Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Stefan L*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der S*****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Auskunftserteilung (Revisionsinteresse 2.725 EUR), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. Juni 2003, GZ 3 R 38/03k-10, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 17. Dezember 2002, GZ 27 Cg 238/02h-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
1. den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag der Klägerin, die Bezeichnung der beklagten Partei auf Dr. Heinz K***** ohne den Zusatz "als Masseverwalter im Konkurs der S*****" zu berichtigen, wird zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit 333,12 EUR (davon 55,52 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin vermietete mit Mietvertrag vom 28. 6. 1994/8. 7. 1994 der S***** Tonstudiogeräte zu einem bestimmten monatlichen Mietzins.
Das Handelsgericht Wien eröffnete mit Beschluss vom 11. 9. 2001 den Konkurs über das Vermögen der Mieterin und bestellte Rechtsanwalt Dr. Heinz K***** zum Masseverwalter. Dieser veranlasste die Schätzung der bei der Gemeinschuldnerin befindlichen Geräte sowohl zum Verkehrs- als auch zum Liquidationswert. Der Sachverständige Ing. Ferdinand S***** schätzte im Oktober 2001 den Verkehrswert der Tonstudiogeräte mit 18.000 S und den Liquidationswert mit 6.000 S.
Am 1. 3. 2002 wandte sich die Klagevertreterin an den Masseverwalter und informierte diesen über den oben genannten Mietvertrag, der zumindest bis zur Konkurseröffnung aufrecht gewesen sei. Sie ersuchte um Ausfolgung der im Eigentum der Klägerin stehenden Geräte und übersandte eine Kopie des Mietvertrags. Der Masseverwalter antwortete am 14. 3. 2002, auf Grund des verspätet gestellten Aussonderungsantrags seien die Geräte im Zug der Konkursverwertung veräußert worden. Er überweise unter einem den hiefür erzielten Nettoerlös von 10.000 S.
Mit Schreiben vom 22. 3. 2002 ersuchte die Klagevertreterin den Masseverwalter mitzuteilen, wann und an wen die Tonstudiogeräte verkauft worden seien, und um Übermittlung von Unterlagen, aus denen die Höhe des erzielten Kaufpreises ersichtlich sei. Die Tonstudiogeräte hätten einen Marktwert von ca 13.000 EUR. Der Gemeinschuldnerin sei bekannt gewesen, dass die Geräte im Eigentum der Klägerin stünden. Es werde auch um Mitteilung ersucht, ob eine Rückabwicklung des Verkaufs der Geräte möglich sei. Daraufhin übersandte der Masseverwalter am 4. 4. 2002 der Klagevertreterin Kopien aus dem Schätzgutachten. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, rechtzeitig nach Konkurseröffnung den Aussonderungsanspruch geltend zu machen. Die Tonstudiogeräte seien mit anderen technischen Geräten zu einem Gesamtpauschalpreis verkauft und übergeben worden; eine Rückabwicklung sei nicht möglich.
Mit Schreiben vom 9. 4. 2002 ersuchte die Klagevertreterin den Masseverwalter neuerlich um Informationen über den Zeitpunkt des Verkaufs, die Person des Käufers und die Höhe des Gesamtkaufpreises. Der Masseverwalter antwortete am 16. 4. 2002, er sehe sich weder berechtigt noch veranlasst, Käufer und Gesamtkaufpreis des verkauften Pakets zu benennen.
Die Klagevertreterin teilte dem Masseverwalter am 22. 4. 2002 mit, die erteilten Informationen reichten nicht aus, zumal die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Geräte an Personen verkauft worden seien, die wussten oder hätten wissen müssen, dass die Geräte im Eigentum der Klägerin stehen.
Mit Schreiben vom 22. 5. 2002 teilte der Masseverwalter mit, die Vermutung der Klägerin, die Tonstudiogeräte seien an Personen verkauft worden, die wussten oder hätten wissen müssen, dass die Geräte im Eigentum der Klägerin stünden, sei unzutreffend.
Mit ihrer am 24. 6. 2002 eingebrachten, gegen Dr. Heinz K***** als Masseverwalter im Konkurs über des Vermögen der Gemeinschuldnerin gerichteten Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten Auskunft darüber, wann, an wen und um welchen Gesamtkaufpreis die von ihr der Gemeinschuldnerin vermieteten Tonstudiogeräte veräußert worden seien. Der Beklagte habe zwar das Eigentumsrecht der Klägerin anerkannt, aber die nach Erhalt des von ihm überwiesenen Nettoerlöses verlangte Auskunft verweigert. Der Gemeinschuldnerin sei bekannt gewesen, dass die veräußerten Tonstudiogeräte der Klägerin gehörten. Dem Beklagten hätte dies bei gehöriger Sorgfalt auffallen müssen. Ihm hätte auch die Diskrepanz zwischen dem monatlichen Mietzins von 610,45 EUR und dem erzielten Nettoerlös auffallen müssen. Die Klägerin habe Grund zur Annahme, dass die Tonstudiogeräte, die einen Wert von ca 13.000 EUR hätten, an Personen veräußert worden seien, die mangels guten Glaubens kein Eigentum daran erworben hätten. Da eine weitere in Wien in derselben Branche tätige Gesellschaft mit der Gemeinschuldnerin personelle Verflechtungen (gehabt) habe, sei bei einem allfälligen Ankauf der Geräte durch diese Gesellschaft ein Gutglaubenserwerb ausgeschlossen. Die Klägerin benötige die begehrte Auskunft, um ihr Eigentumsrecht bzw einen Verwendungsanspruch weiterverfolgen zu können.
Der Beklagte beantragte die Klageabweisung. Das gemeinschuldnerische Unternehmen sei mit Beschluss des Konkursgerichts vom 14. 9. 2001 geschlossen worden. Auf Grund des hohen Interesses potentieller Käufer kurz nach Konkurseröffnung sei eine gewinnbringende Verwertung nur sehr rasch möglich gewesen. Der Schätzmeister habe Aussonderungs- und Absonderungsansprüche genau geprüft und vermerkt. Anmerkungen bei den Geräten der Klägerin habe dieser nicht gemacht. Vor Erhalt des Schreibens der Klägerin vom 1. 3. 2002 habe der Beklagte vom Mietvertrag und dem vereinbarten Mietzins keine Kenntnis gehabt. Der von der Klägerin behauptete Marktwert sei unrichtig hoch. Auf Grund des gutgläubigen Eigentumserwerbs des Käufers des vom Beklagten veräußerten Komplettsystems komme ein Aussonderungsanspruch der Klägerin nicht in Betracht. Der Ersatzaussonderungsanspruch sei vom Beklagten ohnehin erfüllt worden. Zu einer weiteren Auskunftserteilung sei er nicht berechtigt und verpflichtet.
Das Erstgericht erkannte den beklagten Masseverwalter schuldig, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, an wen die von ihr der Gemeinschuldnerin vermieteten Tonstudiogeräte veräußert worden seien, und wies das Mehrbegehren ab. Seine eingangs im Wesentlichen wiedergegebenen Feststellungen beurteilte es rechtlich dahin, dass der Masseverwalter nur über jene Umstände Auskunft erteilen müsse, die zur Feststellung von Aussonderungs- bzw Ersatzaussonderungsansprüchen notwendig seien. Derartige Ansprüche behaupte die Klägerin nicht. Sie begehre die Auskunft vielmehr dazu, um gegen den Erwerber der Gegenstände wegen dessen Unredlichkeit mit Eigentums- oder Verwendungsansprüchen vorgehen zu können. Der Auskunftsanspruch sei als Unterfall des Rechnungslegungsanspruchs aus Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO iVm § 1039 ABGB abzuleiten. Nicht nur das Wissen des Masseverwalters, sondern auch das Wissen der Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin sei der Verkäuferin zuzurechnen. Da der Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin das Fremdeigentum an den Geräten auf Grund des Wissens um den Mietvertrag habe bekannt sein müssen, sei das Handeln des Beklagten - auf Grund der Zurechnung des Wissens der Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin - als zumindest fahrlässig zu beurteilen. Demnach ergebe sich ein Rechnungslegungsanspruch aus unechter Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Auskunftspflicht beschränke sich aber auf die Angabe, an wen der Beklagte die Gegenstände veräußert habe. Eine Pflicht zur Bekanntgabe des Gesamtpreises, den der Beklagte durch Veräußerung einer Vielzahl von Geräten (auch der Klägerin nicht gehörende) erzielt habe, bestehe ebensowenig wie eine Auskunftspflicht über das Datum der Veräußerung.Das Erstgericht erkannte den beklagten Masseverwalter schuldig, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, an wen die von ihr der Gemeinschuldnerin vermieteten Tonstudiogeräte veräußert worden seien, und wies das Mehrbegehren ab. Seine eingangs im Wesentlichen wiedergegebenen Feststellungen beurteilte es rechtlich dahin, dass der Masseverwalter nur über jene Umstände Auskunft erteilen müsse, die zur Feststellung von Aussonderungs- bzw Ersatzaussonderungsansprüchen notwendig seien. Derartige Ansprüche behaupte die Klägerin nicht. Sie begehre die Auskunft vielmehr dazu, um gegen den Erwerber der Gegenstände wegen dessen Unredlichkeit mit Eigentums- oder Verwendungsansprüchen vorgehen zu können. Der Auskunftsanspruch sei als Unterfall des Rechnungslegungsanspruchs aus Art XLII Absatz eins, erster Fall EGZPO in Verbindung mit Paragraph 1039, ABGB abzuleiten. Nicht nur das Wissen des Masseverwalters, sondern auch das Wissen der Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin sei der Verkäuferin zuzurechnen. Da der Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin das Fremdeigentum an den Geräten auf Grund des Wissens um den Mietvertrag habe bekannt sein müssen, sei das Handeln des Beklagten - auf Grund der Zurechnung des Wissens der Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin - als zumindest fahrlässig zu beurteilen. Demnach ergebe sich ein Rechnungslegungsanspruch aus unechter Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Auskunftspflicht beschränke sich aber auf die Angabe, an wen der Beklagte die Gegenstände veräußert habe. Eine Pflicht zur Bekanntgabe des Gesamtpreises, den der Beklagte durch Veräußerung einer Vielzahl von Geräten (auch der Klägerin nicht gehörende) erzielt habe, bestehe ebensowenig wie eine Auskunftspflicht über das Datum der Veräußerung.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses in seinem klageabweisenden Teil unbekämpft gebliebene Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Die Rechtsansicht des Erstgerichts, der Wissenstand der Gemeinschuldnerin sei dem beklagten Masseverwalter zuzurechnen, woraus sich dessen zumindest fahrlässige Handlungsweise ergebe, sei unrichtig. Für eine derartige Wissenzurechnung biete die Konkursordnung keine Grundlage. Auch die Anwendbarkeit der Regeln über die unechte Geschäftsführung ohne Auftrag sei zu verneinen, gebe es doch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aussonderungsgegenstände wissentlich ein fremdes Geschäft habe führen wollen. Die Klägerin habe konkret behauptet, der Beklagte habe die ihr gehörenden Geräte unter dem wahren Verkehrswert veräußert. Dies könnte - neben Schadenersatzansprüchen gegen den Masseverwalter - einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB gegen den gutgläubigen Erwerber zur Folge haben. Auch dieser Anspruch begründe analog zu § 1039 ABGB einen Rechnungslegunganspruch. Dass der Beklagte nicht Gegner dieser Bereichungsklage wäre, ändere nichts an seiner nach Treu und Glauben bestehenden Auskunftspflicht, die der Klägerin die Verfolgung ihrer Ansprüche erst ermöglichte. Weniger konkret, aber nicht unplausibel sei das Klagsvorbringen, auf Grund der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit der veräußerten Geräte und der Überschaubarkeit der Branche sei die fehlende Gutgläubigkeit der Erwerber zu vermuten. Dies würde Herausgabeansprüche der Klägerin gegen die unredlichen Erwerber ermöglichen, zu deren Vorbereitung die Kenntnis ihrer Identität erforderlich sei. Der Beklagte habe - wenn auch vielleicht schuldlos - in die Eigentumsrechte der Klägerin eingegriffen und nur er könne der Klägerin die vollständige Verfolgung ihrer Rechte ermöglichen. Von einem rein passiven Verhalten des Beklagten könne nicht die Rede sein, sei doch der Auskunftsverweigerung ein aktives Tun, nämlich die Veräußerung der Aussonderungsgegenstände, vorausgegangen. Auch der Name der Erwerber könne Teil des verheimlichten oder verschwiegenen Vermögens sein, wenn nur die Kenntnis der Identität den Eigentümer in die Lage versetze, die Sinnhaftigkeit von Herausgabeansprüchen zu überlegen. Bei großzügiger Auslegung des Art XLII EGZPO sei die Auskunftspflicht des Masseverwalters sowohl aus einem privatrechtlichen Verhältnis zum Aussonderungsberechtigten als auch wegen Verheimlichung eines Vermögens zu bejahen, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Beklagte zum Zeitpunkt der Veräußerung in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Mietvertrags gewesen sei. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auskunftspflicht des Masseverwalters gegenüber dem Aussonderungsberechtigten nach Veräußerung des Aussonderungsguts nicht vorliege.Das Berufungsgericht bestätigte dieses in seinem klageabweisenden Teil unbekämpft gebliebene Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Die Rechtsansicht des Erstgerichts, der Wissenstand der Gemeinschuldnerin sei dem beklagten Masseverwalter zuzurechnen, woraus sich dessen zumindest fahrlässige Handlungsweise ergebe, sei unrichtig. Für eine derartige Wissenzurechnung biete die Konkursordnung keine Grundlage. Auch die Anwendbarkeit der Regeln über die unechte Geschäftsführung ohne Auftrag sei zu verneinen, gebe es doch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aussonderungsgegenstände wissentlich ein fremdes Geschäft habe führen wollen. Die Klägerin habe konkret behauptet, der Beklagte habe die ihr gehörenden Geräte unter dem wahren Verkehrswert veräußert. Dies könnte - neben Schadenersatzansprüchen gegen den Masseverwalter - einen Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB gegen den gutgläubigen Erwerber zur Folge haben. Auch dieser Anspruch begründe analog zu Paragraph 1039, ABGB einen Rechnungslegunganspruch. Dass der Beklagte nicht Gegner dieser Bereichungsklage wäre, ändere nichts an seiner nach Treu und Glauben bestehenden Auskunftspflicht, die der Klägerin die Verfolgung ihrer Ansprüche erst ermöglichte. Weniger konkret, aber nicht unplausibel sei das Klagsvorbringen, auf Grund der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit der veräußerten Geräte und der Überschaubarkeit der Branche sei die fehlende Gutgläubigkeit der Erwerber zu vermuten. Dies würde Herausgabeansprüche der Klägerin gegen die unredlichen Erwerber ermöglichen, zu deren Vorbereitung die Kenntnis ihrer Identität erforderlich sei. Der Beklagte habe - wenn auch vielleicht schuldlos - in die Eigentumsrechte der Klägerin eingegriffen und nur er könne der Klägerin die vollständige Verfolgung ihrer Rechte ermöglichen. Von einem rein passiven Verhalten des Beklagten könne nicht die Rede sein, sei doch der Auskunftsverweigerung ein aktives Tun, nämlich die Veräußerung der Aussonderungsgegenstände, vorausgegangen. Auch der Name der Erwerber könne Teil des verheimlichten oder verschwiegenen Vermögens sein, wenn nur die Kenntnis der Identität den Eigentümer in die Lage versetze, die Sinnhaftigkeit von Herausgabeansprüchen zu überlegen. Bei großzügiger Auslegung des Art XLII EGZPO sei die Auskunftspflicht des Masseverwalters sowohl aus einem privatrechtlichen Verhältnis zum Aussonderungsberechtigten als auch wegen Verheimlichung eines Vermögens zu bejahen, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Beklagte zum Zeitpunkt der Veräußerung in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Mietvertrags gewesen sei. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auskunftspflicht des Masseverwalters gegenüber dem Aussonderungsberechtigten nach Veräußerung des Aussonderungsguts nicht vorliege.
Gegen dieses Urteil erhebt Dr. Stefan L***** als nunmehriger Masseverwalter im Konkurs der Gemeinschuldnerin Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Klageabweisung gerichteten Abänderungsantrag. Zugleich beantragte er, die Bezeichnung der beklagten Partei auf ihn als Masseverwalter zu berichtigen, weil sich die Klage gegen den jeweiligen Masseverwalter richte.
Das Erstgericht gab dem Berichtigungsantrag mit Beschluss vom 9. 9. 2003 statt. Ausfertigungen dieses Beschlusses wurden den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und jenen des ursprünglich beklagten Masseverwalters und des Revisionswerbers zugestellt. Der Beschluss wurde von keinem der Beteiligten innerhalb der Rechtsmittelfrist bekämpft.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben und ferner, die Bezeichnung der beklagten Partei auf den ursprünglich beklagten Masseverwalter ohne den Zusatz "als Masseverwalter im Konkurs ...." zu berichtigen. Sie spreche sich gegen die mit Beschluss vom 9. 9. 2003 erfolgte Berichtigung der Parteienbezeichnung aus, weil es für die Klägerin nicht erkennbar sei, ob auch der neue Masseverwalter über die erforderlichen Informationen verfüge, um dem Auskunftsbegehren entsprechen zu können.
Der Berichtigungsantrag der Klägerin war zurückzuweisen, weil diesem die Rechtskraft des Berichtigungsbeschlusses des Erstgerichts entgegensteht.
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Revisionswerber macht zusammengefasst geltend, der Masseverwalter sei nur verpflichtet, dem anfragenden Aussonderungsberechtigten darüber Auskunft zu erteilen, ob sich das Aussonderungsgut noch in der Masse befinde, mehr jedoch nicht. Sei die Sache nicht mehr vorhanden, weil sie veräußert worden sei, so könne der Berechtigte gemäß § 44 Abs 2 KO, unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche, die Aussonderung des bereits geleisteten Entgelts aus der Masse verlangen. Den durch den Verkauf der Sachen erzielten Nettoerlös habe der Masseverwalter der Klägerin überwiesen. Deshalb müsse eine weitergehende, sich aus der Konkursordnung ergebende Verpflichtung zur Auskunfterteilung über den Käufer verneint werden. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben allein könne diese Auskunftspflicht nicht abgeleitet werden. Um vermeintliche Ersatzansprüche gegen den Beklagten geltend zu machen, brauche die Klägerin die verlangte Auskunft nicht. Im Interesse der Rechtssicherheit vor allem für Erwerber von Sachen aus der Konkursmasse könne auch ein Verwendungsanspruch eine Klage auf Rechnungslegung nicht rechtfertigen. Der Masseverwalter habe die Aussonderungsgegenstände nur mit dem Bewusstsein, dass sie zur Konkursmasse gehören, veräußert. Der 2. Anwendungsfall des Art XLII Abs 1 EGZPO könne aber nur gegeben sein, wenn der Masseverwalter gewusst hätte, dass die Gegenstände in Fremdeigentum stehen, und er diese trotzdem veräußert hätte.Der Revisionswerber macht zusammengefasst geltend, der Masseverwalter sei nur verpflichtet, dem anfragenden Aussonderungsberechtigten darüber Auskunft zu erteilen, ob sich das Aussonderungsgut noch in der Masse befinde, mehr jedoch nicht. Sei die Sache nicht mehr vorhanden, weil sie veräußert worden sei, so könne der Berechtigte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, KO, unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche, die Aussonderung des bereits geleisteten Entgelts aus der Masse verlangen. Den durch den Verkauf der Sachen erzielten Nettoerlös habe der Masseverwalter der Klägerin überwiesen. Deshalb müsse eine weitergehende, sich aus der Konkursordnung ergebende Verpflichtung zur Auskunfterteilung über den Käufer verneint werden. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben allein könne diese Auskunftspflicht nicht abgeleitet werden. Um vermeintliche Ersatzansprüche gegen den Beklagten geltend zu machen, brauche die Klägerin die verlangte Auskunft nicht. Im Interesse der Rechtssicherheit vor allem für Erwerber von Sachen aus der Konkursmasse könne auch ein Verwendungsanspruch eine Klage auf Rechnungslegung nicht rechtfertigen. Der Masseverwalter habe die Aussonderungsgegenstände nur mit dem Bewusstsein, dass sie zur Konkursmasse gehören, veräußert. Der 2. Anwendungsfall des Art XLII Absatz eins, EGZPO könne aber nur gegeben sein, wenn der Masseverwalter gewusst hätte, dass die Gegenstände in Fremdeigentum stehen, und er diese trotzdem veräußert hätte.
Rechtliche Beurteilung
Hiezu wurde erwogen:
Nach den Prozessbehauptungen der Parteien ist davon auszugehen, dass das Mietverhältnis im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufrecht und die Klägerin Eigentümerin der vermieteten Sachen war. Gemäß § 23 KO tritt der Masseverwalter kraft Gesetzes in die vom Gemeinschuldner als Bestandnehmer abgeschlossenen Bestandverträge ein (SZ 56/112; JBl 1987, 53; Gamerith in Buchegger [Hrsg], Österreichisches Insolvenzrecht I § 23 KO Rz 10 mwN). Zur Aussonderung war die Klägerin auf Grund ihres Eigentums an den Bestandsachen und auch - nach Ablauf der Bestanddauer - auf Grund ihres obligatorischen Rückstellungsanspruchs (§ 1109 ABGB) berechtigt (Apathy in Buchegger aaO § 11 KO Rz 5 mwN).Nach den Prozessbehauptungen der Parteien ist davon auszugehen, dass das Mietverhältnis im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufrecht und die Klägerin Eigentümerin der vermieteten Sachen war. Gemäß Paragraph 23, KO tritt der Masseverwalter kraft Gesetzes in die vom Gemeinschuldner als Bestandnehmer abgeschlossenen Bestandverträge ein (SZ 56/112; JBl 1987, 53; Gamerith in Buchegger [Hrsg], Österreichisches Insolvenzrecht römisch eins Paragraph 23, KO Rz 10 mwN). Zur Aussonderung war die Klägerin auf Grund ihres Eigentums an den Bestandsachen und auch - nach Ablauf der Bestanddauer - auf Grund ihres obligatorischen Rückstellungsanspruchs (Paragraph 1109, ABGB) berechtigt (Apathy in Buchegger aaO Paragraph 11, KO Rz 5 mwN).
Lehre und Rechtsprechung stimmen darin überein, dass der 1. Fall des Art XLII Abs 1 EGZPO keinen neuen materiell-rechtlichen Anspruch auf Vermögensangabe, Rechnungslegung oder Auskunftserteilung begründet, sondern vielmehr voraussetzt, dass eine solche Verpflichtung schon nach bürgerlichem Recht besteht (SZ 69/260 mwN; SZ 74/164; RIS-Justiz RS0034986; Konecny in Fasching/Konecny² II/1 Art XLII EGZPO Rz 4 und 21 mwN). Ob also der in Anspruch genommene Beklagte verhalten ist, das Vermögen oder die Schulden anzugeben bzw darüber Rechnung zu legen, bestimmt sich ausschließlich nach dem der Klage zugrundeliegenden Rechtsverhältnis des bürgerlichen Rechts. Dabei kann sich diese Verpflichtung entweder unmittelbar aus einer Norm des bürgerlichen Rechts oder aber aus einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien ergeben (SZ 69/260; JBl 1980, 375 ua; Konecny aaO Rz 35; Fucik/Rechberger in Rechberger², ZPO Art XLII Rz 2).Lehre und Rechtsprechung stimmen darin überein, dass der 1. Fall des Art XLII Absatz eins, EGZPO keinen neuen materiell-rechtlichen Anspruch auf Vermögensangabe, Rechnungslegung oder Auskunftserteilung begründet, sondern vielmehr voraussetzt, dass eine solche Verpflichtung schon nach bürgerlichem Recht besteht (SZ 69/260 mwN; SZ 74/164; RIS-Justiz RS0034986; Konecny in Fasching/Konecny² II/1 Art XLII EGZPO Rz 4 und 21 mwN). Ob also der in Anspruch genommene Beklagte verhalten ist, das Vermögen oder die Schulden anzugeben bzw darüber Rechnung zu legen, bestimmt sich ausschließlich nach dem der Klage zugrundeliegenden Rechtsverhältnis des bürgerlichen Rechts. Dabei kann sich diese Verpflichtung entweder unmittelbar aus einer Norm des bürgerlichen Rechts oder aber aus einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien ergeben (SZ 69/260; JBl 1980, 375 ua; Konecny aaO Rz 35; Fucik/Rechberger in Rechberger², ZPO Art XLII Rz 2).
Wird der Anspruch auf eine Vereinbarung gestützt, muss diese nicht unbedingt eine ausdrückliche Verpflichtung zur Auskunft bzw Rechnungslegung enthalten. Der Anspruch kann sich in einem solchen Fall vielmehr auch als Hilfsanspruch aus der Natur der privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien und der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung ergeben (JBl 1980, 375; SZ 69/260 ua; Konecny aaO Rz 36; Fucik/Rechberger aaO Rz 2).
Demgemäß bejaht der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung bei Vertragsverhältnissen im Weg ergänzender Vertragsauslegung eine Verpflichtung zur Auskunft und Rechnungslegung insbesondere überall dort, wo es das Wesen des Rechtsverhältnisses mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des Vermögens im Ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen und diese Auskunft dem Verpflichteten nach Treu und Glauben zugemutet werden kann (EvBl 1977/4 S 16 mwN; SZ 48/114; JBl 1980, 375; SZ 53/29; SZ 59/143; SZ 69/260; SZ 70/195 ua). Als Mittel ergänzender Vertragsauslegung kommen der hypothetische Parteiwille, die Übung des redlichen Verkehrs, der Grundsatz von Treu und Glauben und die Verkehrsauffassung in Betracht (JBl 1990, 105; RdW 1996, 78; SZ 68/162; ÖBl 1999,90 ua; Rummel in Rummel³, ABGB § 914 Rz 11 und 17 mwN). Da somit die Vertragsauslegung nach Treu und Glauben im Einzelfall zur Annahme eines Anspruchs auf Angabe eines Vermögens führen kann, ist die Aussage der vom Revisionswerber bezogenen Entscheidung EvBl 1959/163 [S 271], dass der bloße Hinweis auf Treu und Glauben, die Grundsätze des redlichen Verkehrs und die kaufmännischen Gepflogenheiten die mangelnde vertragliche und gesetzliche Grundlage eines geltend gemachten Rechnungslegungsanspruchs nicht ersetzen könne, zu apodiktisch (Fucik/Rechberger aaO Rz 2).Demgemäß bejaht der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung bei Vertragsverhältnissen im Weg ergänzender Vertragsauslegung eine Verpflichtung zur Auskunft und Rechnungslegung insbesondere überall dort, wo es das Wesen des Rechtsverhältnisses mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des Vermögens im Ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen und diese Auskunft dem Verpflichteten nach Treu und Glauben zugemutet werden kann (EvBl 1977/4 S 16 mwN; SZ 48/114; JBl 1980, 375; SZ 53/29; SZ 59/143; SZ 69/260; SZ 70/195 ua). Als Mittel ergänzender Vertragsauslegung kommen der hypothetische Parteiwille, die Übung des redlichen Verkehrs, der Grundsatz von Treu und Glauben und die Verkehrsauffassung in Betracht (JBl 1990, 105; RdW 1996, 78; SZ 68/162; ÖBl 1999,90 ua; Rummel in Rummel³, ABGB Paragraph 914, Rz 11 und 17 mwN). Da somit die Vertragsauslegung nach Treu und Glauben im Einzelfall zur Annahme eines Anspruchs auf Angabe eines Vermögens führen kann, ist die Aussage der vom Revisionswerber bezogenen Entscheidung EvBl 1959/163 [S 271], dass der bloße Hinweis auf Treu und Glauben, die Grundsätze des redlichen Verkehrs und die kaufmännischen Gepflogenheiten die mangelnde vertragliche und gesetzliche Grundlage eines geltend gemachten Rechnungslegungsanspruchs nicht ersetzen könne, zu apodiktisch (Fucik/Rechberger aaO Rz 2).
Im vorliegenden Fall lässt sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Bekanntgabe des Käufers der vermieteten Sachen aus dem Mietvertrag ableiten, in den der Masseverwalter eingetreten ist und auf Grund dessen er zur Zurückstellung der vermieteten Sachen nach Ablauf der Bestanddauer verpflichtet war. Das Wesen eines Mietvertrags über eine bewegliche Sache bringt es mit sich, dass der Vermieter und Eigentümer im Ungewissen über den Umfang seines Vermögens ist, wenn der Mieter (Masseverwalter) unbefugt die gemietete Sache veräußert, kann es doch diesfalls zu einem - beispielsweise in den Fällen des § 367 ABGB oder im Fall des § 366 HGB - Eigentümerwechsel kommen (vgl SZ 24/145). Diese vom Masseverwalter durch seine Handlung verursachte Ungewissheit kann der Masseverwalter unschwer durch Erteilung der Information, an wen er verkauft hat, beseitigen. Dadurch wird der Klägerin die Prüfung der Gutgläubigkeit des Käufers und damit der Sinnhaftigkeit einer Eigentumsklage (§ 366 ABGB) ermöglicht. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kann dem Masseverwalter eine solche Auskunft ohne weiteres zugemutet werden. Ein gutgläubiger Erwerber nach § 367 ABGB, § 366 HGB wäre - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht einem Verwendungsanspruch nach § 1041 ausgesetzt (SZ 36/3; SZ 61/158; JBl 1999, 110 = RdW 1999, 14 [Schobel]; Apathy in Schwimann², ABGB § 1041 Rz 16 mwN; Rummel aaO § 1041 Rz 4 mwN). Die Klägerin kann gegen den Käufer ihrer vom Masseverwalter unbefugt verkauften Sachen mit Eigentumsklage (§ 366 ABGB) vorgehen, wenn der Käufer mangels Gutgläubigkeit nicht nach § 367 ABGB oder § 366 HGB Eigentum erlangte. Wäre dem Masseverwalter gestattet, der Klägerin die begehrte Information vorzuenthalten, wäre die Klägerin praktisch gezwungen, sich - vorbehaltlich allfälliger weitergehender Schadenersatzansprüche - mit einer Ersatzaussonderung des Verkaufserlöses (§ 44 Abs 2 KO) oder, wenn der Masseverwalter den Verkaufserlös ununterscheidbar mit der Masse vermengt hat, mit einem Bereicherungsanspruch als Masseforderung gemäß § 46 Abs 1 Z 6 KO zu begnügen (ecolex 1992, 558 = RdW 1992, 342; Schulyok in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 44 KO Rz 74 und 75). Redlicherweise muss der Masseverwalter aber der Klägerin die Möglichkeit belassen, ihr allenfalls noch bestehendes Eigentum gegenüber dem Erwerber durchzusetzen. Dass der Masseverwalter den Verkaufserlös der Klägerin überwiesen hat, stünde einem Vorgehen der Klägerin gegen den schlechtgläubigen Käufer nach § 366 ABGB nicht entgegen, wenn die Klägerin das Erhaltene zurückzahlt (vgl Apathy in Schwimann², ABGB § 1041 Rz 18).Im vorliegenden Fall lässt sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Bekanntgabe des Käufers der vermieteten Sachen aus dem Mietvertrag ableiten, in den der Masseverwalter eingetreten ist und auf Grund dessen er zur Zurückstellung der vermieteten Sachen nach Ablauf der Bestanddauer verpflichtet war. Das Wesen eines Mietvertrags über eine bewegliche Sache bringt es mit sich, dass der Vermieter und Eigentümer im Ungewissen über den Umfang seines Vermögens ist, wenn der Mieter (Masseverwalter) unbefugt die gemietete Sache veräußert, kann es doch diesfalls zu einem - beispielsweise in den Fällen des Paragraph 367, ABGB oder im Fall des Paragraph 366, HGB - Eigentümerwechsel kommen vergleiche SZ 24/145). Diese vom Masseverwalter durch seine Handlung verursachte Ungewissheit kann der Masseverwalter unschwer durch Erteilung der Information, an wen er verkauft hat, beseitigen. Dadurch wird der Klägerin die Prüfung der Gutgläubigkeit des Käufers und damit der Sinnhaftigkeit einer Eigentumsklage (Paragraph 366, ABGB) ermöglicht. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kann dem Masseverwalter eine solche Auskunft ohne weiteres zugemutet werden. Ein gutgläubiger Erwerber nach Paragraph 367, ABGB, Paragraph 366, HGB wäre - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht einem Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ausgesetzt (SZ 36/3; SZ 61/158; JBl 1999, 110 = RdW 1999, 14 [Schobel]; Apathy in Schwimann², ABGB Paragraph 1041, Rz 16 mwN; Rummel aaO Paragraph 1041, Rz 4 mwN). Die Klägerin kann gegen den Käufer ihrer vom Masseverwalter unbefugt verkauften Sachen mit Eigentumsklage (Paragraph 366, ABGB) vorgehen, wenn der Käufer mangels Gutgläubigkeit nicht nach Paragraph 367, ABGB oder Paragraph 366, HGB Eigentum erlangte. Wäre dem Masseverwalter gestattet, der Klägerin die begehrte Information vorzuenthalten, wäre die Klägerin praktisch gezwungen, sich - vorbehaltlich allfälliger weitergehender Schadenersatzansprüche - mit einer Ersatzaussonderung des Verkaufserlöses (Paragraph 44, Absatz 2, KO) oder, wenn der Masseverwalter den Verkaufserlös ununterscheidbar mit der Masse vermengt hat, mit einem Bereicherungsanspruch als Masseforderung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 6, KO zu begnügen (ecolex 1992, 558 = RdW 1992, 342; Schulyok in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Paragraph 44, KO Rz 74 und 75). Redlicherweise muss der Masseverwalter aber der Klägerin die Möglichkeit belassen, ihr allenfalls noch bestehendes Eigentum gegenüber dem Erwerber durchzusetzen. Dass der Masseverwalter den Verkaufserlös der Klägerin überwiesen hat, stünde einem Vorgehen der Klägerin gegen den schlechtgläubigen Käufer nach Paragraph 366, ABGB nicht entgegen, wenn die Klägerin das Erhaltene zurückzahlt vergleiche Apathy in Schwimann², ABGB Paragraph 1041, Rz 18).
Ist schon aus diesen Gründen der Anspruch der Klägerin auf Erteilung der begehrten Information zu bejahen, muss nicht mehr geprüft werden, ob der Anspruch auch nach dem 2. Anwendungsfall des Art XLII Abs 1 EGZPO bestünde.Ist schon aus diesen Gründen der Anspruch der Klägerin auf Erteilung der begehrten Information zu bejahen, muss nicht mehr geprüft werden, ob der Anspruch auch nach dem 2. Anwendungsfall des Art XLII Absatz eins, EGZPO bestünde.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.
Textnummer
E74855European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00261.03F.0923.000Im RIS seit
23.10.2004Zuletzt aktualisiert am
12.10.2012