TE OGH 2004/9/23 6Ob211/04d

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.09.2004
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 1. Jänner 2002 verstorbenen Margareta S*****, wohnhaft gewesen in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erbserklärten Erben 1. Alois S*****, 2. Leopold S*****, 3. Margarete B*****, und 4. Christine W*****, alle vertreten durch Dr. Karl Hofer, öffentlicher Notar in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 19. Juli 2004, GZ 1 R 90/04x-38, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 25. März 2004, GZ 2 A 27/02f-32, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

In dem außerordentlichen Revisionsrekurs werden keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG aufgezeigt.In dem außerordentlichen Revisionsrekurs werden keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aufgezeigt.

Rechtliche Beurteilung

Das Verlassenschaftsgericht ist jederzeit berufen, das zur Ordnung der Sache Erforderliche von Amts wegen vorzukehren. Insbesondere ist es verpflichtet zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses das Zweckentsprechende zu verfügen. Darunter fällt auch die Bestellung eines Verlassenschaftskurators (RIS-Justiz RS0007581). Zur Verwaltung des Nachlasses ist der erbserklärte Erbe berufen (§ 810 ABGB); mehreren Miterben ist die Verwaltung gemeinsam zu übertragen (SZ 49/149; Welser in Rummel, ABGB³ § 810 Rz 20 mwN). Ein Verlassenschaftskurator ist zu bestellen, wenn keine Erben bekannt sind oder wenn sie, obwohl sie bekannt sind, von ihrem Erbrecht keinen Gebrauch machen, wenn dringende Verfügungen zu treffen sind, die bekannten Erben aber noch keine Erbserklärung abgegeben haben, wenn widersprechende Erbserklärungen vorliegen oder wenn den Miterben wegen der Gefahr ständiger Streitigkeiten die Verwaltung nicht gemeinsam überlassen werden kann (Welser aaO § 810 Rz 27 ff mwN). Im vorliegenden Fall sind die Erben bekannt; sie haben Erbserklärungen abgegeben, die einander nicht widersprechen. Allein der vom Rekursgericht aufgezeigte Umstand, dass zu klären ist, ob die Verlassenschaft das zu einem Miterben bestehende Pachtverhältnis beibehalten oder aufkündigen soll, und dass der Pachtzins einzuziehen ist, rechtfertigt die Bestellung eines Verlassenschaftskurators, wenn - wie hier - den Miterben die Besorgung des Nachlasses nicht übertragen wurde und den Miterben wegen der - vom Rekursgericht dargelegten - Gefahr ständiger Streitigkeiten nicht gemeinsam überlassen werden kann.Das Verlassenschaftsgericht ist jederzeit berufen, das zur Ordnung der Sache Erforderliche von Amts wegen vorzukehren. Insbesondere ist es verpflichtet zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses das Zweckentsprechende zu verfügen. Darunter fällt auch die Bestellung eines Verlassenschaftskurators (RIS-Justiz RS0007581). Zur Verwaltung des Nachlasses ist der erbserklärte Erbe berufen (Paragraph 810, ABGB); mehreren Miterben ist die Verwaltung gemeinsam zu übertragen (SZ 49/149; Welser in Rummel, ABGB³ Paragraph 810, Rz 20 mwN). Ein Verlassenschaftskurator ist zu bestellen, wenn keine Erben bekannt sind oder wenn sie, obwohl sie bekannt sind, von ihrem Erbrecht keinen Gebrauch machen, wenn dringende Verfügungen zu treffen sind, die bekannten Erben aber noch keine Erbserklärung abgegeben haben, wenn widersprechende Erbserklärungen vorliegen oder wenn den Miterben wegen der Gefahr ständiger Streitigkeiten die Verwaltung nicht gemeinsam überlassen werden kann (Welser aaO Paragraph 810, Rz 27 ff mwN). Im vorliegenden Fall sind die Erben bekannt; sie haben Erbserklärungen abgegeben, die einander nicht widersprechen. Allein der vom Rekursgericht aufgezeigte Umstand, dass zu klären ist, ob die Verlassenschaft das zu einem Miterben bestehende Pachtverhältnis beibehalten oder aufkündigen soll, und dass der Pachtzins einzuziehen ist, rechtfertigt die Bestellung eines Verlassenschaftskurators, wenn - wie hier - den Miterben die Besorgung des Nachlasses nicht übertragen wurde und den Miterben wegen der - vom Rekursgericht dargelegten - Gefahr ständiger Streitigkeiten nicht gemeinsam überlassen werden kann.

Auch sonst werden im Rechtsmittel keine erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt (vgl 6 Ob 329/00a).Auch sonst werden im Rechtsmittel keine erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt vergleiche 6 Ob 329/00a).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 16 Abs 4 AußStrG).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG).

Textnummer

E74678

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00211.04D.0923.000

Im RIS seit

23.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten