TE OGH 2004/9/23 2Ob195/04x

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Veröffentlicht am 23.09.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Husein F*****, und 2. Halima F*****, vertreten durch Dr. Clemens Thiele, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. Martin P*****, 2. P***** GmbH, *****, und 3. ***** Versicherung AG, *****, alle vertreten durch Dr. Gerald Kopp ua, Rechtsanwälte in Salzburg wegen EUR 3.086,30 sA über den Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 17. Juni 2002, GZ 2 Nc 2/04t-2 in nichtöffentlicher Sitzung, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die klagenden Parteien begehren mit der beim Bezirksgericht Salzburg eingebrachten Klage die Zahlung von EUR 3.086,30 aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich am 24. 10. 2002 im Sprengel des Bezirksgerichtes Neumarkt ereignete. Zur Begründung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes wurde ausgeführt, das Bezirksgericht Salzburg sei als Gerichtsstand vereinbart worden, weiters sei dieses der allgemeine Gerichtsstand der drittbeklagten Partei. Das Erstgericht stellte die Klage zur Verbesserung zur Behebung folgenden Mangels zurück:

"Zur Überprüfung der behaupteten Gerichtsstandvereinbarung 5020 Sbg (Straßwalchen liegt im Sprengel des Bezirksgerichtes Neumarkt!)". Die Verbesserung erfolgte in der Form, dass der Hinweis auf den allgemeinen Gerichtsstand der drittbeklagten Partei optisch deutlich erkennbar gemacht wurde.

Die beklagten Parteien beantragten in ihrem Einspruch gegen den Zahlungsbefehl die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Neumarkt mit der Begründung, der Unfall habe sich in dessen Sprengel ereignet, darüber hinaus hätten sämtliche prozessbeteiligten Parteien - mit Ausnahme der drittbeklagten Partei - ihren Wohnsitz im Sprengel dieses Gerichtes. Sie beantragten die Einvernahme eines weder im Sprengel des Bezirksgerichtes Neumarkt noch im Sprengel des Bezirksgerichtes Salzburg wohnhaften Zeugen, sowie die Durchführung eines Ortsaugenscheines.

Die klagenden Parteien sprachen sich gegen den Delegierungsantrag aus und beantragten ihrerseits die Einvernahme einer Zeugin die in keinem der Sprengel der vorhin angeführten Gerichte wohnhaft ist; sie beantragten weiters die Einholung eines Kfz-technischen und eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

Das Oberlandesgericht Linz nahm die Rechtssache dem Bezirksgericht Salzburg ab und übertrug sie dem Bezirksgericht Neumarkt zur weiteren Verhandlung und Entscheidung.

Es erachtete die Delegierung für zweckmäßig, weil sowohl die beiden Kläger als auch der Erstbeklagte und die zweitbeklagte Partei ihren Wohnort im Sprengel des begehrten Gerichtes hätten, in dem auch der von den beklagten Parteien beantragte Ortsaugenschein vorzunehmen sein werde. Die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Neumarkt lasse daher eine Verbilligung des Rechtsstreites und eine Erleichterung des Gerichtszuganges erwarten.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs der beklagten Parteien ist zulässig, weil Entscheidungen des Oberlandesgerichtes in Delegierungsfragen, die in Wahrnehmung einer erstgerichtlichen Funktion ergingen, ungeachtet des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO bekämpfbar sind, soweit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht der Anfechtungsausschluss des § 517 ZPO entgegensteht (RIS-Justiz RS0106758; 3 Ob 44/04y); er ist jedoch nicht berechtigt. Die klagenden Parteien machen in ihrem Rechtsmittel geltend, die vom Oberlandesgericht Linz ins Treffen geführten Argumente für eine Zweckmäßigkeit der Delegation seien nicht stichhältig. Der Wohnsitz einer Partei sei für die Annahme der erforderlichen Zweckmäßigkeit nicht ausreichend. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass es zur Durchführung eines Lokalaugenscheins kommen werde, weil aufgrund des Strafaktes und der vorgelegten Lichtbildaufnahmen die Örtlichkeit eindeutig feststellbar sei. Auch die beiden beantragten Zeugen hätten ihren Wohnsitz nicht im Sprengel des Bezirksgerichtes Neumarkt; eine Zureise der Zeugen in die Stadt Salzburg sei leichter zu bewerkstelligen, als nach Neumarkt. Im Hinblick auf den Kanzleisitz beider am Verfahren beteiligter Rechtsanwälte werde der Kostenaufwand für ein in der Stadt Salzburg geführtes Verfahren geringer sein, als für ein außerhalb der Stadt stattfindendes Verfahren.Der dagegen erhobene Rekurs der beklagten Parteien ist zulässig, weil Entscheidungen des Oberlandesgerichtes in Delegierungsfragen, die in Wahrnehmung einer erstgerichtlichen Funktion ergingen, ungeachtet des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO bekämpfbar sind, soweit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht der Anfechtungsausschluss des Paragraph 517, ZPO entgegensteht (RIS-Justiz RS0106758; 3 Ob 44/04y); er ist jedoch nicht berechtigt. Die klagenden Parteien machen in ihrem Rechtsmittel geltend, die vom Oberlandesgericht Linz ins Treffen geführten Argumente für eine Zweckmäßigkeit der Delegation seien nicht stichhältig. Der Wohnsitz einer Partei sei für die Annahme der erforderlichen Zweckmäßigkeit nicht ausreichend. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass es zur Durchführung eines Lokalaugenscheins kommen werde, weil aufgrund des Strafaktes und der vorgelegten Lichtbildaufnahmen die Örtlichkeit eindeutig feststellbar sei. Auch die beiden beantragten Zeugen hätten ihren Wohnsitz nicht im Sprengel des Bezirksgerichtes Neumarkt; eine Zureise der Zeugen in die Stadt Salzburg sei leichter zu bewerkstelligen, als nach Neumarkt. Im Hinblick auf den Kanzleisitz beider am Verfahren beteiligter Rechtsanwälte werde der Kostenaufwand für ein in der Stadt Salzburg geführtes Verfahren geringer sein, als für ein außerhalb der Stadt stattfindendes Verfahren.

Hiezu wurde erwogen:

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei von dem Oberlandesgericht, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, anstelle desselben ein anderes im Sprengel dieses Oberlandesgerichtes gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Grundsätzlich ausgeschlossen ist eine Delegation aus Zweckmäßigkeitsgründen bei einem durch Parteivereinbarung zuständig gemachten Gericht, es sei denn es treten nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit der Delegation entsprechende Umstände ein, auf die die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung nicht Bedacht nehmen konnten (Ballon in Fasching2 I § 31 JN Rz 4 mwN). Im vorliegenden Fall haben sich die klagenden Parteien zwar auf eine Gerichtsstandvereinbarung gestützt, den urkundlichen Nachweis aber trotz der vom Erstgericht im Rahmen der amtlichen Zuständigkeitsprüfung geäußerten Zweifel am Vorliegen der Gerichtsstandvereinbarung nicht erbracht; sie können sich daher auf eine derartige Vereinbarung nicht berufen (Simotta in Fasching2 I § 104 JN Rz 47).Gemäß Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei von dem Oberlandesgericht, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, anstelle desselben ein anderes im Sprengel dieses Oberlandesgerichtes gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Grundsätzlich ausgeschlossen ist eine Delegation aus Zweckmäßigkeitsgründen bei einem durch Parteivereinbarung zuständig gemachten Gericht, es sei denn es treten nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit der Delegation entsprechende Umstände ein, auf die die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung nicht Bedacht nehmen konnten (Ballon in Fasching2 römisch eins Paragraph 31, JN Rz 4 mwN). Im vorliegenden Fall haben sich die klagenden Parteien zwar auf eine Gerichtsstandvereinbarung gestützt, den urkundlichen Nachweis aber trotz der vom Erstgericht im Rahmen der amtlichen Zuständigkeitsprüfung geäußerten Zweifel am Vorliegen der Gerichtsstandvereinbarung nicht erbracht; sie können sich daher auf eine derartige Vereinbarung nicht berufen (Simotta in Fasching2 römisch eins Paragraph 104, JN Rz 47).

Richtig ist, dass besonders schwerwiegende Gründe vorliegen müssen, um eine Rechtssache gegen den Willen einer Partei dem zuständigen Gericht abzunehmen (RIS-Justiz RS0046455). Doch erscheint es grundsätzlich zweckmäßig, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (RIS-Justiz RS0046149); diesen Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse in § 20 EKHG einen Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht schuf. Mag auch im vorliegenden Fall der Wohnort der beantragten Zeugen nicht eindeutig für eine Übertragung der Zuständigkeit sprechen, so haben doch der Kläger und der Erstbeklagte im Sprengel des Bezirksgerichtes Neumarkt ihren Wohnsitz. Im Hinblick darauf, dass nach der Aktenlage die Durchführung eines Lokalaugenscheines nicht ausgeschlossen ist, insgesamt überwiegen die Gründe, die für eine Delegation sprechen. Der Kanzleisitz der Parteienvertreter ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich ohne Bedeutung (RIS-Justiz RS0065225).Richtig ist, dass besonders schwerwiegende Gründe vorliegen müssen, um eine Rechtssache gegen den Willen einer Partei dem zuständigen Gericht abzunehmen (RIS-Justiz RS0046455). Doch erscheint es grundsätzlich zweckmäßig, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (RIS-Justiz RS0046149); diesen Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse in Paragraph 20, EKHG einen Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht schuf. Mag auch im vorliegenden Fall der Wohnort der beantragten Zeugen nicht eindeutig für eine Übertragung der Zuständigkeit sprechen, so haben doch der Kläger und der Erstbeklagte im Sprengel des Bezirksgerichtes Neumarkt ihren Wohnsitz. Im Hinblick darauf, dass nach der Aktenlage die Durchführung eines Lokalaugenscheines nicht ausgeschlossen ist, insgesamt überwiegen die Gründe, die für eine Delegation sprechen. Der Kanzleisitz der Parteienvertreter ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich ohne Bedeutung (RIS-Justiz RS0065225).

Dem Rekurs der klagenden Partei ist daher keine Folge zu geben.

Anmerkung

E74701 2Ob195.04x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00195.04X.0923.000

Dokumentnummer

JJT_20040923_OGH0002_0020OB00195_04X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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