Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Carmen G*****, vertreten durch Dr. Arnulf Summer und andere Rechtsanwälte in Bregenz, wider die beklagten Parteien 1. Andreas R*****, und 2. ***** Versicherungs AG, *****, beide vertreten durch Dr. Melchior Bechter, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen EUR 10.000 sA, über den Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 30. März 2004, GZ 3 R 104/04y-41, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 19. Dezember 2003, GZ 8 C 953/02i-35, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Am 26. 9. 2002 stürzte die Klägerin, die mit Rollerblades unterwegs war, gegen 16 Uhr auf dem Gehsteig der Bundesstraße L 202 im Bereich der Ausfahrt einer Tankstelle. Mit der Behauptung des Alleinverschuldens des Erstbeklagten begehrt die Klägerin die Zahlung von EUR 10.000. Sie brachte vor, sie sei mit Rollerblades auf dem Gehsteig unterwegs gewesen, der Erstbeklagte sei mit seinem PKW von der rechts befindlichen Tankstellenausfahrt unmittelbar auf den Gehsteig gefahren und habe ihr den Weg abgeschnitten. Sie habe versucht, hinter dem PKW vorbeizufahren, dadurch sei sie zu Sturz gekommen. Der Erstbeklagte habe sich ihr gegenüber im Nachrang befunden.
Die beklagten Parteien wendeten ein, die Klägerin treffe das Alleinverschulden. Als der Erstbeklagte auf dem Gehsteig zum Stillstand gekommen sei, sei die Klägerin noch 10 bis 15 m von ihm entfernt gewesen. Sie hätte ohne Weiteres bremsen können, wodurch ein Sturz vermieden worden wäre. Die Klägerin sei zu schnell unterwegs gewesen, sie hätte höchstens Schrittgeschwindigkeit einhalten dürfen. Eine Vorrangsituation liege nicht vor, weil die Klägerin als Fußgängerin zu behandeln sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen wurden:
Der Erstbeklagte benutzte die bei der Tankstelle befindliche Autowaschanlage. Anschließend fuhr er rückwärts in die Nähe des Tankstellengebäudes, um in Vorwärtsfahrt in die L 202 einzufahren. Für ihn war die Sicht auf die Klägerin durch abgestellte Fahrzeuge eingeschränkt, er sah nur ihren Kopf. Als er sich der Tankstellenausfahrt näherte, schaute er sowohl nach links als auch nach rechts. Da er auf den Straßenverkehr auf der L 202 zu achten hatte, fuhr er in langsamer Fahrt mit seinem PKW bis zur Mitte des Gehsteiges. Dort hielt er an und nahm aus einer Distanz von ca 5 m die Klägerin als Rollerbladesfahrerin wahr. Als der Erstbeklagte etwa 1 bis 2 Sekunden in Stillstandsposition war, versuchte die Klägerin am PKW hinten vorbeizufahren und stürzte. Sie hatte nicht versucht, abzubremsen. Eine Berührung zwischen der Klägerin und dem PKW fand nicht statt.
Die Klägerin war mit einer Geschwindigkeit von ca 10 km/h auf dem Gehsteig unterwegs. Für die Zurücklegung einer Wegstrecke von 15 m benötigt eine Rollerbladesfahrerin bei einer Geschwindigkeit von 10 km/h ungefähr 5,4 Sekunden.
Die Klägerin erlitt beim Sturz schwere Verletzungen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Klägerin hätte gemäß § 88a StVO die für Fußgänger geltenden Verhaltensvorschriften zu befolgen gehabt, sie hätte also nur mit Schritttempo, also mit 4 km/h, fahren dürfen. Bei Einhaltung höherer Geschwindigkeiten hätte sie besonders rücksichtsvoll fahren müssen. Bei aufmerksamer Fahrt wäre sie leicht in der Lage gewesen, ihre Rollerblades abzubremsen und den Unfall zu verhindern. Der Erstbeklagte habe vorerst nicht erkennen können, dass die Klägerin mit Rollerblades unterwegs sei. Ihm könne kein Verschulden angelastet werden.
Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an dieses zurück; es sprach aus, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig.
Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, Rollschuhe seien keine Fahrzeuge und Rollschuhfahrer keine Fahrzeuglenker. Vor dem Inkrafttreten der 20. StVO-Novelle, BGBl I 1998/92, sei in der Literatur einhellig die Meinung vertreten worden, dass es sich bei Rollschuhen nicht um "Fahrzeuge" im Sinne der StVO handle. Seit dem Inkrafttreten der 20. StVO-Novelle gebe es aber unterschiedliche Rechtsansichten. Einerseits werde die Ansicht vertreten, Rollschuhe seien nunmehr Fahrzeuge im Sinne der StVO (Grundtner, 20. StVONov: Rollschuhfahren, ZVR 2000, 74), während nach anderer Ansicht Rollschuhe weiterhin nicht als solche zu qualifizieren seien (Kaltenegger/Koller, Der Rollschuhfahrer und seine ambivalente Rechtsnatur, ZVR 1998, 427). Das Berufungsgericht schloss sich diesbezüglich den Ausführungen von Kaltenegger/Vergeiner (Transportgeräte im Straßenverkehr, ZVR 2001, 103) an, wonach die 20. StVO-Novelle zu keiner grundsätzlichen Änderung der rechtlichen Qualifikation von Rollschuhen geführt habe. Rollschuhe bzw Rollerblades bzw Inline-Skates verfügten weder über eine Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder noch über einen elektrischen Antrieb. Sie seien auch nicht zweirädrig. Zudem habe der Gesetzgeber die Neuregelung für Rollschuhfahrer in § 88a StVO aufgenommen und damit systematisch in den X. Abschnitt (Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken) gestellt. Er gehe also offenbar davon aus, dass Rollschuhfahren eine Tätigkeit sei, für die Straßen grundsätzlich nicht bestimmt seien. Fahrzeuge im Sinne der StVO seien hingegen zur Verwendung auf Straßen bestimmt. Schließlich vertrete auch der deutsche BGH die Ansicht, Inline-Skates seien keine Fahrzeuge im Sinne der StVO.Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, Rollschuhe seien keine Fahrzeuge und Rollschuhfahrer keine Fahrzeuglenker. Vor dem Inkrafttreten der 20. StVO-Novelle, BGBl römisch eins 1998/92, sei in der Literatur einhellig die Meinung vertreten worden, dass es sich bei Rollschuhen nicht um "Fahrzeuge" im Sinne der StVO handle. Seit dem Inkrafttreten der 20. StVO-Novelle gebe es aber unterschiedliche Rechtsansichten. Einerseits werde die Ansicht vertreten, Rollschuhe seien nunmehr Fahrzeuge im Sinne der StVO (Grundtner, 20. StVONov: Rollschuhfahren, ZVR 2000, 74), während nach anderer Ansicht Rollschuhe weiterhin nicht als solche zu qualifizieren seien (Kaltenegger/Koller, Der Rollschuhfahrer und seine ambivalente Rechtsnatur, ZVR 1998, 427). Das Berufungsgericht schloss sich diesbezüglich den Ausführungen von Kaltenegger/Vergeiner (Transportgeräte im Straßenverkehr, ZVR 2001, 103) an, wonach die 20. StVO-Novelle zu keiner grundsätzlichen Änderung der rechtlichen Qualifikation von Rollschuhen geführt habe. Rollschuhe bzw Rollerblades bzw Inline-Skates verfügten weder über eine Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder noch über einen elektrischen Antrieb. Sie seien auch nicht zweirädrig. Zudem habe der Gesetzgeber die Neuregelung für Rollschuhfahrer in § 88a StVO aufgenommen und damit systematisch in den römisch zehn. Abschnitt (Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken) gestellt. Er gehe also offenbar davon aus, dass Rollschuhfahren eine Tätigkeit sei, für die Straßen grundsätzlich nicht bestimmt seien. Fahrzeuge im Sinne der StVO seien hingegen zur Verwendung auf Straßen bestimmt. Schließlich vertrete auch der deutsche BGH die Ansicht, Inline-Skates seien keine Fahrzeuge im Sinne der StVO.
Das Rollschuhfahren sei gemäß § 88a Abs 1 StVO sowohl auf Verkehrsflächen für den Fußgängerverkehr als auch auf bestimmten Verkehrsflächen für den Radfahrverkehr zulässig. Als Fußgängerflächen kämen unter anderem Gehsteige, Gehwege und Schutzwege in Betracht. Gemäß § 88a Abs 3 StVO hätten Rollschuhfahrer grundsätzlich die für Fußgänger geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten. Zusätzlich dürften sie andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden oder behindern und müssten ihre Geschwindigkeit an die gegebenen Verhältnisse, insbesondere an die Dichte des Fußgängerverkehrs, anpassen. Das bedeute, dass in der Regel Schrittgeschwindigkeit einzuhalten sei. Seien aber keine Fußgänger auf der betreffenden Verkehrsfläche oder stehe ausreichend Platz zur Verfügung, sei auch eine höhere Geschwindigkeit zulässig, wobei aber die elementaren Grundregeln, wie Fahren auf Sicht, auch hier anzuwenden seien (Kaltenegger/Koller, ZVR 1998, 430; Kaltenegger/Vergeiner, ZVR 2001, 104 und 107). Auch bei einer sportlichen Fortbewegung zu Fuß könnten höhere Geschwindigkeiten als Schrittgeschwindigkeiten von 4 bis 5 km/h erreicht werden. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass ein Läufer, der sich auf dem Gehsteig bewege und dabei andere Fußgänger nicht beeinträchtige und gefährde, zulässigerweise den Gehsteig benutze. Welche Geschwindigkeit im Einzelfall zulässig sei, hänge von der jeweiligen Situation (Fußgängerverkehr, Breite des Gehsteigs, Sichtmöglichkeit) ab.
Nach § 8 Abs 4 StVO sei die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder seien, insbesondere mit Motorfahrrädern, verboten. Dieses Verbot gelte gemäß § 8 Abs 1 StVO nicht für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen. Daraus folge, dass ein Fahrzeuglenker, der einen Gehsteig im Sinne des § 8 Abs 4 Z 1 StVO überquere, gegenüber dem den Gehsteig zulässigerweise benützenden Verkehrsteilnehmer wartepflichtig sei. Daran könne auch ein allfälliges Fehlverhalten des Fußgängers oder des diesem rechtlich gleichzuhaltenden Rollschuhfahrers nichts ändern.
Ausgehend von dieser Rechtsansicht habe das Erstgericht maßgebliche Feststellungen nicht getroffen. Es bedürfe zusätzlicher Feststellungen, wie die Sichtverhältnisse tatsächlich gewesen seien und vor allem, ob die Klägerin für den Erstbeklagten als Rollerbladesfahrerin erkennbar gewesen wäre, wenn er den PKW vor Befahren des Gehsteigs angehalten und sich dort Sicht nach links verschafft hätte. Es könne auch noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die von der Klägerin eingehaltene Geschwindigkeit von 10 km/h letztlich zu hoch gewesen sei, weil dies davon abhänge, ob sie sportlich laufenden Fußgängern entspreche und ob andere Fußgänger dadurch konkret beeinträchtigt worden seien. Weiters werde zu klären sein, ob der Erstbeklagte nicht bereits das Wahrnehmen des sich rasch bewegenden Kopfes der Klägerin als Gefahr hätte deuten können und schon deshalb sein Fahrzeug noch vor dem Gehsteig anhalten hätte müssen. Wäre der Erstbeklagte verpflichtet gewesen, der Klägerin als berechtigte Gehsteigbenützerin Vorfahrt einzuräumen und vor dem Gehsteig anzuhalten, dann sei dies als haftungsbegründendes Verschulden zu qualifizieren. Jedenfalls werde aber auch zu beachten sein, dass dem Erstbeklagten als Lenker und Halter des Kraftfahrzeuges die Erbringung des Entlastungsbeweises nach § 9 Abs 2 EKHG obliege.Ausgehend von dieser Rechtsansicht habe das Erstgericht maßgebliche Feststellungen nicht getroffen. Es bedürfe zusätzlicher Feststellungen, wie die Sichtverhältnisse tatsächlich gewesen seien und vor allem, ob die Klägerin für den Erstbeklagten als Rollerbladesfahrerin erkennbar gewesen wäre, wenn er den PKW vor Befahren des Gehsteigs angehalten und sich dort Sicht nach links verschafft hätte. Es könne auch noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die von der Klägerin eingehaltene Geschwindigkeit von 10 km/h letztlich zu hoch gewesen sei, weil dies davon abhänge, ob sie sportlich laufenden Fußgängern entspreche und ob andere Fußgänger dadurch konkret beeinträchtigt worden seien. Weiters werde zu klären sein, ob der Erstbeklagte nicht bereits das Wahrnehmen des sich rasch bewegenden Kopfes der Klägerin als Gefahr hätte deuten können und schon deshalb sein Fahrzeug noch vor dem Gehsteig anhalten hätte müssen. Wäre der Erstbeklagte verpflichtet gewesen, der Klägerin als berechtigte Gehsteigbenützerin Vorfahrt einzuräumen und vor dem Gehsteig anzuhalten, dann sei dies als haftungsbegründendes Verschulden zu qualifizieren. Jedenfalls werde aber auch zu beachten sein, dass dem Erstbeklagten als Lenker und Halter des Kraftfahrzeuges die Erbringung des Entlastungsbeweises nach Paragraph 9, Abs 2 EKHG obliege.
Ob und in welchem Ausmaß der Klägerin ein Mitverschulden anzulasten sei, hänge zum einen von der Zulässigkeit der eingehaltenen Geschwindigkeit und zum anderen davon ab, ob sie tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, unfallsvermindernd noch vor dem PKW zum Stillstand zu kommen. Wesentlich hiefür seien auch die Sichtverhältnisse für die Klägerin, ihre Entfernung vom einfahrenden PKW und die vom Erstbeklagten eingehaltene Geschwindigkeit.
Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil es noch keine Rechtsprechung des OGH zur Rechtsstellung und zu den Pflichten von Rollschuhfahrern auf Gehsteigen im Sinne des § 88a StVO gebe. Dies betreffe vor allem die Frage, ob Rollschuhe Fahrzeuge nach § 2 Abs 1 Z 19 StVO seien, ob Rollschuhfahrern auf Gehsteigen gegenüber den Gehsteig querenden Fahrzeugen Vorfahrt zukomme und welche Geschwindigkeit Rollschuhfahrer auf Gehsteigen einhalten müssten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der beklagten Parteien mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat Rekursbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der beklagten Parteien nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Insoweit die Beklagten in ihrem Rechtsmittel den Rekursgrund der unrichtigen Beweiswürdigung ausführen, ist darauf vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht einzugehen.
Im Übrigen machen die Beklagten geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht das Fehlen von Feststellungen gerügt. Feststellungen dürften nur im Rahmen des erstinstanzlichen Vorbringens getroffen werden. Zu all den vom Rekursgericht bemängelten Feststellungen fehle es aber an einem Vorbringen der Klägerin.
Im Übrigen schließen sich die beklagten Parteien zwar der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, Rollschuhe seien keine Fahrzeuge nach § 2 Abs 1 Z 19 StVO, an, sie vertreten aber die Ansicht, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von Rollschuhfahrern auf Gehsteigen betrage 4 bis 5 km/h. § 76 Abs 1 StVO normiere, dass Benützer von selbst fahrenden Rollstühlen Gehsteige, Gehwege und Fußgängerzonen nur in Schrittgeschwindigkeit befahren dürften. Damit sei implizit festgelegt, dass generell die höchstzulässige Geschwindigkeit auf Gehsteigen Schritttempo sei. Würde die im Einzelfall zulässige Höchstgeschwindigkeit von den vom Berufungsgericht vorgeschlagenen Kriterien abhängig gemacht, wäre der Rechtsalltag mit erheblichen Unsicherheitsfaktoren belastet. Der Erstbeklagte habe daher davon ausgehen können, dass die Klägerin sich lediglich mit Schrittgeschwindigkeit nähern werde. Bei Einhaltung von Schrittgeschwindigkeit wäre es aber nicht zur Kollision gekommen.
Hinsichtlich der Frage, ob Rollschuhfahrern auf Gehsteigen gegenüber den Gehsteig querenden Fahrzeugen Vorfahrt zukomme, sei auf die Entscheidung ZVR 2002/50 zu verweisen. Dort sei ausgesprochen worden, dass die Vorrangregeln des § 19 StVO nur zwischen Fahrzeugen Geltung hätten. Fußgänger seien in diese Vorrangregeln nicht einbezogen. Die Benützung von Gehsteigen mit Fahrzeugen aller Art sei zwar nach § 8 Abs 4 StVO verboten. Ein Überqueren von Gehsteigen an den hiefür vorgesehenen Stellen sei aber zulässig. Bei Gehsteigen handle es sich an solchen Stellen, an denen sie im Sinne des § 8 Abs 4 StVO vom Kfz überquert werden dürften um Teile der Straße; allein im fließenden Verkehr im Sinne des § 19 Abs 6 StVO befinde sich ein Fahrzeug, das den Gehsteig an einer hiefür vorgesehenen Stelle überquere, nicht. Dennoch seien die Vorrangregeln nur im Verhältnis zwischen Fahrzeugteilnehmern und nicht im Verhältnis zwischen Fußgängern und Fahrzeugteilnehmern anzuwenden.
Hiezu wurde erwogen:
Hinsichtlich der Frage, ob es sich bei den von der Klägerin verwendeten Rollerblades um ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Abs 1 Z 19 StVO handelt, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden. Rollschuhe sind Sportgeräte zur Fortbewegung von Personen bzw Fortbewegungsmittel für Personen. Sie sind aber kein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes Beförderungsmittel oder vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge (§ 2 Abs 1 Z 19 StVO). Rollschuhfahrer sind somit keine Fahrzeuglenker (siehe auch Dittrich/Stolzlechner, StVO3, § 88a Rz 2).
Gemäß § 88a Abs 1 StVO ist das Rollschuhfahren auf Gehsteigen erlaubt, doch haben sich Rollschuhfahrer so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden; insbesondere haben sie ihre Geschwindigkeit auf Gehsteigen dem Fußgängerverkehr anzupassen (§ 88a Abs 3 StVO). Entgegen der im Rechtsmittel der beklagten Parteien vertretenem Rechtsansicht lässt sich weder der Bestimmung des § 88a Abs 3 StVO noch jener des § 76 Abs 1 StVO entnehmen, dass Fußgänger oder Rollschuhfahrer sich auf Gehsteigen nicht mit einer höheren Geschwindigkeit als mit einer solchen von 4 bis 5 km/h fortbewegen dürften. Vielmehr ist der Verhaltensgrundsatz des § 88a Abs 3 StVO abstrakt gehalten (Dittrich/Stolzlechner, aaO, § 88a StVO Rz 14), sodass die Wahl der zulässigen Geschwindigkeit von den konkreten Verhältnissen abhängig ist (Kaltenegger/Koller, ZVR 1998, 430). Lediglich für Benützer von selbst fahrenden Rollstühlen ist im § 76 Abs 1 letzter Satz StVO normiert, dass diese Gehsteige nur in Schrittgeschwindigkeit befahren dürfen. Die im Rekurs der beklagten Parteien zitierte Entscheidung ZVR 2002/50 lässt sich für die Beurteilung des gegenständlichen Rechtsfalles überhaupt nicht heranziehen, weil ihr ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde liegt (der klagende Fußgänger wurde vom erstbeklagten Autolenker auf der Fahrbahn niedergestoßen und verletzt). Es geht im vorliegenden Fall (anders als im Fall der zitierten Entscheidung) nicht um die Vorrangregeln des § 19 StVO, sondern um die Bestimmung des § 8 Abs 4 StVO, wonach die Benützung von Gehsteigen mit Fahrzeugen aller Art grundsätzlich verboten ist. Dieses Verbot gilt nicht für das Überqueren von Gehsteigen an den hiefür vorgesehenen Stellen (§ 8 Abs 4 Z 1 StVO). Bei einem solchen Überquerungsmanöver genießen jene Verkehrsteilnehmer das Vorrecht, für deren Benützung die jeweilige Verkehrsanlage an sich gedacht ist. Ein Fahrzeuglenker darf daher beim (an sich zulässigen) Überqueren eines Gehsteiges einen den Gehsteig benützenden Fußgänger oder Rollschuhfahrer weder gefährden noch behindern. Er hat die Fahrgeschwindigkeit herabzusetzen bzw allenfalls anzuhalten und die weitere Benützung des Gehsteigs durch den Fußgänger zu ermöglichen (Dittrich/Stolzlechner, aaO, § 8 StVO Rz 33). Dieses Vorrecht von Fußgängern und Rollschuhfahrern kommt aber nur dann zum Tragen, wenn sie für den Wartepflichtigen auch wahrnehmbar sind (vgl ZVR 1995/27).Gemäß § 88a Abs 1 StVO ist das Rollschuhfahren auf Gehsteigen erlaubt, doch haben sich Rollschuhfahrer so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden; insbesondere haben sie ihre Geschwindigkeit auf Gehsteigen dem Fußgängerverkehr anzupassen (§ 88a Abs 3 StVO). Entgegen der im Rechtsmittel der beklagten Parteien vertretenem Rechtsansicht lässt sich weder der Bestimmung des § 88a Abs 3 StVO noch jener des § 76 Abs 1 StVO entnehmen, dass Fußgänger oder Rollschuhfahrer sich auf Gehsteigen nicht mit einer höheren Geschwindigkeit als mit einer solchen von 4 bis 5 km/h fortbewegen dürften. Vielmehr ist der Verhaltensgrundsatz des § 88a Abs 3 StVO abstrakt gehalten (Dittrich/Stolzlechner, aaO, § 88a StVO Rz 14), sodass die Wahl der zulässigen Geschwindigkeit von den konkreten Verhältnissen abhängig ist (Kaltenegger/Koller, ZVR 1998, 430). Lediglich für Benützer von selbst fahrenden Rollstühlen ist im § 76 Abs 1 letzter Satz StVO normiert, dass diese Gehsteige nur in Schrittgeschwindigkeit befahren dürfen. Die im Rekurs der beklagten Parteien zitierte Entscheidung ZVR 2002/50 lässt sich für die Beurteilung des gegenständlichen Rechtsfalles überhaupt nicht heranziehen, weil ihr ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde liegt (der klagende Fußgänger wurde vom erstbeklagten Autolenker auf der Fahrbahn niedergestoßen und verletzt). Es geht im vorliegenden Fall (anders als im Fall der zitierten Entscheidung) nicht um die Vorrangregeln des § 19 StVO, sondern um die Bestimmung des § 8 Abs 4 StVO, wonach die Benützung von Gehsteigen mit Fahrzeugen aller Art grundsätzlich verboten ist. Dieses Verbot gilt nicht für das Überqueren von Gehsteigen an den hiefür vorgesehenen Stellen (§ 8 Abs 4 Z 1 StVO). Bei einem solchen Überquerungsmanöver genießen jene Verkehrsteilnehmer das Vorrecht, für deren Benützung die jeweilige Verkehrsanlage an sich gedacht ist. Ein Fahrzeuglenker darf daher beim (an sich zulässigen) Überqueren eines Gehsteiges einen den Gehsteig benützenden Fußgänger oder Rollschuhfahrer weder gefährden noch behindern. Er hat die Fahrgeschwindigkeit herabzusetzen bzw allenfalls anzuhalten und die weitere Benützung des Gehsteigs durch den Fußgänger zu ermöglichen (Dittrich/Stolzlechner, aaO, § 8 StVO Rz 33). Dieses Vorrecht von Fußgängern und Rollschuhfahrern kommt aber nur dann zum Tragen, wenn sie für den Wartepflichtigen auch wahrnehmbar sind vergleiche ZVR 1995/27).
Daraus folgt, dass die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes grundsätzlich zutreffend ist. Ist aber die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht richtig, kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (Kodek in Rechberger2, ZPO, § 519 Rz 5 mwN).
Dem unberechtigten Rechtsmittel der beklagten Parteien war deshalb keine Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.
Textnummer
E74585European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00171.04T.0923.000Im RIS seit
23.10.2004Zuletzt aktualisiert am
24.03.2011