TE OGH 2004/9/23 2Ob180/04s

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Veröffentlicht am 23.09.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Edith R*****, vertreten durch die Sachwalterin Maria Sch*****, diese vertreten durch Mag. Johannes Marchtrenker, Rechtsanwalt in Zistersdorf, gegen die beklagte Parteien 1. Ronald H*****, und 2. U*****, beide vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, wegen (ausgedehnt) EUR 333.395,15 sA und Feststellung (Streitinteresse EUR 7.267,28), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 26. April 2004, GZ 14 R 6/04m-64, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 18. September 2003, GZ 4 Cg 127/01v-56, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie hinsichtlich des Leistungsurteils (einschließlich der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teilabweisungen) wie folgt zu lauten haben:

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 189.746,51 samt 4 % Zinsen aus EUR 239,82 seit 4. 11. 1999, EUR 1.383,40 seit 11. 7. 2000, EUR 79.938,12 vom 1. 12. 2001 bis 4. 7. 2003, EUR 123.663,59 seit 5. 7. 2003 und EUR 35.222,37 seit 1. 9. 2003 zu bezahlen.

Das Mehrbegehren von EUR 143.648,64 sA wird abgewiesen.

Das Feststellungsurteil bleibt unberührt.

Die beklagten Parteien sind weiters schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 20.217,47 (hierin enthalten EUR 2.356,38 USt und EUR 6.079,17 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die Hälfte der Barauslagen (Pauschalgebühren) ihrer Rechtsmittelschriftsätze in Höhe von zusammen EUR 10.220,10 zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 3. 11. 1999 kam es gegen 12:25 Uhr im Gemeindegebiet von Schrick zu einem Verkehrsunfall zwischen dem von der Klägerin gelenkten PKW sowie dem vom Erstbeklagten gelenkten und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW. Die Klägerin fuhr auf der B7 aus Richtung Gaweinsthal in Richtung Poysdorf, der Erstbeklagte kam aus der Gegenrichtung. Die Fahrbahn war zufolge leichten Nieselregens nass.

Nach Ende eines Überholverbotes hatte die Klägerin mit 80 bis 90 km/h begonnen, einen LKW-Zug zu überholen und setzte danach ihr Manöver zum Überholen auch eines weiteren LKW-Zuges fort. Zu diesem Zeitpunkt herrschte Gegenverkehr in Form einer sich näher als 226 m befindlichen Fahrzeugkolonne, wobei die Fahrbahn an der späteren Unfallstelle jedoch ausreichend breit war, um ein einzelnes Fahrzeug problemlos zu überholen, ohne mit dem Gegenverkehr "in Konflikt zu geraten", weil "drei bis vier Fahrzeuge auf dieser Fahrbahn zugleich nebeneinander fahren können". Für das Überholen eines 18 m langen LKW-Zuges durch einen 4 m langen PKW ist ein Gesamtaufwand von 4,4 Sekunden und eine Entfernung von 104 m notwendig; müsste man mit Gegenverkehr rechnen, der durch das Überholmanöver behindert wird, wäre eine Sichtweite von 226 m notwendig gewesen.

Zur selben Zeit näherte sich der Erstbeklagte mit einer Geschwindigkeit von rund 100 km/h aus der Gegenrichtung und begann, obwohl das Fahrzeug der Klägerin bereits seit längerer Zeit in Überholposition sichtbar war, seinerseits einen vor ihm fahrenden Klein-LKW zu überholen. 50,4 m bzw 2,5 Sekunden vor der Kollision erkannte die Klägerin die Gefahr, worauf sie durch Bremsung ihre ursprüngliche Geschwindigkeit von 80 bis 90 km/h auf 56 km/h Kollisionsgeschwindigkeit zu reduzieren vermochte. Vom Beginn des Ausscherens bis zum Erreichen einer Position in der Mitte der Fahrbahn war das Beklagtenfahrzeug nur 1,5 bis 2,5 Sekunden lang auffällig. Der Erstbeklagte seinerseits erkannte 45,3 m bzw 1,7 Sekunden vor der Kollision die Gefahr und bremste voll. Es kam zum Frontalzusammenstoß. Im Kollisionszeitpunkt war das Beklagtenfahrzeug mit der linken Seitenfläche 0,2 bis 0,25 m links der Mitte, das klägerische Fahrzeug 1,2 m links der Mitte. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges betrug ca 84 km/h, jene des Klagsfahrzeuges ca 56 km/h. Auf das Ausscheren des Erstbeklagten hatte die Klägerin - ohne eine andere Möglichkeit, die Kollision zu verhindern - prompt reagiert.

Die am 28. 9. 1959 geborene und zum Unfallszeitpunkt sohin 41 Jahre alte Klägerin erlitt hiedurch ein schwerstes Schädelhirntrauma mit Gehirnquetschung, eine Subarachnoidalblutung im Bereich der linken Hinterhauptregion, ein konsekutives Hirnödem mit prolongierter Komaphase sowie eine zentrale und ventrolaterale Mittelgesichtsfraktur beidseits mit Augenhöhlenbodenbeteiligung links, Le Fort II entsprechend, ferner eine Nasenbeinfraktur, ein Abknicktrauma der Halswirbelsäule und mehrere kleinere Wunden. An operativen Maßnahmen musste eine Hirndrucksonde links im Bereich der Scheitelbeinregion implantiert und zur Sicherstellung der Atmung ein Tracheostoma am 3. 12. 1999 angelegt werden, wobei am 21. 12. 1999 eine Dekanülierung erfolgte. Die mehrfachen Rissquetschwunden im Gesichtsbereich wurden chirurgisch versorgt. Es musste zur Sicherstellung der Ernährung eine PEG-Sonde implantiert werden, die aber wegen Dislokation revidiert werden musste, interkurrent kam es zu einem Harnwegsinfekt. Es musste ein transurethraler Dauerkatheter gelegt werden. In weiterer Folge kam es zu einem posttraumatischen inneren Wasserkopf. Es musste ein ventrikuloartrialer Shunt gelegt werden, dieser ebenfalls revidiert werden. Liquorflüssigkeit wurde in die Vena jugolaris interna abgeleitet. Darüber hinaus kam es zu einer Critical-illness-Polyneuropathie, welche die Gangstörung zusätzlich zur Tetraspastik verschlechtert.Die am 28. 9. 1959 geborene und zum Unfallszeitpunkt sohin 41 Jahre alte Klägerin erlitt hiedurch ein schwerstes Schädelhirntrauma mit Gehirnquetschung, eine Subarachnoidalblutung im Bereich der linken Hinterhauptregion, ein konsekutives Hirnödem mit prolongierter Komaphase sowie eine zentrale und ventrolaterale Mittelgesichtsfraktur beidseits mit Augenhöhlenbodenbeteiligung links, Le Fort römisch II entsprechend, ferner eine Nasenbeinfraktur, ein Abknicktrauma der Halswirbelsäule und mehrere kleinere Wunden. An operativen Maßnahmen musste eine Hirndrucksonde links im Bereich der Scheitelbeinregion implantiert und zur Sicherstellung der Atmung ein Tracheostoma am 3. 12. 1999 angelegt werden, wobei am 21. 12. 1999 eine Dekanülierung erfolgte. Die mehrfachen Rissquetschwunden im Gesichtsbereich wurden chirurgisch versorgt. Es musste zur Sicherstellung der Ernährung eine PEG-Sonde implantiert werden, die aber wegen Dislokation revidiert werden musste, interkurrent kam es zu einem Harnwegsinfekt. Es musste ein transurethraler Dauerkatheter gelegt werden. In weiterer Folge kam es zu einem posttraumatischen inneren Wasserkopf. Es musste ein ventrikuloartrialer Shunt gelegt werden, dieser ebenfalls revidiert werden. Liquorflüssigkeit wurde in die Vena jugolaris interna abgeleitet. Darüber hinaus kam es zu einer Critical-illness-Polyneuropathie, welche die Gangstörung zusätzlich zur Tetraspastik verschlechtert.

An Verletzungsfolgen bestehen neben reaktionslosen Narben ein Bohrlochdeffekt links im Bereich der hohen Stirnregion sowie eine rechtsbetote Tetraspastik mit ataktischem Gangbild sowie Verkürzung der Muskulatur. Kurzfristiges Gehen ist nur mit Unterstützung möglich. Überwiegend ist die Klägerin rollstuhlpflichtig. Sie hat ein hochgradiges organisches Psychosyndrom mit Mutismus, komplexen optomotorischen Störungen, Polyneuropathie sowie Stuhl- und Harninkontinenz. Sie leidet weiters an Restfisteln nach Tracheostoma mit fallweisem Sekretverlust, Zustand nach Druckgeschwür im Bereich des rechten Ohres und liegender VA-Shunt rechts. Die Klägerin ist voll pflegebedürftig und befindet sich in einem Landespflegeheim. An unfallkausalen Schmerzen erlitt sie unter Berücksichtigung sämtlicher unfallbedingter Verletzungen und stationärer Aufenthalte (einschließlich Intensivpflege und Rehabilitationsverfahren) vom Unfallszeitpunkt gerafft und komprimiert (einschließlich neurologischer und psychiatrischer Sicht) 54 Tage starke, 472 Tage mittelstarke und 1.789 Tage leichte Schmerzen. Für die Zukunft werden monatlich mindestens 2 Tage mittelstarke und 12 Tage leichte aus neurologisch-psychiatrischer Sicht auftreten. Bei der Klägerin besteht eine mit 100 % anzusetzende Minderung der Erwerbsfähigkeit ohne Besserungsaussicht.

Für die Klägerin ist ein Sachwalter bestellt (1 P 137/00v des Bezirksgerichtes Mistelbach).

Mit der am 6. 12. 2001 eingebrachten (und pflegschaftsgerichtlich genehmigten) Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 1,355.634 (EUR 98.517,76) samt 4 % Zinsen seit 4. 11. 1999 und erhob darüber hinaus ein Feststellungsbegehren. Das Alleinverschulden treffe den Erstbeklagten, der entgegen § 16 StVO seinen Überholvorgang begonnen habe. Das Schmerzengeldbegehren bezifferte die Klägerin hiebei mit S 1,2 Millionen (EUR 87.207,40), wovon die Zweitbeklagte akonto S 370.000 bezahlt habe, sodass ein Rest von S 830.000 (EUR 60.318,45) verbleibe.Mit der am 6. 12. 2001 eingebrachten (und pflegschaftsgerichtlich genehmigten) Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 1,355.634 (EUR 98.517,76) samt 4 % Zinsen seit 4. 11. 1999 und erhob darüber hinaus ein Feststellungsbegehren. Das Alleinverschulden treffe den Erstbeklagten, der entgegen Paragraph 16, StVO seinen Überholvorgang begonnen habe. Das Schmerzengeldbegehren bezifferte die Klägerin hiebei mit S 1,2 Millionen (EUR 87.207,40), wovon die Zweitbeklagte akonto S 370.000 bezahlt habe, sodass ein Rest von S 830.000 (EUR 60.318,45) verbleibe.

Im weiteren Verfahren wurde das Gesamtklagebegehren nach Zahlung eines weiteren Teilschmerzengeldes von EUR 2.180,18 sowie unter Berücksichtigung von Rechenfehlern teilweise eingeschränkt, jedoch in der Folge - nach Vorliegen der medizinischen Sachverständigengutachten - mehrfach ausgedehnt, sodass letztlich ein Globalschmerzengeld von EUR 285.600 (EUR 256.530,87 zuzüglich bereits erhaltene Akontozahlungen EUR 29.069,13; AS 203 und 220) und einschließlich der sonstigen (im Revisionsverfahren nicht mehr strittigen) Schadenspostitionen ein Gesamtbetrag von EUR 333.395,15 sA (AS 320 iVm Aufschlüsselung S 3 und 4 des Berufungsurteils = AS 315 f) begehrt wurde. Nach Rückleitung der Akten durch den Obersten Gerichtshof wurden auch diese Ausdehnungen nachträglich pflegschaftsgerichtlich geregelt.Im weiteren Verfahren wurde das Gesamtklagebegehren nach Zahlung eines weiteren Teilschmerzengeldes von EUR 2.180,18 sowie unter Berücksichtigung von Rechenfehlern teilweise eingeschränkt, jedoch in der Folge - nach Vorliegen der medizinischen Sachverständigengutachten - mehrfach ausgedehnt, sodass letztlich ein Globalschmerzengeld von EUR 285.600 (EUR 256.530,87 zuzüglich bereits erhaltene Akontozahlungen EUR 29.069,13; AS 203 und 220) und einschließlich der sonstigen (im Revisionsverfahren nicht mehr strittigen) Schadenspostitionen ein Gesamtbetrag von EUR 333.395,15 sA (AS 320 in Verbindung mit Aufschlüsselung S 3 und 4 des Berufungsurteils = AS 315 f) begehrt wurde. Nach Rückleitung der Akten durch den Obersten Gerichtshof wurden auch diese Ausdehnungen nachträglich pflegschaftsgerichtlich geregelt.

Die beklagten Parteien bestritten das Klagebegehren. Das Alleinverschulden am Unfall treffe die Klägerin selbst, weil der Erstbeklagte sein Überholmanöver begonnen habe, als noch kein Gegenverkehr vorhanden gewesen sei und er trotz sofortiger Notbremsung den Frontalzusammenstoß nicht mehr habe verhindern können. Außerdem wurde eine Verjährungseinrede erhoben.

Das Erstgericht verurteilte die beklagten Parteien zur Zahlung zur ungeteilten Hand von EUR 328.975,31 samt 4 % Zinsen aus EUR 279.955,94 seit 4. 11. 1999 und aus EUR 49.022,37 seit 1. 9. 2003 und wies das Mehrbegehren von EUR 4.416,84 sA (rechtskräftig) ab; dem Feststellungsbegehren wurde stattgegeben.

Das Erstgericht beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass den Erstbeklagten das Alleinverschulden am Verkehrsunfall treffe, habe er doch erst mit seinem Überholvorgang begonnen, als sich die Klägerin bereits seit einiger Zeit in Überholposition befunden habe. Aufgrund der ausreichenden Breite der Fahrbahn habe die Klägerin auch ohne Behinderung des Gegenverkehrs den Überholvorgang setzen bzw beenden können, weshalb sie kein Mitverschulden treffe. Sie habe aufgrund des Vertrauensgrundsatzes davon ausgehen dürfen, dass im Gegenverkehr kein Fahrzeug zu einem Überholvorgang ansetzen werden. Der Höhe nach hielt das Erstgericht ua ein Schmerzengeld von (vor Abzug der Teilzahlungen) EUR 290.000 und eine Verunstaltungsentschädigung von EUR 21.801,85 für angemessen.

Das lediglich von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht gab ihrem Rechtsmittel teilweise Folge und änderte die bekämpfte Entscheidung dahin ab, dass es die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 315.178,31 samt Staffelzinsen verurteilte und das Mehrbegehren von EUR 18.216,84 samt Zinsenmehrbegehren - beides rechtskräftig - abwies; der Feststellungsausspruch im Ersturteil wurde hingegen bestätigt. Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte in rechtlicher Hinsicht - zusammengefasst - aus, dass die Annahme des Alleinverschuldens des Erstbeklagten durch das Erstgericht nicht zu beanstanden sei. Ein Verstoß gegen § 7 StVO falle der Klägerin nicht zur Last. Der Überholende könne keinesfalls das Rechtsfahrgebot einhalten und gleichzeitig links überholen. Das Überschreiten der Fahrbahnmitte sei beim Überholen ebenfalls nur verboten, wenn dabei ein Tatbestand des § 16 StVO erfüllt werde. Dass der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen dürfe, wenn entgegenkommende Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrlosen Überholen vorhanden sei (§ 16 Abs 1 lit a StVO), helfe der "Beklagtenseite" im vorliegenden Fall nicht weiter. Die Beklagten würden nämlich übersehen, dass dann, wenn der Erstbeklagte nicht aus der Gegenverkehrskolonne ausgeschert wäre, nachdem die Klägerin bereits ihr Überholmanöver eingeleitet hatte, ein gefahrloses Passieren ohne weiteres möglich gewesen wäre. Niemand vor dem Erstbeklagten sei mit der Klägerin kollidiert. Alle Argumente, die die "Beklagtenseite" aus § 16 Abs 1 lit a StVO ableiten möchte, richteten sich vielmehr gegen den Erstbeklagten: Er habe nicht mehr überholen dürfen, als ihm erkennbar gewesen sei, dass die (bereits im Überholvorgang befindliche) Klägerin sich in einer Position befunden habe, in der sie durch sein Ausscheren habe gefährdet werden können. Auf den Vertrauensgrundsatz könne sich der Erstbeklagte nicht berufen, weil er habe erkennen können, dass sich die Klägerin nicht äußerst rechts gehalten habe. Diese Situation habe er nicht so auslegen dürfen, dass sie bis zur Begegnung gewiss wieder auf ihre Fahrbahnhälfte geraten werde.Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte in rechtlicher Hinsicht - zusammengefasst - aus, dass die Annahme des Alleinverschuldens des Erstbeklagten durch das Erstgericht nicht zu beanstanden sei. Ein Verstoß gegen Paragraph 7, StVO falle der Klägerin nicht zur Last. Der Überholende könne keinesfalls das Rechtsfahrgebot einhalten und gleichzeitig links überholen. Das Überschreiten der Fahrbahnmitte sei beim Überholen ebenfalls nur verboten, wenn dabei ein Tatbestand des Paragraph 16, StVO erfüllt werde. Dass der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen dürfe, wenn entgegenkommende Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrlosen Überholen vorhanden sei (Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO), helfe der "Beklagtenseite" im vorliegenden Fall nicht weiter. Die Beklagten würden nämlich übersehen, dass dann, wenn der Erstbeklagte nicht aus der Gegenverkehrskolonne ausgeschert wäre, nachdem die Klägerin bereits ihr Überholmanöver eingeleitet hatte, ein gefahrloses Passieren ohne weiteres möglich gewesen wäre. Niemand vor dem Erstbeklagten sei mit der Klägerin kollidiert. Alle Argumente, die die "Beklagtenseite" aus Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO ableiten möchte, richteten sich vielmehr gegen den Erstbeklagten: Er habe nicht mehr überholen dürfen, als ihm erkennbar gewesen sei, dass die (bereits im Überholvorgang befindliche) Klägerin sich in einer Position befunden habe, in der sie durch sein Ausscheren habe gefährdet werden können. Auf den Vertrauensgrundsatz könne sich der Erstbeklagte nicht berufen, weil er habe erkennen können, dass sich die Klägerin nicht äußerst rechts gehalten habe. Diese Situation habe er nicht so auslegen dürfen, dass sie bis zur Begegnung gewiss wieder auf ihre Fahrbahnhälfte geraten werde.

Auch der Verjährungseinwand der beklagten Parteien hinsichtlich der Ausdehnung des Globalschmerzengeldbetrages versage, weil diese durch das von Anfang an erhobene Feststellungsbegehren gedeckt sei. Auch die Bemessung des Schmerzengeldes begegne keinen Bedenken; auch wenn es deutlich über den bisherigen Zusprüchen liege, wiege doch im Konkreten besonders schwer, dass die Klägerin als Pflegefall jeder anspruchsvolleren Lebensgestaltung beraubt sei, sodass die vom Obersten Gerichtshof vorgegebene Tendenz, Schmerzengeld nicht zu knapp zu bemessen, es rechtfertige, von einer Reduktion Abstand zu nehmen. Teilweise im Recht sei die Berufung daher lediglich hinsichtlich der - im Revisionsverfahren nicht mehr strittigen - Frage der Pflegekosten und des Zinsenzuspruches.

Die Zulassung der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht damit, dass zwar weder die Verschuldensteilung noch die Bemessung des Pflegeaufwands im Einzelfall erhebliche, über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfragen aufwerfen, der zuerkannte Schmerzengeldbetrag jedoch so weit über der bisherigen Höchstsumme liege, dass eine Prüfung durch den Obersten Gerichtshof im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtsfortbildung liege.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Parteien mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens zu ändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher der Antrag gestellt wird, der Revision der Gegner keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grunde zulässig und auch teilweise berechtigt.

Zum Unfallshergang:

Nach Auffassung der Revisionswerber habe für die Klägerin "aus deren Sicht- und Blickwinkel keine genügende Sicht auf den Gegenverkehrs" geherrscht. Es fehlten (ausreichende) Feststellungen über ihre Sicht vor Einleitung des Überholmanövers, zur Breite der Fahrbahn, zum Seitenabstand zum überholten LKW, zur Sicht nach vorne und zum Tiefenabstand beider überholter LKW-Züge, "um so die Gesamtentfernung des Überholvorganges in zeitlicher Dimension und auch die Entfernung zu kommentieren". Wenn (laut Ersturteil) drei bis vier Fahrzeuge nebeneinander fahren könnten, hätte keine Notwendigkeit für die Kläger bestanden, die Fahrbahnmitte um 1,2 m zu überschreiten; wäre aber dann die Klägerin auf ihrer eigenen Fahrbahnhälfte verblieben, wäre es "mit Sicherheit" nicht zum Unfall gekommen. Daraus resultiere ein gravierendes Mitverschulden der Klägerin, zumindest aber ein solches zur Hälfte.

Dem kann im Ergebnis nicht gefolgt werden.

Nach den vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen (und einleitend bereits wiedergegebenen) Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes ereignete sich der Unfall an einer Stelle (wie dies auch aus den Fotos im Strafakt der Staatsanwaltschaft Korneuburg deutlich hervorgeht), die so breit war, dass ein Überholen selbst bei Gegenverkehr möglich war, weil jedenfalls drei Fahrzeuge nebeneinander zugleich Platz haben, sodass wegen der sich nähernden Gegenkolonne und mangels Fahrbahnteilung durch eine Sperrlinie für sich allein noch kein Überholverbot gemäß § 16 Abs 1 lit a und Abs 2 lit b StVO für die Klägerin bestand. Zur Frontalkollision kam es in der Folge ausschließlich dadurch, dass der Erstbeklagte, obwohl für ihn das bereits in Überholposition befindliche klägerische Fahrzeug seit längerer Zeit sichtbar war, seinerseits ausscherte und zum Überholen ansetzte, wobei die Klägerin nach den weiteren Feststellungen prompt, also ohne Reaktionsverzug, auf das ihr entgegenkommende Gegenfahrzeug reagierte und keine andere Möglichkeit als die gewählte Bremsung bestand. Für die rechtliche Beurteilung reichen die getroffenen Feststellungen damit aus. Abgesehen davon, dass sich die größere Überschreitung der Fahrbahnmitte durch die Klägerin schon daraus ergibt, dass sie zwei LKW-Züge, der Erstbeklagte hingegen bloß einen (gerichtsbekanntermaßen weniger breiten) Klein-LKW überholen wollte, und sohin sie einen größeren Breitenbedarf hatte als ihr späterer Unfallgegner, entspricht es nämlich der Rechtsprechung, dass bei eindeutig schwerwiegendem Verschulden eines Beteiligten es in der Regel nur noch darauf ankommt, ob nach den Umständen Anlass besteht, auch den anderen Unfallbeteiligten zum Schadensausgleich heranzuziehen (Danzl, EKHG7 E 16a und 24 zu § 11); bei der in erster Linie auf das Verschulden der beteiligten Lenker abstellenden Schadensteilung nach § 11 EKHG wäre sohin ein geringfügiges Fehlverhalten der Klägerin (hier: allenfalls geringer mögliches Überschreiten der Fahrbahnmitte bzw Unterlassung der Fortsetzung ihres Überholvorganges auch des 2. LKW-Zuges angesichts der bereits innerhalb der hiefür notwendigen Sicht- und Wegstrecke von insgesamt 226 m entgegenkommenden Fahrzeugkolonne, wodurch jedenfalls die Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer iSd § 16 Abs 1 lit a StVO nicht mehr gänzlich ausgeschlossen werden konnte [vgl RIS-Justiz RS0074083]) bei einem derart krassen, besonders schwerwiegenden Fehlverhalten des Unfallauslösers, wie dies hier dem Erstbeklagten zum Vorwurf zu machen ist, jedenfalls zu vernachlässigen, liegt doch durch das unfallursächliche Verhalten des Erstbeklagten, der seinerseits das gegnerische Fahrzeug ohne besonderen äußeren Grund schlicht übersehen und damit grob verkehrswidrig auf deren Fahrspur ausgeschert hatte, insoweit klar zutage.Nach den vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen (und einleitend bereits wiedergegebenen) Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes ereignete sich der Unfall an einer Stelle (wie dies auch aus den Fotos im Strafakt der Staatsanwaltschaft Korneuburg deutlich hervorgeht), die so breit war, dass ein Überholen selbst bei Gegenverkehr möglich war, weil jedenfalls drei Fahrzeuge nebeneinander zugleich Platz haben, sodass wegen der sich nähernden Gegenkolonne und mangels Fahrbahnteilung durch eine Sperrlinie für sich allein noch kein Überholverbot gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, Litera b, StVO für die Klägerin bestand. Zur Frontalkollision kam es in der Folge ausschließlich dadurch, dass der Erstbeklagte, obwohl für ihn das bereits in Überholposition befindliche klägerische Fahrzeug seit längerer Zeit sichtbar war, seinerseits ausscherte und zum Überholen ansetzte, wobei die Klägerin nach den weiteren Feststellungen prompt, also ohne Reaktionsverzug, auf das ihr entgegenkommende Gegenfahrzeug reagierte und keine andere Möglichkeit als die gewählte Bremsung bestand. Für die rechtliche Beurteilung reichen die getroffenen Feststellungen damit aus. Abgesehen davon, dass sich die größere Überschreitung der Fahrbahnmitte durch die Klägerin schon daraus ergibt, dass sie zwei LKW-Züge, der Erstbeklagte hingegen bloß einen (gerichtsbekanntermaßen weniger breiten) Klein-LKW überholen wollte, und sohin sie einen größeren Breitenbedarf hatte als ihr späterer Unfallgegner, entspricht es nämlich der Rechtsprechung, dass bei eindeutig schwerwiegendem Verschulden eines Beteiligten es in der Regel nur noch darauf ankommt, ob nach den Umständen Anlass besteht, auch den anderen Unfallbeteiligten zum Schadensausgleich heranzuziehen (Danzl, EKHG7 E 16a und 24 zu Paragraph 11,); bei der in erster Linie auf das Verschulden der beteiligten Lenker abstellenden Schadensteilung nach Paragraph 11, EKHG wäre sohin ein geringfügiges Fehlverhalten der Klägerin (hier: allenfalls geringer mögliches Überschreiten der Fahrbahnmitte bzw Unterlassung der Fortsetzung ihres Überholvorganges auch des 2. LKW-Zuges angesichts der bereits innerhalb der hiefür notwendigen Sicht- und Wegstrecke von insgesamt 226 m entgegenkommenden Fahrzeugkolonne, wodurch jedenfalls die Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer iSd Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO nicht mehr gänzlich ausgeschlossen werden konnte [vgl RIS-Justiz RS0074083]) bei einem derart krassen, besonders schwerwiegenden Fehlverhalten des Unfallauslösers, wie dies hier dem Erstbeklagten zum Vorwurf zu machen ist, jedenfalls zu vernachlässigen, liegt doch durch das unfallursächliche Verhalten des Erstbeklagten, der seinerseits das gegnerische Fahrzeug ohne besonderen äußeren Grund schlicht übersehen und damit grob verkehrswidrig auf deren Fahrspur ausgeschert hatte, insoweit klar zutage.

Zur Verjährung:

Nach Auffassung der Revisionswerber habe das in der Klage gestellte Feststellungsbegehren das dort begehrte Schmerzengeld nicht mit umfasst, weshalb die außerhalb der Verjährungszeit erfolgten Ausdehnungen von der Verjährungseinrede erfasst wären.

Abgesehen davon, dass das Feststellungsbegehren gerade deshalb erhoben worden war, weil die von der Klägerin erlittenen Verletzungen zu Dauerfolgen und Spätkomplikationen führen bzw solche nicht ausschließen (Punkt 3.b des Klageschriftsatzes), also sich sehr wohl und gerade auch auf den aus der erlittenen Körperverletzung abgeleiteten Schmerzengeldanspruch bezog, ist im Fall der Erhebung eines Feststellungsbegehrens für künftige Schäden eine Ausdehnung des Schmerzengeldbegehrens nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist nach der Rechtsprechung auch dann zulässig, wenn sie nicht auf neue Schadenswirkungen, sondern lediglich etwa auf die - wie hier - Ergebnisse eines für den Kläger günstigen Sachverständigengutachtens gestützt werden kann (ZVR 2002/13; Danzl/Gutierrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld8 211). Darauf hat schon das Berufungsgericht hingewiesen, sodass auf dessen zutreffende Begründung gemäß § 510 Abs 2 zweiter Satz ZPO verwiesen werden kann. Es kann damit auch dahin gestellt bleiben, ob die von den beklagten Parteien erstmals in der Streitverhandlung vom 3. 7. 2003 erhobene und nach dem Inhalt des Protokolls (S 3 in ON 52 = AS 205) auf das umfangreiche Ausdehnungsvorbringen der Klägerin zum Verdienstentgang replizierende Verjährungseinrede mit (wenngleich kurzem) Sachvorbringen sich allenfalls gar nicht (auch) auf deren Schmerzengeldausdehnung bezog, in welchem Fall sie sogar als unbeachtliche Neuerung zu qualifizieren wäre (M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ Rz 1 zu § 1501).Abgesehen davon, dass das Feststellungsbegehren gerade deshalb erhoben worden war, weil die von der Klägerin erlittenen Verletzungen zu Dauerfolgen und Spätkomplikationen führen bzw solche nicht ausschließen (Punkt 3.b des Klageschriftsatzes), also sich sehr wohl und gerade auch auf den aus der erlittenen Körperverletzung abgeleiteten Schmerzengeldanspruch bezog, ist im Fall der Erhebung eines Feststellungsbegehrens für künftige Schäden eine Ausdehnung des Schmerzengeldbegehrens nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist nach der Rechtsprechung auch dann zulässig, wenn sie nicht auf neue Schadenswirkungen, sondern lediglich etwa auf die - wie hier - Ergebnisse eines für den Kläger günstigen Sachverständigengutachtens gestützt werden kann (ZVR 2002/13; Danzl/Gutierrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld8 211). Darauf hat schon das Berufungsgericht hingewiesen, sodass auf dessen zutreffende Begründung gemäß Paragraph 510, Absatz 2, zweiter Satz ZPO verwiesen werden kann. Es kann damit auch dahin gestellt bleiben, ob die von den beklagten Parteien erstmals in der Streitverhandlung vom 3. 7. 2003 erhobene und nach dem Inhalt des Protokolls (S 3 in ON 52 = AS 205) auf das umfangreiche Ausdehnungsvorbringen der Klägerin zum Verdienstentgang replizierende Verjährungseinrede mit (wenngleich kurzem) Sachvorbringen sich allenfalls gar nicht (auch) auf deren Schmerzengeldausdehnung bezog, in welchem Fall sie sogar als unbeachtliche Neuerung zu qualifizieren wäre (M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ Rz 1 zu Paragraph 1501,).

Zur Schmerzengeldhöhe:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass beide Vorinstanzen dem Kläger ein Schmerzengeld von EUR 290.000 (vor Abzug der geleisteten Akontozahlungen) als angemessen zuerkannt haben (S 13 des Ersturteils = AS 237 iVm S 14 des Berufungsurteils = AS 337), womit sie über das bei Schluss der Streitverhandlung aufrechte Begehren in Höhe von EUR 285.600 (AS 203 iVm 220) hinausgingen (§ 405 ZPO), was jedoch im Berufungsverfahren ungerügt blieb (ON 60) und erst in der Revision beanstandet wird (AS 349). Auch wenn dieser Verfahrensmangel erster Instanz (RIS-Justiz RS0041089) mangels Relevierung in der Berufung im Revisionsverfahren nicht mehr als solcher mit Erfolg geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0043111), so gereicht dies den beklagten Parteien hier deshalb nicht zum Nachteil, weil auch ein Schmerzengeldzuspruch von (bloß) EUR 285.600 als von der Rechtsrüge zutreffend aufgezeigte rechtliche Fehlbeurteilung im vorliegenden Fall nicht gemäß § 1325 ABGB "den erhobenen Umständen angemessen", sondern (wesentlich) überhöht ist. Dass allerdings das Erstgericht hiebei diese Summe "durch Multiplikation der Schmerztage errechnet" hätte - wie dies zu Recht abzulehnen wäre (Danzl/Gutierrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld8 92 f mwN), jedoch von der Revisionsgegnerin in ihrer Revisionsbeantwortung die Höhe des Zuspruches rechtfertigend versucht wird -, kann dessen Urteil nicht entnommen bzw unterstellt werden. Allerdings sprengt dieser Zuspruch den Rahmen der derzeit herrschenden und vom Obersten Gerichtshof in den letzten Jahren gezogenen Bemessungsgrenzen auch im Zusammenhang mit sehr schweren bzw Schwerstverletzungen gerade bei Opfern, die durch einen Unfall, ärztlichen Kunstfehler oder dergleichen zu schwersten Pflegefällen mit in der Regel lebenslanger Hilflosigkeit ohne Hoffnung auf Besserung geworden sind, derart beträchtlich, dass er zur Vermeidung einer gravierenden Ungleichmäßigkeit (RIS-Justiz RS0031075), aber auch Ungleichbehandlung durch die Rechtsprechung (6 Ob 317/02i) und damit letztlich aus Gründen der Rechtssicherheit (§ 502 Abs 1 ZPO) zu korrigieren war.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass beide Vorinstanzen dem Kläger ein Schmerzengeld von EUR 290.000 (vor Abzug der geleisteten Akontozahlungen) als angemessen zuerkannt haben (S 13 des Ersturteils = AS 237 in Verbindung mit S 14 des Berufungsurteils = AS 337), womit sie über das bei Schluss der Streitverhandlung aufrechte Begehren in Höhe von EUR 285.600 (AS 203 in Verbindung mit 220) hinausgingen (Paragraph 405, ZPO), was jedoch im Berufungsverfahren ungerügt blieb (ON 60) und erst in der Revision beanstandet wird (AS 349). Auch wenn dieser Verfahrensmangel erster Instanz (RIS-Justiz RS0041089) mangels Relevierung in der Berufung im Revisionsverfahren nicht mehr als solcher mit Erfolg geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0043111), so gereicht dies den beklagten Parteien hier deshalb nicht zum Nachteil, weil auch ein Schmerzengeldzuspruch von (bloß) EUR 285.600 als von der Rechtsrüge zutreffend aufgezeigte rechtliche Fehlbeurteilung im vorliegenden Fall nicht gemäß Paragraph 1325, ABGB "den erhobenen Umständen angemessen", sondern (wesentlich) überhöht ist. Dass allerdings das Erstgericht hiebei diese Summe "durch Multiplikation der Schmerztage errechnet" hätte - wie dies zu Recht abzulehnen wäre (Danzl/Gutierrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld8 92 f mwN), jedoch von der Revisionsgegnerin in ihrer Revisionsbeantwortung die Höhe des Zuspruches rechtfertigend versucht wird -, kann dessen Urteil nicht entnommen bzw unterstellt werden. Allerdings sprengt dieser Zuspruch den Rahmen der derzeit herrschenden und vom Obersten Gerichtshof in den letzten Jahren gezogenen Bemessungsgrenzen auch im Zusammenhang mit sehr schweren bzw Schwerstverletzungen gerade bei Opfern, die durch einen Unfall, ärztlichen Kunstfehler oder dergleichen zu schwersten Pflegefällen mit in der Regel lebenslanger Hilflosigkeit ohne Hoffnung auf Besserung geworden sind, derart beträchtlich, dass er zur Vermeidung einer gravierenden Ungleichmäßigkeit (RIS-Justiz RS0031075), aber auch Ungleichbehandlung durch die Rechtsprechung (6 Ob 317/02i) und damit letztlich aus Gründen der Rechtssicherheit (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) zu korrigieren war.

Die derzeitigen Höchstbeträge an Schmerzengeldern stellen sich wie folgt dar:

Den bisher höchsten Betrag von EUR 218.018,50 (S 3 Millionen) sprach der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 18. 4. 2001, 2 Ob 237/01v (ZVR 2002/66) einem durch einen Geisterfahrerunfall schuldlos schwerstverletzten 21-jährigem Mann zu, der neben einem Schädelhirntrauma des Grades II und zahlreichen Knochenbrüchen samt schweren inneren Verletzungen eine hohe Querschnittsymptomatik mit Lähmung des Rumpfes und aller vier Extremitäten (lediglich im Bereich einzelner Fingergelenke rechts und des rechten Ellbogengelenks besteht eine geringe, jedoch kaum durchführbare Restbeweglichkeit), weiters eine Augenmuskellähmung und Lähmung des Atemnervs (mit der Notwendigkeit, bis an sein Lebensende bei einer Lebenserwartung von noch 10 bis 14 Jahren künstlich beatmet zu werden, verbunden auch mit daraus resultierender ständiger Todesangst) erlitten hatte, wobei der dortige Kläger seither rund um die Uhr ständiger Pflege bedarf und sich seines tragischen, hilflosen und unabänderlichen Leidenszustandes auch voll bewusst ist. Zu 2 Ob 221/02t sprach der erkennende Senat einem Kläger, der als Kleinkind aufgrund eines ca 10 bis 20 Sekunden dauernden Schütteltraumas (massive hypoxisch-ischämische Enzephalopathie) ein Hirnödem mit Ernährungsstörung, linksbetonter Tetraspastik (zeitlebens auf Rollstuhl angewiesen), zentraler Sehstörung und zentral gestörter Hörempfindung, weiters symptomatischer Epilepsie, gestörter Sprachentwicklung sowie bleibender gestörter mentaler Entwicklung erlitten hatte, ein Schmerzengeld von EUR 181.682,09 (S 2,5 Millionen) zu. Ein Schmerzengeld von EUR 180.000 hielt ebenfalls der erkennende Senat bei einem zum Unfallszeitpunkt 17-jährigen Burschen mit Schädelhirntrauma samt apallischem Syndrom (mit Teilorientiertheit, jedoch nur primitivst strukturiertem Gedankenduktus), diversen Knochenbrüchen (ua Ellenhaken rechts, vorderer Schambeinast, Kreuzbein links), Harn- und Stuhlinkontinenz sowie 100 % Invalidität (Rollstuhlpatient; kann Beine nicht allein bewegen, linke Hand völlig unbeweglich, kann mit rechter Hand nur ganz wenig machen) für angemessen (2 Ob 145/02s = ZVR 2002/95). In zwei weiteren Fällen hatte der Oberste Gerichtshof jüngst ähnlich hohe Schmerzengeldzusprüche zweier Oberlandesgerichte im Rahmen von außerordentlichen Revisionen zu prüfen, denen nicht minder tragische Verletzungsbilder zugrunde lagen: Zu 1 R 66/04x hatte das Oberlandesgericht Innsbruck einer 22-jährigen Frau mit schwerem Schädelhirntrauma samt Gehirnquetschungsblutungen (und teilweiser Entfernung der Schädeldecke), mehrfachen Knochenbrüchen, Harn- und Stuhlinkontinenz, vollständigem Gebrauchsverlust der rechten oberen und unteren Extremität sowie einem hochgradigen organischen Psychosyndrom, wodurch die Verunfallte zufolge ihres geistigen Rückfalles auf den Zustand eines vier- bis fünfjährigen Kindes zurückfiel, zu 100 % erwerbsunfähig und auf Fremdhilfe bei fast allen täglichen Verrichtungen angewiesen wurde, ein Schmerzengeld von EUR 200.000 zugesprochen; das Oberlandesgericht Wien sprach hingegen einer 51-jährigen Frau mit Locked-in-Syndrom (nach schwerer Schädel-Hirn-Verletzung samt kompletter Lähmung aller Extremitäten, Ausfall der bulbären Hirnnerven und kompletten Schluck- und Sprachstörungen bei zusätzlichen optomotorischen Ausfällen, sodass die Frau einen Zustand wie ein "Leichnam mit lebenden Augen" im Sinne einer weitgehenden Lähmung des Körpers bei erhaltenen Bewusstsein durchlebt, dies bei einer Lebenserwartung bis zu 75 Jahre, ein Schmerzengeld von EUR 181.682,09 (S 2,5 Millionen) zu. In beiden Fällen wurden die dagegen ankämpfenden Revisionen vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen (2 Ob 173/04m bzw 2 Ob 39/04f; weitergehende Feststellungen zu den im einzelnen wiedergegebenen Entscheidungen siehe auch in Manz-CD-ROM Danzl, Schmerzengeld-Entscheidungen, Ausgabe 2/2004).Den bisher höchsten Betrag von EUR 218.018,50 (S 3 Millionen) sprach der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 18. 4. 2001, 2 Ob 237/01v (ZVR 2002/66) einem durch einen Geisterfahrerunfall schuldlos schwerstverletzten 21-jährigem Mann zu, der neben einem Schädelhirntrauma des Grades römisch II und zahlreichen Knochenbrüchen samt schweren inneren Verletzungen eine hohe Querschnittsymptomatik mit Lähmung des Rumpfes und aller vier Extremitäten (lediglich im Bereich einzelner Fingergelenke rechts und des rechten Ellbogengelenks besteht eine geringe, jedoch kaum durchführbare Restbeweglichkeit), weiters eine Augenmuskellähmung und Lähmung des Atemnervs (mit der Notwendigkeit, bis an sein Lebensende bei einer Lebenserwartung von noch 10 bis 14 Jahren künstlich beatmet zu werden, verbunden auch mit daraus resultierender ständiger Todesangst) erlitten hatte, wobei der dortige Kläger seither rund um die Uhr ständiger Pflege bedarf und sich seines tragischen, hilflosen und unabänderlichen Leidenszustandes auch voll bewusst ist. Zu 2 Ob 221/02t sprach der erkennende Senat einem Kläger, der als Kleinkind aufgrund eines ca 10 bis 20 Sekunden dauernden Schütteltraumas (massive hypoxisch-ischämische Enzephalopathie) ein Hirnödem mit Ernährungsstörung, linksbetonter Tetraspastik (zeitlebens auf Rollstuhl angewiesen), zentraler Sehstörung und zentral gestörter Hörempfindung, weiters symptomatischer Epilepsie, gestörter Sprachentwicklung sowie bleibender gestörter mentaler Entwicklung erlitten hatte, ein Schmerzengeld von EUR 181.682,09 (S 2,5 Millionen) zu. Ein Schmerzengeld von EUR 180.000 hielt ebenfalls der erkennende Senat bei einem zum Unfallszeitpunkt 17-jährigen Burschen mit Schädelhirntrauma samt apallischem Syndrom (mit Teilorientiertheit, jedoch nur primitivst strukturiertem Gedankenduktus), diversen Knochenbrüchen (ua Ellenhaken rechts, vorderer Schambeinast, Kreuzbein links), Harn- und Stuhlinkontinenz sowie 100 % Invalidität (Rollstuhlpatient; kann Beine nicht allein bewegen, linke Hand völlig unbeweglich, kann mit rechter Hand nur ganz wenig machen) für angemessen (2 Ob 145/02s = ZVR 2002/95). In zwei weiteren Fällen hatte der Oberste Gerichtshof jüngst ähnlich hohe Schmerzengeldzusprüche zweier Oberlandesgerichte im Rahmen von außerordentlichen Revisionen zu prüfen, denen nicht minder tragische Verletzungsbilder zugrunde lagen: Zu 1 R 66/04x hatte das Oberlandesgericht Innsbruck einer 22-jährigen Frau mit schwerem Schädelhirntrauma samt Gehirnquetschungsblutungen (und teilweiser Entfernung der Schädeldecke), mehrfachen Knochenbrüchen, Harn- und Stuhlinkontinenz, vollständigem Gebrauchsverlust der rechten oberen und unteren Extremität sowie einem hochgradigen organischen Psychosyndrom, wodurch die Verunfallte zufolge ihres geistigen Rückfalles auf den Zustand eines vier- bis fünfjährigen Kindes zurückfiel, zu 100 % erwerbsunfähig und auf Fremdhilfe bei fast allen täglichen Verrichtungen angewiesen wurde, ein Schmerzengeld von EUR 200.000 zugesprochen; das Oberlandesgericht Wien sprach hingegen einer 51-jährigen Frau mit Locked-in-Syndrom (nach schwerer Schädel-Hirn-Verletzung samt kompletter Lähmung aller Extremitäten, Ausfall der bulbären Hirnnerven und kompletten Schluck- und Sprachstörungen bei zusätzlichen optomotorischen Ausfällen, sodass die Frau einen Zustand wie ein "Leichnam mit lebenden Augen" im Sinne einer weitgehenden Lähmung des Körpers bei erhaltenen Bewusstsein durchlebt, dies bei einer Lebenserwartung bis zu 75 Jahre, ein Schmerzengeld von EUR 181.682,09 (S 2,5 Millionen) zu. In beiden Fällen wurden die dagegen ankämpfenden Revisionen vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen (2 Ob 173/04m bzw 2 Ob 39/04f; weitergehende Feststellungen zu den im einzelnen wiedergegebenen Entscheidungen siehe auch in Manz-CD-ROM Danzl, Schmerzengeld-Entscheidungen, Ausgabe 2/2004).

Im Vergleich zu diesen Verletzungsbildern, insbesondere jenem mit dem (bisherigen) Höchstzuspruch von EUR 218.018,50 (2 Ob 237/01v), welcher durch die Vorinstanzen hier um rund EUR 72.000 bzw 1/3 überschritten wurde, zeigt sich, dass bei aller Tragik des Falles und Bedauerlichkeit der Lebenssituation der Klägerin ein Zuspruch von bloß EUR 160.000 im Sinne der Bemessungskriterien des § 1325 ABGB den aktuellen Vergleichsentscheidungen Stand hält und demgemäß angemessen erscheint. Der darüber hinausgehende Mehrbetrag muss daher der Abweisung verfallen.Im Vergleich zu diesen Verletzungsbildern, insbesondere jenem mit dem (bisherigen) Höchstzuspruch von EUR 218.018,50 (2 Ob 237/01v), welcher durch die Vorinstanzen hier um rund EUR 72.000 bzw 1/3 überschritten wurde, zeigt sich, dass bei aller Tragik des Falles und Bedauerlichkeit der Lebenssituation der Klägerin ein Zuspruch von bloß EUR 160.000 im Sinne der Bemessungskriterien des Paragraph 1325, ABGB den aktuellen Vergleichsentscheidungen Stand hält und demgemäß angemessen erscheint. Der darüber hinausgehende Mehrbetrag muss daher der Abweisung verfallen.

Ergebnis:

Daraus folgt - zusammenfassend -, dass der Revision lediglich in Ansehung des Anfechtungspunktes der Schmerzengeldhöhe Berechtigung zukommt. Da die übrigen Schadenspositionen der Höhe (und dem Grunde) nach nicht mehr Gegenstand der Anfechtung im Revisionsverfahren sind, ergibt sich damit folgende Schadensaufstellung:

Schmerzengeld EUR 160.000,00

Verunstaltungsentschädigung EUR 21.801,85

notwendige Heilbehelfe und Kosten EUR 1.365,38

Besuchskosten naher Verwandter EUR 18,02

Transportkosten EUR 168,20

Verdienstentgang (einschließlich Pflegeaufwand)

EUR 35.222,37

zerstörte Kleidung EUR 239,82

Zusammen EUR 218.815,64

Abzüglich Akontozahlungen EUR 29.069,13

Ergebnis EUR 189.746,51

Das Mehrbegehren von EUR 143.648,64 (ausgehend vom in erster Instanz zuletzt strittigen Gesamtbetrag von EUR 333.395,15 und beinhaltend auch den vom Berufungsgericht bereits rechtskräftig abgewiesenen Mehrbetrag von EUR 18.216,84) ist damit abzuweisen.

Das ebenfalls nicht gesondert bekämpfte Zinsenbegehren erfasst ohnedies nur die gesetzlichen Zinsen (4 %). Bezüglich der Zinsenstaffel laut Berufungsurteil ergibt sich eine Reduktion bloß hinsichtlich des vorletzten Summenbetrages (ab 5. 7. 2003), während die übrigen Positionen - da dem Grunde und der Höhe nach unstrittig - unverändert zu bleiben hatten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 43, 50 ZPO. Mit Ausnahme des Schmerzengeldes lagen alle sonstigen (bereits in den vorinstanzlichen Urteilen in Rechtskraft erwachsenen) Abweisungsbeträge zufolge Geringfügigkeit im Rahmen des § 43 Abs 2 ZPO. Unter Bedachtnahme auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles erscheint es (gerade noch) gerechtfertigt, trotz der vorliegenden Entscheidung über den Schmerzengeldanspruch die Kostenentscheidung ebenfalls auf der Grundlage dieser Gesetzesstelle zu fällen. Die Überklagung lag zwar prozentmäßig nicht unbeträchtlich über dem durch die wiedergegebene Judikatur vorgegebenen Bemessungsniveau, muss jedoch (noch) nicht als erkennbare und offenbare Überforderung (M. Bydlinski in Fasching/Konecny II/1² Rz 19 f zu § 43) außerhalb jeder vernünftigen Überlegung (Danzl/Gutierrez-Lobos/Müller, aaO 229 mwN) qualifiziert werden - was schon aus dem Umstand erhellt, dass ihr immerhin zwei Instanzen gefolgt sind. Allerdings hat die Klägerin nur Anspruch auf Kostenersatz im Rahmen des erzielten Prozesserfolges (RIS-Justiz RS0116722; Danzl/Gutierrez-Lobos/Müller, aaO 230). Damit erfahren die Kosten erster Instanz nur insoweit eine Kürzung, als für die Prozessphase ab der Ausdehnung am 3. 7. 2003 die Bemessungsgrundlage statt EUR 344.672,11 bzw EUR 340.643,32 um EUR 125.600 (EUR 285.600 minus EUR 160.000) zu reduzieren ist. Beim Barauslagenzuspruch wurde auch auf den Nachtragsbeschluss des Erstgerichtes gemäß § 54 Abs 2 ZPO (ON 59) Bedacht genommen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43,, 50 ZPO. Mit Ausnahme des Schmerzengeldes lagen alle sonstigen (bereits in den vorinstanzlichen Urteilen in Rechtskraft erwachsenen) Abweisungsbeträge zufolge Geringfügigkeit im Rahmen des Paragraph 43, Absatz 2, ZPO. Unter Bedachtnahme auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles erscheint es (gerade noch) gerechtfertigt, trotz der vorliegenden Entscheidung über den Schmerzengeldanspruch die Kostenentscheidung ebenfalls auf der Grundlage dieser Gesetzesstelle zu fällen. Die Überklagung lag zwar prozentmäßig nicht unbeträchtlich über dem durch die wiedergegebene Judikatur vorgegebenen Bemessungsniveau, muss jedoch (noch) nicht als erkennbare und offenbare Überforderung (M. Bydlinski in Fasching/Konecny II/1² Rz 19 f zu Paragraph 43,) außerhalb jeder vernünftigen Überlegung (Danzl/Gutierrez-Lobos/Müller, aaO 229 mwN) qualifiziert werden - was schon aus dem Umstand erhellt, dass ihr immerhin zwei Instanzen gefolgt sind. Allerdings hat die Klägerin nur Anspruch auf Kostenersatz im Rahmen des erzielten Prozesserfolges (RIS-Justiz RS0116722; Danzl/Gutierrez-Lobos/Müller, aaO 230). Damit erfahren die Kosten erster Instanz nur insoweit eine Kürzung, als für die Prozessphase ab der Ausdehnung am 3. 7. 2003 die Bemessungsgrundlage statt EUR 344.672,11 bzw EUR 340.643,32 um EUR 125.600 (EUR 285.600 minus EUR 160.000) zu reduzieren ist. Beim Barauslagenzuspruch wurde auch auf den Nachtragsbeschluss des Erstgerichtes gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ZPO (ON 59) Bedacht genommen.

Im Berufungs- und Revisionsverfahren hingegen ist auf den tatsächlichen (effektiven) Rechtsmittelerfolg abzustellen, der sich angesichts der maßgeblichen Summenbeträge in etwa die Waage hält, sodass insoweit jeweils mit Kostenaufhebung vorzugehen war, ausgenommen die jeweils anteiligen Pauschalgebührenbeträge nach § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO.Im Berufungs- und Revisionsverfahren hingegen ist auf den tatsächlichen (effektiven) Rechtsmittelerfolg abzustellen, der sich angesichts der maßgeblichen Summenbeträge in etwa die Waage hält, sodass insoweit jeweils mit Kostenaufhebung vorzugehen war, ausgenommen die jeweils anteiligen Pauschalgebührenbeträge nach Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO.

Textnummer

E74644

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00180.04S.0923.000

Im RIS seit

23.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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