Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen 153.924,88 EUR sA und Feststellung, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 26. Mai 2004, GZ 2 R 255/03i-8, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 19. November 2003, GZ 23 Cg 150/03i-3, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs der Beklagten und die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies die auf Zahlung von 153.924,88 EUR sA und Feststellung gerichtete Verbandsklage nach § 55 Abs 4 JN a limine im Umfang des Leistungsbegehrens von 92.406,95 EUR sA und im Umfang des Feststellungsbegehrens betreffend 42.723,28 EUR wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück.Das Erstgericht wies die auf Zahlung von 153.924,88 EUR sA und Feststellung gerichtete Verbandsklage nach Paragraph 55, Absatz 4, JN a limine im Umfang des Leistungsbegehrens von 92.406,95 EUR sA und im Umfang des Feststellungsbegehrens betreffend 42.723,28 EUR wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück.
Mit dem angefochtenen Beschluss "behob" das Rekursgericht den von der Klägerin angefochtenen Beschluss des Erstgerichts und trug diesem die Einleitung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Entgegen dem Erstgericht bejahte das Rekursgericht im Vorprüfungsverfahren die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichts. Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach der seit dem Judikat 61 neu (= SZ 27/290) einhelligen Rechtsprechung steht dem Beklagten ein Rechtsmittel gegen den Beschluss, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine vom Erstgericht vor Streitanhängigkeit zurückgewiesene Klage aufträgt, nicht zu (RIS-Justiz RS0039200). Im Vorprüfungsverfahren ist die in der Klage als beklagte Partei angeführte Person noch nicht Partei, eine gerichtliche Entscheidung entfaltet ihr gegenüber keine bindende Wirkung (3 Ob 307/01w ua). Daran könnte die Zustellung der Klage an die beklagte Partei gleichzeitig mit der Entscheidung des Rekursgerichts - die im vorliegenden Fall nicht angeordnet wurde - nichts ändern. Maßgebend ist ja der Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz (3 Ob 307/01w mwN).
Eine Rekursbeantwortung kann der Rekursgegner nur in den in § 521a Abs 1 ZPO angeführten Fällen einbringen. Hier kommt nur der Tatbestand der Z 3 dieser Bestimmung in Betracht, der aber ebenfalls voraussetzt, dass sich der Rekurs gegen einen Beschluss richtet, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen worden ist. Dieser Fall liegt aber hier nicht vor, weshalb auch die von der Klägerin erstattete Revisionsrekursbeantwortung als unzulässig zurückzuweisen war.Eine Rekursbeantwortung kann der Rekursgegner nur in den in Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO angeführten Fällen einbringen. Hier kommt nur der Tatbestand der Ziffer 3, dieser Bestimmung in Betracht, der aber ebenfalls voraussetzt, dass sich der Rekurs gegen einen Beschluss richtet, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen worden ist. Dieser Fall liegt aber hier nicht vor, weshalb auch die von der Klägerin erstattete Revisionsrekursbeantwortung als unzulässig zurückzuweisen war.
Anmerkung
E74679 6Ob222.04xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00222.04X.0923.000Dokumentnummer
JJT_20040923_OGH0002_0060OB00222_04X0000_000