TE OGH 2004/9/23 6Ob131/04i

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Veröffentlicht am 23.09.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Vladimir E*****, vertreten durch Dr. Susanne Kuen, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Johann A*****, vertreten durch Dr. Karl Wagner, Rechtsanwalt in Schärding, wegen 26.981,76 EUR und Rechnungslegung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. April 2004, GZ 3 R 188/03t-41, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 9. Juli 2003, GZ 5 Cg 126/01h-35, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden im Umfang der mit dem Teilurteil bestätigten Abweisung des Rechnungslegungsbegehrens und des Mehrbegehrens von 15.283,28 EUR und des Zinsenmehrbegehrens aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Parteien sind selbständige Unternehmer und befassen sich mit dem Verkauf von Öfen. Der Kläger stand mit einem tschechischen Unternehmer, der Öfen und Herde produziert, in geschäftlichem Kontakt. Anfang 1999 lernten die Parteien und der tschechische Unternehmer einander kennen. Der Beklagte zeigte Interesse am Kauf tschechischer Öfen. Zwischen den Parteien wurde vereinbart, dass der Kläger "als einzig möglicher Vermittler zwischen der Firma R***** und der Firma A***** tätig ist" und für alle erfolgten Warenlieferungen einen Provisionsanteil von 10 % der aktuellen Ankaufspreisliste erhält. Der Kläger kontrollierte und übersetzte die Bestellungen des Beklagten aus der deutschen in die tschechische Sprache und die Rechnungen der Firma R***** vom Tschechischen ins Deutsche. Ihm wurden die Bestellungen und Rechnungen ausgefolgt. Bei Verhandlungen und Gesprächen trat der Kläger als Dolmetsch auf.

Der Kläger begehrt die Rechnungslegung und (nach Einschränkungen und Ausdehnungen des Klagebegehrens) zuletzt die Zahlung von 26.981,76 EUR. Er steht zusammengefasst auf dem Standpunkt, dass er für den Beklagten als Handelsvertreter durch Vermittlung der Kaufgeschäfte tätig geworden sei. Für vermittelte Geschäfte stünden ihm nach seinen eigenen Aufzeichnungen (vorbehaltlich der Klageausdehnung) Provisionen von 6.662,66 EUR zu. Der Beklagte habe dem tschechischen Lieferanten eine Lieferung nicht bezahlt, sodass es zur Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer gekommen sei. Dem Kläger seien aus Verschulden des Beklagten Provisionen entgangen (das Leistungsbegehren aus diesem Titel machte zuletzt 7.645,62 EUR aus). Weiters schulde der Beklagte die Rückzahlung eines Darlehens von 5.450,46 EUR und den Kaufpreis für ein geliefertes Bratrohr (486,54 EUR). Der Kläger habe ferner für den Beklagten Verbindlichkeiten von

5.950 DM bezahlt, anderseits habe der Beklagte für den Kläger eine Verbindlichkeit von 4.582,66 DM berichtigt, sodass dem Kläger aus der Gegenverrechnung die Differenz (699,11 EUR) zustehe. Der Kläger habe auch einen Ausgleichsanspruch nach § 24 Handelsvertretergesetz (HVertrG) von 6.037,37 EUR.5.950 DM bezahlt, anderseits habe der Beklagte für den Kläger eine Verbindlichkeit von 4.582,66 DM berichtigt, sodass dem Kläger aus der Gegenverrechnung die Differenz (699,11 EUR) zustehe. Der Kläger habe auch einen Ausgleichsanspruch nach Paragraph 24, Handelsvertretergesetz (HVertrG) von 6.037,37 EUR.

Der Beklagte wandte gegen die Klageansprüche im Wesentlichen ein, dass der Kläger lediglich als Vermittler eingeschaltet worden sei, weil er der tschechischen Sprache mächtig sei. Es sei zu keinem Handelsvertretervertrag gekommen. Dem Kläger stehe nur ein Provisionsanspruch von 3.147,96 EUR zu. Der Beklagte habe aber eine offene Forderung aus einem Kaminverkauf an den Kläger über 65.382 S (= 4.751,50 EUR). Damit werde gegenverrechnet. Der Kläger habe dem Beklagten kein Darlehen gewährt. Bei dem Betrag von 75.000 S (= 5.450,46 EUR) handle es sich um ein Investitionskapital des Klägers, das seinem wirtschaftlichen Risiko unterliege. Der Kläger habe keine Schuld des Beklagten bezahlt. Das Rechnungslegungsbegehren, das Schadenersatzbegehren und der Ausgleichsanspruch seien mangels eines Vertragsverhältnisses nach dem HVertrG nicht berechtigt. Der Kläger sei Handelsvertreter des tschechischen Unternehmers. Das Erstgericht stellte die Klageforderung mit 11.058,21 EUR als zu Recht bestehend, die Gegenforderung des Beklagten mit 3.901,31 EUR als zu Recht bestehend fest und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 7.156,90 EUR. Das Zahlungsmehrbegehren und das Rechnungslegungsbegehren wurden abgewiesen.

Das Erstgericht traf folgende, über den schon wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehenden Feststellungen:

Für die "Vermittlungstätigkeit" des Klägers, die in erster Linie in Dolmetsch- und Übersetzungstätigkeiten bestanden habe, sei vereinbart worden, dass der Kläger für alle erfolgten Warenlieferungen einen Provisionsanteil von 10 % der aktuellen Ankaufspreisliste erhalte. Die Auszahlung sollte unmittelbar nach jeder Lieferung über 10.000 DM erfolgen, bei Sammelrechnungen sollte quartalsmäßig abgerechnet werden. Der Kläger habe die Bestellungen des Beklagten kontrolliert und übersetzt. Er habe weiters die Rechnungen des tschechischen Verkäufers ins Deutsche übersetzt. Bei Verhandlungen und Gesprächen sei der Kläger als Dolmetsch aufgetreten. Der Kläger habe nie Kunden für den Beklagten akquiriert. Folgende Bestellungen mit erfolgter Warenlieferung seien getätigt worden:

Am 8. 3. 1999 die Bestellung eines Einbauherdes Type 8760 zum Preis von DM 1.563,--, am 7. 4. 1999 4 Beistellherde (Modell Nostalgie, Modell Classic, Modell Rustica und Modell Salzburg), 3 Einbauherde (Modell Nostalgie, Modell Rustica und Modell Salzburg) sowie Warmhalteröhren und eine Holzlade im Gesamtpreis von DM 8.363,--, am 10. 5. 1999 6 Einbauherde Modell Salzburg, 2 Einbauherde Modell Rustica sowei 2 Einbauherde Modell Nostalgie im Gesamtpreis von DM 14.340,--, am 10. 5. 1999 10 Gusseisensockel im Gesamtpreis von DM 1.270,--, am 21. 6. 1999 die Bestellung von einem Herdkranz mit Herdplatte sowie einer Heizbrust (Kommission Miesbauer) im Bestellwert von geasmt DM 557,-, am 14. 7. 1999 16 Stück Küchenherde Salzburg, 7 Küchenherde Haugstein, 7 Stück Küchenherde Tirol, 1 Stück Beistellherd A-Typ sowie 16 Stück Sockel im Gesamtpreis von DM 45.233,--, am 15. 7. 1999 die Bestellung einer Herdplatte mit Herdkranz, einer Heizbrust, einem Bratrohr sowie eines Holzwagens, (Kommission Kaufmann) im Gesamtpreis von DM 1.385,--, am 27. 7. 1999 eine Heizbrust, einen Herdkranz mit Herdplatte sowie einen Elektroanbau (Kommission Bachschweller im Gesamtpreis von DM 796,--, am 20. 8. 1999 ein Bratrohr mit Falttüre Modell Salzburg (Kommission Kieslinger) im Wert von DM 279,--, am 20. 8. 1999 weiters 2 Beistellherde Modell Tirol, einen Beistellherd Modell Passau, 2 Beistellherde Modell Haugstein, 2 Beistellherde Modell Salzburg, 2 Einbauherde Modell Tirol, einen Einbauherd Modell Passau, 2 Einbauherde Modell Haugstein sowie 2 Einbauherde Modell Salzburg im Gesamtpreis von DM 15.943,--, am 5. 10. 1999 eine Aschenlade (Kommission Kaufmann) im Preis von DM 21,--, und am 20. 10. 1999 einen Holzwagen Modell Haugstein (Kommission Kübelböck) im Preis von DM 250,--.

Bei der Bestellung vom 25. 10. 1999 über 11 Einbau-Beistellherde im Gesamtpreis von 22.103 DM sei keine Warenlieferung wegen Nichtbezahlung von unberichtigten Verbindlichkeiten des Beklagten erfolgt. Alle Warenlieferungen machten insgesamt 41.484,60 DM aus. Im März 1999 habe der Kläger dem Beklagten ein Bratrohr um 951,60 DM (= EUR 486,56) geliefert. Der Beklagte habe dies nicht bezahlt. Der Beklagte habe im Frühjahr 1999 Musterherde vom tschechischen Unternehmen im Wert von 225.000 S gekauft. Beim Beklagten hätten bereits wirtschaftliche Schwierigkeiten bestanden. Der Kläger habe deshalb dem Beklagten ein Darlehen zum Ankauf der Musterherde zur Verfügung gestellt, und zwar 75.000 S (= 5.450,58 EUR). Das Darlehen hafte unberichtigt aus. Der Kläger sei im Verlauf des Jahres 1999 in wirtschaftliche Schwierigkeiten größeren Ausmaßes geraten und habe offene Forderungen des tschechischen Verkäufers nicht begleichen können. Der Kläger habe deshalb im November 1999 auf die offenen Schulden des Beklagten 5.950 DM (= rund 3.000 EUR) bezahlt. Der Beklagte habe diesen Betrag noch nicht zurückgezahlt. Nachdem sich die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Beklagten gesteigert hätten, der Verkauf weiter schleppend verlaufen sei und auch der vom Beklagten getätigte Kapitaleinsatz keinen Erfolg gebracht habe, "endete in den letzten Monaten des Jahres 1999 die Geschäftsbeziehung zur Fa. R*****. Etwa zur gleichen Zeit wendete sich der Kläger weitestgehend im Streit von der Fa. R***** ab und einem neuen Lieferanten zu". Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass der Beklagte infolge seiner wirtschaftlichen Schwäche Bestellungen im Wert von 18.000 DM im Spätherbst 1999 nicht mehr abnehmen habe können und dass "damit die Geschäftsbeziehung R*****, A***** praktisch beendet" gewesen sei. Im Juni des Jahres 2001 habe der Kläger dem Beklagten zwei Kamineinsätze geliefert. Hiefür seien 59.640 ATS (inklusive 20 % USt) und auch Transportkosten von 5.958 ATS verrechnet worden. Die Parteien hätten aber vereinbart, dass Transportkosten für die Zustellung von bestimmter Ware nicht verrechnet werden. Die Gegenforderung betrage demnach 53.682 S = 3.901,31 EUR. Infolge Besserung seiner wirtschaftlichen Lage habe der Beklagte im Jahr 2000 den Geschäftskontakt mit dem tschechischen Verkäufer wieder aufgenommen. Wegen des Streits des Klägers mit dem tschechischen Utnernehmer habe der Beklagte nunmehr ein Übersetzungsbüro beigezogen.

In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt im Wesentlichen dahin, dass der Kläger lediglich als Dolmetscher, Verbindungsmann und Prüfer der Bestellungen und Rechnungen aufgetreten sei. Er habe keinen neuen Kunden zu vermitteln gehabt. Er sei lediglich eine Hilfsperson des Beklagten und als Bote zu qualifizieren. Der Kläger sei nicht als Handelsvertreter, sondern als Hilfsorgan zu behandeln, der bloß die Erklärungen des Beklagten geprüft, übersetzt und überbracht habe. Damit stehe dem Kläger auch kein Ausgleichsanspruch gemäß § 24 HVertrG zu. Auch Schadenersatzansprüche könnte der Kläger nur als Handelsvertreter haben. Im Übrigen fehle es an einem Verschulden des Beklagten. Dessen wirtschaftliche Schwierigkeiten könnten einen Schadenersatzanspruch nicht begründen. Die Provisionsvereinbarung rechtfertige keinen Rechnungslegungsanspruch. Dieser sei ein Hilfsanspruch, um dem Kläger eine Klageführung zu ermöglichen. Ein Handelsvertreter habe Auskunftsansprüche. Für eine Rechnungslegung müsse der Kläger jedoch glaubhaft machen, dass ein Buchauszug über die Bestellungen mit erfolgter Warenlieferung unrichtig oder unvollständig sei. Dem Kläger sei eine Einsicht in die Buchunterlagen des Beklagten nicht verweigert worden. Diese Unterlagen habe der Kläger sogar erhalten. Der Kläger habe selbst sämtliche Bestellungen und Rechnungen vorgelegt. Der Beklagte müsse das ihm gewährte Darlehen zurückzahlen. Ein Provisionsanspruch des Klägers bestehe bis zur faktischen und beiderseitigen Aufkündigung Ende 1999. Das Dauerschuldverhältnis sei durch Kündigung aufgelöst worden. Einer formalen Lösung des Vermittlungsvertrages sei die bloß faktische Nichtausübung gleichzusetzen. Die Einstellung der Geschäftsbeziehungen des Klägers zum tschechischen Unternehmer sei gleichfalls als Kündigung aufzufassen. Dass der Beklagte 2000 wieder mit dem tschechischen Unternehmer in geschäftliche Kontakte eingetreten sei, bedeute keine Vertragsverletzung. Dem Kläger seien daher an Provisionen von 2.121,07 EUR, für das gelieferte Bratrohr 486,56 EUR, der Darlehensbetrag von 5.450,58 EUR und das Darlehen (gemeint die vom Kläger bezahlte Schuld des Beklagten) von 5.950 DM (= 3.000 EUR), zusammen also 11.058,21 EUR abzüglich der Gegenforderung von 3.901,31 EUR zuzusprechen.In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt im Wesentlichen dahin, dass der Kläger lediglich als Dolmetscher, Verbindungsmann und Prüfer der Bestellungen und Rechnungen aufgetreten sei. Er habe keinen neuen Kunden zu vermitteln gehabt. Er sei lediglich eine Hilfsperson des Beklagten und als Bote zu qualifizieren. Der Kläger sei nicht als Handelsvertreter, sondern als Hilfsorgan zu behandeln, der bloß die Erklärungen des Beklagten geprüft, übersetzt und überbracht habe. Damit stehe dem Kläger auch kein Ausgleichsanspruch gemäß Paragraph 24, HVertrG zu. Auch Schadenersatzansprüche könnte der Kläger nur als Handelsvertreter haben. Im Übrigen fehle es an einem Verschulden des Beklagten. Dessen wirtschaftliche Schwierigkeiten könnten einen Schadenersatzanspruch nicht begründen. Die Provisionsvereinbarung rechtfertige keinen Rechnungslegungsanspruch. Dieser sei ein Hilfsanspruch, um dem Kläger eine Klageführung zu ermöglichen. Ein Handelsvertreter habe Auskunftsansprüche. Für eine Rechnungslegung müsse der Kläger jedoch glaubhaft machen, dass ein Buchauszug über die Bestellungen mit erfolgter Warenlieferung unrichtig oder unvollständig sei. Dem Kläger sei eine Einsicht in die Buchunterlagen des Beklagten nicht verweigert worden. Diese Unterlagen habe der Kläger sogar erhalten. Der Kläger habe selbst sämtliche Bestellungen und Rechnungen vorgelegt. Der Beklagte müsse das ihm gewährte Darlehen zurückzahlen. Ein Provisionsanspruch des Klägers bestehe bis zur faktischen und beiderseitigen Aufkündigung Ende 1999. Das Dauerschuldverhältnis sei durch Kündigung aufgelöst worden. Einer formalen Lösung des Vermittlungsvertrages sei die bloß faktische Nichtausübung gleichzusetzen. Die Einstellung der Geschäftsbeziehungen des Klägers zum tschechischen Unternehmer sei gleichfalls als Kündigung aufzufassen. Dass der Beklagte 2000 wieder mit dem tschechischen Unternehmer in geschäftliche Kontakte eingetreten sei, bedeute keine Vertragsverletzung. Dem Kläger seien daher an Provisionen von 2.121,07 EUR, für das gelieferte Bratrohr 486,56 EUR, der Darlehensbetrag von 5.450,58 EUR und das Darlehen (gemeint die vom Kläger bezahlte Schuld des Beklagten) von 5.950 DM (= 3.000 EUR), zusammen also 11.058,21 EUR abzüglich der Gegenforderung von 3.901,31 EUR zuzusprechen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte mit Teilurteil das Urteil dahin ab, dass die Klageforderung mit 12.085,10 EUR als zu Recht bestehend, die Gegenforderung mit 3.901,31 EUR als zu Recht bestehend festgestellt wurden und der Beklagte für schuldig erkannt wurde, dem Kläger 8.183,79 EUR samt Zinsen zu bezahlen (P. 1. bis 3. des Teilurteils). Das Mehrbegehren von 15.283,28 EUR (und das Zinsenmehrbegehren) und das Rechnungslegungsbegehren wies das Berufungsgericht ab (P. 4. des Teilurteils). Das Berufungsgericht hob im übrigen noch offenen Umfang (Abweisung von 3.514,70 EUR) das erstinstanzliche Urteil zur Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Das Berufungsgericht beurteilte den vom Erstgericht übernommenen Sachverhalt rechtlich im Wesentlichen wie folgt:

Die von den Parteien gewählte Vertragsbezeichnung sei für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger als Handelsvertreter qualifiziert werden könne, unerheblich. Es komme auf die vertragliche Gestaltung und die tatsächliche "Handhabung" an. Vermitteln bedeute, dass der Handelsvertreter auf den Dritten durch Informieren, Beraten, Besprechen u.ä. den Abschluss des Geschäftes fördere. Der Kläger habe den Kontakt zum tschechischen Unternehmer hergestellt, beide Unternehmer seien eine Geschäftsbeziehung eingegangen. Trotz des Umstands, dass als Entgelt für die Leistungen des Klägers (Herstellung des Kontaktes und Übersetzungstätigkeiten) eine Provision nach den Preisen der Warenlieferung vereinbart worden sei, lägen insgesamt keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Handelsvertretertätigkeit vor. Wenn der Beklagte angegeben habe, dass die Konditionen zwischen ihm und dem tschechischen Unternehmen mit Hilfe des Klägers als Dolmetsch ausgehandelt worden seien und dass auch der Kläger bemüht gewesen sei, gute Konditionen zu erhalten, so sei dies damit erklärbar, dass der Kläger wirtschaftlich an den Umsätzen beteiligt gewesen sei. Der Transport eines Produktes für den Beklagten zum tschechischen Unternehmer sei nur als Botendienst anzusehen. Der Beklagte habe wegen der Sprachbarriere mit dem tschechischen Vertragspartner nicht direkt in Kontakt treten können. Auch das vom Erstgericht festgestellte Darlehen des Klägers indiziere keinen Handelsvertretervertrag. Das Vertragsverhältnis zwischen den Streitparteien sei nach den Feststellungen letztlich durch beiderseitige und faktische Aufkündigung Ende 1999 aufgelöst worden. Es sei zu einer schlüssigen Auflösung gekommen.

Zu den Provisionsansprüchen (für das Jahr 1999) habe das Erstgericht keine ausreichenden und widersprüchlichen Feststellungen getroffen und sei bei seinem Zuspruch unter dem außer Streit gestellten Betrag von 3.147,96 EUR geblieben. Für die Differenz zum begehrten Anspruch müssten die Feststellungen ergänzt werden. Der Ausgleichsanspruch stünde mangels Handelsvertreterverhältnisses nicht zu. Das Rechnungslegungsbegehren sei nicht berechtigt, weil der Kläger die einzelnen Geschäftsfälle ohnehin gekannt und selbst eine Abrechnung vorgenommen habe.

Zum Thema der Gegenforderung mache der Kläger in seiner Berufung zu Unrecht unrichtige Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung geltend.

Mit seiner außerordentlichen Revision beantragt der Kläger die Abänderung dahin, dass dem Rechnungslegungsbegehren stattgegeben werde sowie die Aufhebung hinsichtlich der Abweisung des Zahlungsbegehrens zur Verfahrensergänzung.

Der Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig, sie ist auch im Sinne einer Aufhebung des angefochtenen Teilurteils berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Zur Anwendung des Handelsvertreterrechts:

Die Vorinstanzen haben ein Handelsvertreterverhältnis verneint, weil der Beklagte nur Bote und Dolmetsch, nicht aber Vermittler der Kaufgeschäfte gewesen sei. Die Sachverhaltsgrundlage für diese rechtliche Beurteilung ist jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht ausreichend:

Handelsvertreter ist, wer von einem anderen mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften über bewegliche Sachen ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt (§ 1 HVertrG 1993). Die Tatbestandsmerkmale der Selbständigkeit und der ständigen Betrauung (Dauerschuldverhältnis) liegen unstrittig vor. Das Gesetz definiert nicht, was unter Vermittlung von Geschäften zu verstehen ist. Nach herrschender Meinung sammelt und vermittelt der Vermittlungsvertreter Offerten. Er informiert, berät und verhandelt mit potenziellen Geschäftspartnern und beeinflusst sie, Geschäfte mit dem Geschäftsherrn abzuschließen (Feil, Makler- und Handelsvertreterrecht Rz 3 zu § 1 HVertrG; Jabornegg HVG Rz 3 zu § 1). Der Abschlussvermittler soll eine Abschlussgelegenheit nachweisen. Seine Tätigkeit besteht in der Einziehung von Erkundigungen, im Erteilen von Auskünften und der Führung vorbereitender Verhandlungen (Apathy in Schwimann ABGB2 Rz 8 zu § 1002 mwN). Nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung verhandelt der Vermittler mit dem Vertragspartner. Er erkundet dessen Stimmung, macht ihm Mitteilungen und wirkt auf ihn so ein, dass er das Vertragsanbot schmackhaft zu machen sucht, indem er fördernde Vorstellungen erweckt und bekräftigt und hemmende beseitigt oder entkräftet. Diese Tätigkeit ist es, die den Vermittler vom bloßen Boten unterscheidet (RIS-Justiz RS0062825).Handelsvertreter ist, wer von einem anderen mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften über bewegliche Sachen ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt (Paragraph eins, HVertrG 1993). Die Tatbestandsmerkmale der Selbständigkeit und der ständigen Betrauung (Dauerschuldverhältnis) liegen unstrittig vor. Das Gesetz definiert nicht, was unter Vermittlung von Geschäften zu verstehen ist. Nach herrschender Meinung sammelt und vermittelt der Vermittlungsvertreter Offerten. Er informiert, berät und verhandelt mit potenziellen Geschäftspartnern und beeinflusst sie, Geschäfte mit dem Geschäftsherrn abzuschließen (Feil, Makler- und Handelsvertreterrecht Rz 3 zu Paragraph eins, HVertrG; Jabornegg HVG Rz 3 zu Paragraph eins,). Der Abschlussvermittler soll eine Abschlussgelegenheit nachweisen. Seine Tätigkeit besteht in der Einziehung von Erkundigungen, im Erteilen von Auskünften und der Führung vorbereitender Verhandlungen (Apathy in Schwimann ABGB2 Rz 8 zu Paragraph 1002, mwN). Nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung verhandelt der Vermittler mit dem Vertragspartner. Er erkundet dessen Stimmung, macht ihm Mitteilungen und wirkt auf ihn so ein, dass er das Vertragsanbot schmackhaft zu machen sucht, indem er fördernde Vorstellungen erweckt und bekräftigt und hemmende beseitigt oder entkräftet. Diese Tätigkeit ist es, die den Vermittler vom bloßen Boten unterscheidet (RIS-Justiz RS0062825).

Ausgehend von diesen Grundsätzen reichen die getroffenen Feststellungen nicht aus, um von einer reinen Boten- und Dolmetschtätigkeit des Klägers ausgehen zu können. Unstrittig hat der Kläger den Kontakt zum künftigen Vertragspartner des Beklagten hergestellt und wurde für die künftigen Geschäftsabschlüsse mit Übersetzungsaufgaben gegen Provisionszahlungen betraut. Der Vertragstext des Provisionsvertrags spricht für eine Vermittlungstätigkeit, er indiziert, dass die Aufgaben des Klägers über reine Dolmetschdienste hinausgingen. Darauf hat sich der Kläger auch berufen und beispielsweise auf seine Bemühungen verwiesen, für den Beklagten gute Konditionen zu erhalten. Vor allem dieser Umstand ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes durchaus relevant und kann nicht mit dem Argument abgetan werden, dass gute Konditionen der Kaufverträge auch im Interesse des provisionsberechtigten Klägers lagen. Im Sinne der aufgezeigten Definition des Begriffs "Vermittler" und die genannten Tätigkeiten werden die Feststellungen zum Thema der dem Kläger vom Beklagten erteilten Aufträge und der tatsächlich ausgeübten, also allenfalls über reine Dolmetschdienste und Botentätigkeiten hinausgehenden Tätigkeiten des Klägers festzustellen sein. Wenn danach festgestellt werden sollte, dass der Kläger auftragsgemäß den tschechischen Vertragspartner informierte, beriet und sogar Vertragskonditionen aushandelte, wird ein Handelsvertreterverhältnis zu bejahen sein.

2. Zum Rechnungslegungsbegehren:

Wenn der Kläger als Handelsvertreter qualifiziert wird, steht ihm nicht nur das im § 16 HVertrG 1993 (früher § 15 HVG) genannte Recht auf Buchauszug und Büchereinsicht zu, er hat wahlweise auch einen mit Klage durchzusetzenden Rechnungslegungsanspruch nach Art XLII EGZPO, der entgegen früherer Rechtsprechung nicht bloß subsidiär als "Notbehelf" zusteht, wenn die Forderung nicht anders ermittelt werden kann (verstärkter Senat 8 Ob 527/92 = SZ 65/165; SZ 73/45). Der Rechnungslegungsanspruch steht im Übrigen auch außerhalb des Handelsvertreterrechts immer dann zu, wenn er aus dem materiellen Recht (Gesetz oder Vertrag) ableitbar ist. Hier kann die Offenlegungspflicht des Beklagten schon aufgrund der Provisionsvereinbarung bejaht werden, weil Provisionen "für alle erfolgten Warenlieferungen" vereinbart wurden und diese aufgrund der Kenntnis des Klägers über Bestellungen und Rechnungen für ihn noch keineswegs ausreichend ermittelbar sind. Der Rechnungslegungsanspruch ist daher dem Grunde nach schon jetzt zu bejahen. Welchen Zeitraum er erfasst, steht aber aufgrund der auch in diesem Punkt unpräzisen und unvollständigen Feststellungen des Erstgerichtes noch nicht fest. Die Vorinstanzen gingen von einer Beendigung des Dauerschuldverhältnisses Ende 1999 aus. Das Erstgericht hat dazu nur festgestellt, dass die Geschäftsbeziehung des Beklagten zum tschechischen Vertragspartner "in den letzten Monaten des Jahres 1999" beendet worden sei und dass "etwa zur gleichen Zeit" der Kläger sich von diesem Lieferanten "abgewendet" habe. Bei derart unpräzisen Feststellungen kann weder von einer einvernehmlichen oder von einer Seite ausgesprochenen Auflösung des Vertragsverhältnisses ausgegangen werden. Im zweiten Rechtsgang werden konkrete Feststellungen (oder eben allenfalls Negativfeststellungen) zu treffen sein, die eine Beurteilung erlauben, wann die Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgt ist. Zu dieser Frage wird auch zu erörtern und zu prüfen sein, ob der Kläger für den Beklagten auch noch im Frühjahr 2000 tätig geworden ist, wie es aus seiner Aufstellung (ON 17) hervorgeht. Der Rechnungslegungsanspruch, der bei Bejahung eines Handelsvertreterverhältnisses auch für die Ermittlung des Ausgleichsanspruchs nach § 24 HVertrG maßgeblich ist, besteht jedenfalls bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses. Ob eine "faktische" Aufkündigung und schlüssige einverständliche Auflösung des Vertragsverhältnisses angenommen werden darf, hängt von ergänzenden Feststellungen ab. Da sowohl der Ausgleichsanspruch als auch der Schadenersatzanspruch (gerichtet auf entgangene Provisionen) einerseits von der noch offenen Qualifikation des Klägers nach dem HVertrG 1993 und andererseits von den Gründen und dem Zeitpunkt der Auflösung des Vertragsverhältnisses der Parteien abhängt, ist die Entscheidung der Vorinstanzen im Umfang der Abweisung des Leistungs- und des Rechnungslegungsbegehrens zum Zwecke der Verfahrensergänzung aufzuheben.Wenn der Kläger als Handelsvertreter qualifiziert wird, steht ihm nicht nur das im Paragraph 16, HVertrG 1993 (früher Paragraph 15, HVG) genannte Recht auf Buchauszug und Büchereinsicht zu, er hat wahlweise auch einen mit Klage durchzusetzenden Rechnungslegungsanspruch nach Art XLII EGZPO, der entgegen früherer Rechtsprechung nicht bloß subsidiär als "Notbehelf" zusteht, wenn die Forderung nicht anders ermittelt werden kann (verstärkter Senat 8 Ob 527/92 = SZ 65/165; SZ 73/45). Der Rechnungslegungsanspruch steht im Übrigen auch außerhalb des Handelsvertreterrechts immer dann zu, wenn er aus dem materiellen Recht (Gesetz oder Vertrag) ableitbar ist. Hier kann die Offenlegungspflicht des Beklagten schon aufgrund der Provisionsvereinbarung bejaht werden, weil Provisionen "für alle erfolgten Warenlieferungen" vereinbart wurden und diese aufgrund der Kenntnis des Klägers über Bestellungen und Rechnungen für ihn noch keineswegs ausreichend ermittelbar sind. Der Rechnungslegungsanspruch ist daher dem Grunde nach schon jetzt zu bejahen. Welchen Zeitraum er erfasst, steht aber aufgrund der auch in diesem Punkt unpräzisen und unvollständigen Feststellungen des Erstgerichtes noch nicht fest. Die Vorinstanzen gingen von einer Beendigung des Dauerschuldverhältnisses Ende 1999 aus. Das Erstgericht hat dazu nur festgestellt, dass die Geschäftsbeziehung des Beklagten zum tschechischen Vertragspartner "in den letzten Monaten des Jahres 1999" beendet worden sei und dass "etwa zur gleichen Zeit" der Kläger sich von diesem Lieferanten "abgewendet" habe. Bei derart unpräzisen Feststellungen kann weder von einer einvernehmlichen oder von einer Seite ausgesprochenen Auflösung des Vertragsverhältnisses ausgegangen werden. Im zweiten Rechtsgang werden konkrete Feststellungen (oder eben allenfalls Negativfeststellungen) zu treffen sein, die eine Beurteilung erlauben, wann die Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgt ist. Zu dieser Frage wird auch zu erörtern und zu prüfen sein, ob der Kläger für den Beklagten auch noch im Frühjahr 2000 tätig geworden ist, wie es aus seiner Aufstellung (ON 17) hervorgeht. Der Rechnungslegungsanspruch, der bei Bejahung eines Handelsvertreterverhältnisses auch für die Ermittlung des Ausgleichsanspruchs nach Paragraph 24, HVertrG maßgeblich ist, besteht jedenfalls bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses. Ob eine "faktische" Aufkündigung und schlüssige einverständliche Auflösung des Vertragsverhältnisses angenommen werden darf, hängt von ergänzenden Feststellungen ab. Da sowohl der Ausgleichsanspruch als auch der Schadenersatzanspruch (gerichtet auf entgangene Provisionen) einerseits von der noch offenen Qualifikation des Klägers nach dem HVertrG 1993 und andererseits von den Gründen und dem Zeitpunkt der Auflösung des Vertragsverhältnisses der Parteien abhängt, ist die Entscheidung der Vorinstanzen im Umfang der Abweisung des Leistungs- und des Rechnungslegungsbegehrens zum Zwecke der Verfahrensergänzung aufzuheben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E74788 6Ob131.04i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00131.04I.0923.000

Dokumentnummer

JJT_20040923_OGH0002_0060OB00131_04I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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