überfahren. Das Erstgericht sprach dem Kläger EUR 4.658,27 sA zu und gab dem Feststellungsbegehren zu einem Fünftel statt. Ein Mehrbegehren wurde abgewiesen.Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens; das Alleinverschulden treffe den Kläger, der in eine Lücke zwischen den beiden LKWs von nur 30 m eingefahren sei und dadurch den Vorrang des Erstbeklagten verletzt habe, weil er diesen zu einer unmittelbaren Bremshandlung veranlasst habe. Darüber hinaus habe der Kläger auch gegen Paragraph 11, Absatz eins, StVO verstoßen und eine Sperrlinie überfahren. Das Erstgericht sprach dem Kläger EUR 4.658,27 sA zu und gab dem Feststellungsbegehren zu einem Fünftel statt. Ein Mehrbegehren wurde abgewiesen.

Es traf neben den eingangs wiedergegebenen Feststellungen noch nachstehende weitere Feststellungen.

Der Fahrstreifenwechsel des Klägers erfolgte 8,2 Sekunden vor der Kollision und zumindest 105 m vor der späteren Unfallstelle. Der Kläger benötigte für den Fahrstreifenwechsel eine Zeitspanne von ungefähr 3 Sekunden. 5,2 Sekunden vor der Kollision war der Fahrstreifenwechsel zur Gänze abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich ca 10 m hinter dem ersten LKW-Zug, während sich der Erstbeklagte mit seinem LKW-Zug maximal 46 m hinter dem Fahrzeug des Klägers befand. Die beiden LKW-Züge hielten einen Abstand von etwa 60 m ein. Auf Grund des Bremsmanövers des ersten LKW-Zuges leitete auch der Kläger unmittelbar nach Abschluss des Fahrstreifenwechsels ungefähr 5,2 Sekunden vor der Kollision und ungefähr 54 m vor der späteren Unfallstelle einen mittelstarken Bremsvorgang ein und zwar etwa 1,8 Sekunden nach dem Aufleuchten der Bremslichter am ersten LKW-Zug. Auch der Erstbeklagte reagierte ca 4,3 Sekunden vor der Kollision und aus einer Entfernung von etwa 80,5 m auf die spätere Unfallstelle durch einen vorerst leichteren, in der Folge stärkeren Bremsvorgang unmittelbar auf das Aufleuchten der Bremslichter am Fahrzeug des Klägers. Die Entfernung zwischen den Fahrzeugen der Streitteile betrug maximal 46 m. Der Erstbeklagte hätte den Unfall vermeiden können, wenn er um mindestens 0,4 Sekunden früher als tatsächlich und somit spätestens 4,7 Sekunden vor der Kollision reagiert oder einen zumindest 11 m größeren Sicherheitsabstand als tatsächlich eingehalten hätte. Für den Erstbeklagten war das Einscheren des Klägers in seinem Fahrstreifen bis 6 Sekunden vor der Kollision deutlich erkennbar. 4,7 Sekunden vor der Kollision hatte der Kläger das Einscheren in den rechten Fahrstreifen des Erstbeklagten bereits zur Gänze abgeschlossen. Der Erstbeklagte hätte durch ein vorsorgliches Bremsmanöver einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum einfahrenden Fahrzeug durch Bremsen bereits während des Einfahrens des Klägers in seinen Fahrstreifen herstellen können, hätte aber, wenn der Kläger bereits unmittelbar nach Aufleuchten der Bremslichter am Vorderfahrzeug durch Bremsen reagiert hätte, durch die gegebene Signalwirkung am Klagsfahrzeug um mehr als 5,4 Sekunden unfallvermeidend früher reagieren können. Dem Erstbeklagten wäre das Herstellen eines ausreichenden Sicherheitsabstandes zum Fahrzeug des Klägers durch eine leichte Betriebsbremsung mit einer Verzögerung von weniger als 2 m/sec2 möglich gewesen. Er hätte in Annäherung an die Unfallsstelle mehrere Sekunden vor der Kollision das Fahrzeug des Klägers auf dem Einmündungsstreifen wahrnehmen können und er hätte das Einfahren des Klägers auch grundsätzlich erwarten können.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahingehend, dass der Kläger von dem Einmündungsfahrstreifen, der gegenüber der Richtungsfahrbahn der A 12 abgewertet gewesen sei, auf deren rechten Fahrstreifen gewechselt habe, obwohl sich der LKW-Zug in seinem Nah- und Sichtbereich befunden habe und dies in einem Bereich getan habe, in dem sich noch eine Sperrlinie befunden habe. Schließlich habe er unmittelbar darauf noch ein Bremsmanöver eingeleitet. Der Kläger trage daher am Unfall ein Verschulden, weil er einerseits den Vorrang des Erstbeklagten unter Überfahren einer Sperrlinie verletzt und dadurch in dessen Sicherheitsabstand eingefahren sei und darüber hinaus auf das Bremsmanöver des vor ihm fahrenden Fahrzeuges verspätet reagiert habe. Auch der Erstbeklagte trage ein Verschulden am Unfall, weil er, obwohl das Fahrzeug des Klägers offensichtlich und erkennbar auf den rechten Fahrstreifen der A 12 eingefahren sei, keine Betriebsbremsung vorgenommen und damit keine Vergrößerung des Sicherheitsabstandes durchgeführt habe, wozu er verpflichtet gewesen wäre. Eine Abwägung der Verschuldensanteile ergebe eine Verschuldensteilung im Verhältnis 4 : 1 zu Lasten des Klägers. Das Erstgericht hielt ein Schmerzengeld von S 180.000,-- und eine Verunstaltungsentschädigung von S 30.000,-- für angemessen. Unter Berücksichtigung des Verdienstentganges von S 110.495,86 betrage der Gesamtschaden des Klägers S 320.495,86, wovon ihm S 64.099,17, sohin EUR 4.658,27 zu ersetzen seien. Das Feststellungsbegehren bestehe mit einem Fünftel zu Recht.

Das nur vom Kläger und seiner Nebenintervenientin angerufene Berufungsgericht gab deren Berufung - unter grundsätzlicher Beibehaltung der vom Erstgericht vorgenommenen Verschuldensteilung - teilweise statt.

Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes (wobei sich aus den Ausführungen zur Beweisrüge ergibt, dass sich die vom Erstgericht auf S 14 unten enthaltene Feststellung, der Kläger sei vom Beschleunigungsfahrstreifen in den rechten Fahrstreifen eingefahren, als der LKW-Zug noch 60 bis 62 m von ihm entfernt war, in Wahrheit dahin zu deuten ist, dass der Abstand zwischen den beiden LKW-Zügen 60 bis 62 m betrug) und erörterte rechtlich, dass auf den Unfall österreichisches Recht anzuwenden sei. Der Kläger habe den Vorrang des Erstbeklagten verletzt. Der Erstbeklagte habe nicht auf das mögliche Einfahren des Klägers in den rechten Fahrstreifen reagieren müssen, weil ein Kraftfahrer nicht damit rechnen müsse, dass ein dritter Verkehrsteilnehmer durch grob verkehrswidriges Hineinschneiden in die Lücke zum Vorderfahrzeug den Sicherheitsabstand verkürzen werde. Maßgeblich sei, wann für den Erstbeklagten das Einscheren des Klägers in seinen Fahrstreifen deutlich erkennbar gewesen sei. Der Kläger habe den Vorrang des Erstbeklagten auch dann verletzt, wenn man von der Feststellung ausgehe, dass die Herstellung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes durch eine Bremsung mit einer Verzögerung von weniger als 2 m/sec2 möglich gewesen wäre. Vorzuwerfen sei dem Kläger auch noch, dass er eine Sperrlinie überfahren habe. Berechtigt sei die Berufung lediglich insoweit, als dem Kläger rechtlich ein Schmerzengeld von EUR 18.000,-- (ungekürzt) zustehe. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil die Entscheidung in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinausgehe. Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag, ihm ausgehend vom Alleinverschulden des Erstbeklagten einen Betrag von insgesamt EUR 28.210,52 zuzusprechen und auszusprechen, dass die Haftung der Beklagten für alle zukünftigen Folgen zu Recht bestehe, wobei die Haftung der Drittbeklagten auf die zum Unfallszeitpunkt geltende gesetzliche Haftpflichtversicherung beschränkt sei. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagten und der Nebenintervenient beantragten in den ihnen frei gestellten Revisionsbeantwortungen die Revision als unzulässig zurückzuweisen; hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist teilweise berechtigt.

Auszugehen ist von den Feststellungen, dass der Erstbeklagte den Unfall hätte vermeiden können, wenn er mit einer Bremsverzögerung von unter 2 m/sec2 den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten und auf den Fahrstreifenwechsel des Klägers reagiert hätte. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verletzung des § 19 Abs 7 StVO dann nicht vor, wenn dem Vorrangberechtigten nur eine geringfügige Herabsetzung seiner Geschwindigkeit zugemutet wird (RS0074524). Der Erstbeklagte hätte auch in Annäherung an die Unfallstelle mehrere Sekunden vor der Kollision das Fahrzeug des Klägers auf dem Einmündungsfahrstreifen wahrnehmen und das Einfahren grundsätzlich erwarten können. Damit musste aber der Erstbeklagte im Gegensatz zu der vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Rechtsansicht herangezogenen Entscheidung (ZVR 1978/302) rechnen, dass der Kläger von seinem Fahrstreifen in den vom Erstbeklagten benützten Fahrstreifen wechseln werde. Der Erstbeklagte durfte daher mit einer ihm zumutbaren Reaktion durch geringfügige Herabsetzung der Geschwindigkeit nicht zuwarten, bis der Kläger den Fahrstreifenwechsel zur Gänze durchgeführt hatte, sondern musste auf das Verhalten des Klägers bereits bei Überfahren der Sperrlinie reagieren. In diesem Zeitpunkt wäre ihm nach den Feststellungen durch eine geringfügige (unter 2 m/sec2 liegende) Bremsverzögerung eine Kollisionsvermeidung möglich gewesen. Der Kläger hat daher den Erstbeklagten weder zum (unvermittelten) Bremsen noch zum Auslenken gezwungen, weshalb eine Vorrangverletzung des Klägers nicht vorliegt. Die Erstbeklagte hat ab Überfahren der Sperrlinie durch den Kläger nicht mehr darauf vertrauen können, dass er sich verkehrsgerecht verhalten wird. Er war daher ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, seine Geschwindigkeit durch eine geringfügige Bremsverzögerung herabzusetzen, um den erforderlichen Sicherheitsabstand einhalten zu können.Auszugehen ist von den Feststellungen, dass der Erstbeklagte den Unfall hätte vermeiden können, wenn er mit einer Bremsverzögerung von unter 2 m/sec2 den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten und auf den Fahrstreifenwechsel des Klägers reagiert hätte. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verletzung des Paragraph 19, Absatz 7, StVO dann nicht vor, wenn dem Vorrangberechtigten nur eine geringfügige Herabsetzung seiner Geschwindigkeit zugemutet wird (RS0074524). Der Erstbeklagte hätte auch in Annäherung an die Unfallstelle mehrere Sekunden vor der Kollision das Fahrzeug des Klägers auf dem Einmündungsfahrstreifen wahrnehmen und das Einfahren grundsätzlich erwarten können. Damit musste aber der Erstbeklagte im Gegensatz zu der vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Rechtsansicht herangezogenen Entscheidung (ZVR 1978/302) rechnen, dass der Kläger von seinem Fahrstreifen in den vom Erstbeklagten benützten Fahrstreifen wechseln werde. Der Erstbeklagte durfte daher mit einer ihm zumutbaren Reaktion durch geringfügige Herabsetzung der Geschwindigkeit nicht zuwarten, bis der Kläger den Fahrstreifenwechsel zur Gänze durchgeführt hatte, sondern musste auf das Verhalten des Klägers bereits bei Überfahren der Sperrlinie reagieren. In diesem Zeitpunkt wäre ihm nach den Feststellungen durch eine geringfügige (unter 2 m/sec2 liegende) Bremsverzögerung eine Kollisionsvermeidung möglich gewesen. Der Kläger hat daher den Erstbeklagten weder zum (unvermittelten) Bremsen noch zum Auslenken gezwungen, weshalb eine Vorrangverletzung des Klägers nicht vorliegt. Die Erstbeklagte hat ab Überfahren der Sperrlinie durch den Kläger nicht mehr darauf vertrauen können, dass er sich verkehrsgerecht verhalten wird. Er war daher ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, seine Geschwindigkeit durch eine geringfügige Bremsverzögerung herabzusetzen, um den erforderlichen Sicherheitsabstand einhalten zu können.

Dem Kläger ist aber vorzuwerfen, dass er einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen, und dabei eine Sperrlinie (§ 9 Abs 1 StVO) überfahren hat. Weiters ist dem Kläger noch als verschuldensbegründend anzulasten, dass er auch auf das Aufleuchten der Bremslichter am vor ihm fahrenden LKW verspätet reagiert hat. Hätte er prompt reagiert, wäre dem Erstbeklagten durch die gegenen Signalwirkung eine um 5,4 sec frühere Reaktion möglich gewesen.Dem Kläger ist aber vorzuwerfen, dass er einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen, und dabei eine Sperrlinie (Paragraph 9, Absatz eins, StVO) überfahren hat. Weiters ist dem Kläger noch als verschuldensbegründend anzulasten, dass er auch auf das Aufleuchten der Bremslichter am vor ihm fahrenden LKW verspätet reagiert hat. Hätte er prompt reagiert, wäre dem Erstbeklagten durch die gegenen Signalwirkung eine um 5,4 sec frühere Reaktion möglich gewesen.

Nach Abwägung aller Umstände wiegt das Verhalten des Klägers schwerer als das Verhalten des Erstbeklagten, weshalb eine Verschuldensteilung von 2 : 1 zu Lasten des Klägers vorzunehmen ist.

Im Revisionsverfahren ist der Schaden des Klägers der Höhe nach nicht mehr strittig, weshalb dem Kläger ein Drittel seines Schadens von EUR 28.210,23 (= EUR 9.403,41) zuzusprechen war und auch die Feststellung der Haftung für die zukünftigen Unfallsfolgen in diesem Umfang auszusprechen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Der Kläger ist im ersten Verfahrensabschnitt erster Instanz nunmehr mit 19 % seines gesamten Klagebegehrens durchgedrungen und hat den beklagten Partei sohin 62 % der berechtigten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Im zweiten Verfahrensabschnitt hat der Kläger mit insgesamt 27 % obsiegt und daher den beklagten Parteien 46 % ihrer Prozesskosten zu ersetzen. Er hat Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen im Ausmaß der Obsiegensquote, aber den Beklagten deren Barauslagen im Ausmaß ihres Obsiegens zu ersetzen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins,, 50 ZPO. Der Kläger ist im ersten Verfahrensabschnitt erster Instanz nunmehr mit 19 % seines gesamten Klagebegehrens durchgedrungen und hat den beklagten Partei sohin 62 % der berechtigten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Im zweiten Verfahrensabschnitt hat der Kläger mit insgesamt 27 % obsiegt und daher den beklagten Parteien 46 % ihrer Prozesskosten zu ersetzen. Er hat Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen im Ausmaß der Obsiegensquote, aber den Beklagten deren Barauslagen im Ausmaß ihres Obsiegens zu ersetzen.

Im Berufungsverfahren ist der Kläger letztlich mit 16 % seines Begehrens durchgedrungen und hat den beklagten Parteien und dem Nebenintervenienten 68 % der Kosten zu ersetzen.

Im Revisionsverfahren beträgt die Obsiegensquote des Klägers 20 %; er hat daher 60 % der Kosten der beklagten Parteien und des Nebenintervenienten zu ersetzen.

Anmerkung

E74646 2Ob68.03v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00068.03V.0923.000

Dokumentnummer

JJT_20040923_OGH0002_0020OB00068_03V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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