TE OGH 2004/9/23 6Ob188/04x

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Veröffentlicht am 23.09.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei prot. Firma Augustine H*****, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. L*****gesellschaft mbH & CoKG und 2. L*****gesellschaft mbH, *****, beide vertreten durch Dr. Wolf Heistinger, Rechtsanwalt in Mödling, wegen 50.282,34 EUR, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, als Berufungsgericht vom 18. Mai 2004, GZ 40 R 129/04y-14, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 13. Februar 2004, GZ 17 C 286/03f-8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Auslegung einer Urkunde allein aus deren Text ist rechtliche Beurteilung; werden hingegen zur Auslegung der einer Urkunde zu Grunde liegenden Absicht der Parteien andere Beweismittel - wie hier die Parteienaussage - herangezogen, so werden damit Tatsachenfeststellungen getroffen (RIS-Justiz RS0017911), deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, entzogen ist. Revisibel ist nur die rechtliche Wertung des festgestellten Parteiwillens. Selbst wenn die vereinbarte Zahlung von je 300.000 S für je drei Jahre im vorhinein nicht als (zusätzlicher) Pachtzins für die Unternehmenspacht, sondern als in Raten zu zahlender Kaufpreis für das Inventar zu qualifizieren wäre, reichte das von den Beklagten erstattete Vorbringen nicht hin, um den Einwand der Sittenwidrigkeit zu rechtfertigen. Das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung begründet für sich allein noch nicht den Wuchertatbestand des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB, sondern es müsste - neben der Ausbeutung, also zumindest fahrlässigem Verhaltens der Klägerin - auch eines der subjektiven Elemente im Sinn dieser Bestimmung nachgewiesen werden. Unter Umständen kann zwar auch dann, wenn nicht alle Tatbestandsmerkmale des Wuchers vorliegen, die Generalklausel des § 879 Abs 1 ABGB herangezogen werden, doch muss zur Ausbeutung noch ein zusätzliches, diesen Mangel ausgleichendes Element der Sittenwidrigkeit hinzutreten, wie etwa die für den anderen erkennbare Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Anfechtenden (RIS-Justiz RS0016476). Die für all diese Umstände beweispflichtigen Beklagten haben sich aber bloß auf das angebliche grobe Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung berufen.Die Auslegung einer Urkunde allein aus deren Text ist rechtliche Beurteilung; werden hingegen zur Auslegung der einer Urkunde zu Grunde liegenden Absicht der Parteien andere Beweismittel - wie hier die Parteienaussage - herangezogen, so werden damit Tatsachenfeststellungen getroffen (RIS-Justiz RS0017911), deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, entzogen ist. Revisibel ist nur die rechtliche Wertung des festgestellten Parteiwillens. Selbst wenn die vereinbarte Zahlung von je 300.000 S für je drei Jahre im vorhinein nicht als (zusätzlicher) Pachtzins für die Unternehmenspacht, sondern als in Raten zu zahlender Kaufpreis für das Inventar zu qualifizieren wäre, reichte das von den Beklagten erstattete Vorbringen nicht hin, um den Einwand der Sittenwidrigkeit zu rechtfertigen. Das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung begründet für sich allein noch nicht den Wuchertatbestand des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB, sondern es müsste - neben der Ausbeutung, also zumindest fahrlässigem Verhaltens der Klägerin - auch eines der subjektiven Elemente im Sinn dieser Bestimmung nachgewiesen werden. Unter Umständen kann zwar auch dann, wenn nicht alle Tatbestandsmerkmale des Wuchers vorliegen, die Generalklausel des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB herangezogen werden, doch muss zur Ausbeutung noch ein zusätzliches, diesen Mangel ausgleichendes Element der Sittenwidrigkeit hinzutreten, wie etwa die für den anderen erkennbare Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Anfechtenden (RIS-Justiz RS0016476). Die für all diese Umstände beweispflichtigen Beklagten haben sich aber bloß auf das angebliche grobe Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung berufen.

Die bloße Möglichkeit der Aufkündigung der Unternehmenspacht seitens des Pächters steht weder der Fälligkeit des im vorhinein zu entrichtenden Pachtzinses noch - falls Unternehmenspacht mit gleichzeitigem Kauf des Inventars vorgelegen sein sollte - der Verpflichtung zu Zahlung des vollständigen Kaufpreises entgegen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E74792

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00188.04X.0923.000

Im RIS seit

23.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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