TE OGH 2004/9/24 8ObA73/03y

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Veröffentlicht am 24.09.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Herbert Stegmüller und Mag. Helmut Brandl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Hoffmann & Brandstätter Rechtsanwälte KEG in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Günther B*****, 2. A*****-Aktiengesellschaft, ***** 3. Johann M*****, diese vertreten durch Dr. Andreas Kolar, Rechtsanwalt in Innsbruck, und 4. Josef Norbert T*****, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 40.580,11 und Feststellung (Streitwert EUR 7.267,28), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Mai 2003, GZ 15 Ra 30/03d-52, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. Dezember 2002, GZ 46 Cga 120/01z-43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die Revision wird in Ansehung der viertbeklagten Partei mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.1. Die Revision wird in Ansehung der viertbeklagten Partei mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der viertbeklagten Partei die mit EUR 1.787,22 (darin EUR 297,87 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

2. Darüber hinaus wird der Revision teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird in Ansehung der drittbeklagten Partei als Teilurteil bestätigt.

Die klagende Partei ist schuldig, der drittbeklagten Partei die mit EUR 5.266 (darin EUR 872,12 Umsatzsteuer und EUR 33,33 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz, die mit EUR 1.141,54 (darin EUR 190,25 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit EUR 684,59 (darin EUR 114,09 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Darüber hinaus, sohin in Ansehung der erst- und zweitbeklagten Partei, werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben.

Die Rechtssache wird im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die darauf entfallenden Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Eine Dienststelle der Wildbach- und Lawinenverbauung beabsichtigte in Absprache mit der Bundesgebäudeverwaltung Renovierungsarbeiten an einem Wohn- und Bürogebäude ihres Bauhofs durchzuführen. Die Arbeiten sollten durch Angehörige der Dienststelle verrichtet werden, die über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügten.

Der Viertbeklagte als Bauhofleiter war für die Durchführung des Projekts verantwortlich und hatte die Aufsicht über die Arbeiten. Es wurden ihm zwei Arbeiter der Dienststelle, ein gelernter Zimmerer und ein gelernter Maurer, zugewiesen, um vorerst an dem Gebäude die Dachrinne abzumontieren und ein Dachfanggerüst anzubringen. Da der Viertbeklagte wegen der Höhe des Hauses Bedenken gegen die Verwendung einer Leiter hatte, sollten die Arbeiten mittels eines Ladekrans und eines Arbeitskorbes durchgeführt werden. Den dann verwendeten Arbeitskorb hatte der Viertbeklagte während der Arbeitszeit selbst gebaut und ihn dabei ausschließlich für die Verwendung mittels Gabelstapler konstruiert. Tatsächlich wurde der Arbeitskorb aber auch des Öfteren mit Ladekränen hochgehoben. Dies, obwohl der Arbeitskorb für den Kranbetrieb nicht geeignet war, da die entsprechenden Befestigungsmittel (geschlossene Ösen usw) für ein Anschlagen an den vier Eckpunkten des Geländers nicht vorhanden waren. Die Höhe des Geländers betrug 102 cm, die Grundfläche des Arbeitskorbes 120 x 80 cm. An der Unterseite des Bodens waren senkrecht zur Arbeitskorblängsachse links und rechts je zwei rechteckige ca 16 cm breite und ca 70 cm voneinander entfernte Metallhülsen mit je einer Klemmschraube zur Aufnahme der Zinken eines Gabelstaplers angebracht. Eine Abnahmeprüfung des Arbeitskorbes war bis zum Unfallszeitpunkt noch nicht durchgeführt worden.

Der Viertbeklagte bestellte für 22. 7. 1996 7.00 Uhr beim drittbeklagten Transportunternehmer einen LKW mit Ladekran, der bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war und vom Erstbeklagten gelenkt wurde. Der Viertbeklagte ersuchte ausdrücklich um Beistellung des Erstbeklagten, weil ihm dieser als guter Kraftfahrer bekannt war. Der Viertbeklagte teilte dem Drittbeklagten nicht genau mit, wofür er den LKW benötige. Er sagte ihm vor allem nicht, dass der Kran zur Personenbeförderung eingesetzt werden sollte oder welche Arbeiten durchzuführen beabsichtigt waren. Wäre dem Drittbeklagten bekannt gewesen, dass der Ladekran des LKW zur Personenbeförderung verwendet werden sollte, hätte er das Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt. Weder der Ladekran noch der Arbeitskorb waren für einen Transport von Personen zugelassen.

Der Erstbeklagte war seit 15 Jahren als LKW-Fahrer und Kranführer bis auf eine Unterbrechung von zwei Jahren beim Drittbeklagten beschäftigt. Er war der Meinung, dass für den Kran auf dem von ihm gelenkten LKW kein Kranführerschein nötig sei, obwohl dies nicht der Rechtslage entsprach. Der Erstbeklagte hatte noch nie zuvor Personen mit einem Arbeitskorb mit dem Kran in die Höhe gehoben und es war ihm auch nicht bekannt, dass dies nur mit einer besonderen Bewilligung und unter Beachtung besonderer Sicherheitsvorkehrungen geschehen dürfe.

Zum Befestigen des Arbeitskorbes am Ladekran verwendete der Erstbeklagte die Lastketten des LKWs, wobei er je zwei von diesen rechts und links durch die unter dem Korbboden angebrachten Hülsen zog und die Haken der Ketten unterhalb des Korbes gegenseitig einhängte. Durch die Aufhängung unterhalb des Schwerpunktes ergab sich eine labile Gleichgewichtslage. Der Korbboden überragte die Aufhängungspunkte, sodass es zum Kippen kam, als sich die beiden Arbeiter der Wildbachverbauung im Korb außerhalb der Aufhängungspunkte befanden und beim Lösen eines Dachrinnenhakens noch eine weitere Kippkraft auf den Arbeitskorb einwirkte.

Die durch diese Aufhängung hervorgerufene Gefahr wurde weder vom Erstbeklagten noch von den beiden Arbeitern erkannt. Der Erstbeklagte hob die Arbeiter, die sich ungesichert im Arbeitskorb befanden, mit dem Kran bis an die Dachkante des Gebäudes, damit diese ihre Arbeiten verrichten konnten. Obwohl Sicherheitsgurte zur Verfügung gestanden wären, war den Arbeitern nicht bekannt, dass sie entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen gehabt hätten. Sie wussten allerdings über persönliche Schutzmaßnahmen Bescheid, weil Sicherungsmaßnahmen bei der Wildbach- und Lawinenverbauung immer dann durchzuführen waren, wenn bestimmte Höhen überschritten wurden.

Während der Verwendung des Arbeitskorbes war der LKW durch ausgefahrene Stützen am Boden fixiert, sodass seine Fahrbarkeit vorübergehend aufgehoben war. Beim Entfernen der Dachrinnenhaken kippte der Arbeitskorb gegen 8.10 Uhr plötzlich seitlich um und die beiden Arbeiter stürzten aus einer Höhe von ca 5,5 m auf den Boden.

Während der Zimmerer Prellungen am Brustkorb, an der Brustwirbelsäule, am linken Unterarm und einen Bruch des linken Unterarms erlitt, zog sich der Maurer bei dem Sturz neben Prellungen des Bauch- und Brustkorbes, des Außenknöchels und des rechten Oberarms einen Berstungsbruch des ersten Lendenwirbels mit Conus-Cauda-Laesion zu. Er stellte in der Folge einen Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension, welcher am 11. 3. 1998 in einer Außenstelle der Klägerin einlangte. Am 20. 3. 1998 beantragte der Verletzte die Zuerkennung von Pflegegeld. Aus dem Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension war der Klägerin ersichtlich, dass das Leiden die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ist und dass eine Unfallsanzeige bei der AUVA erstattet worden war. Am 9. 4. 1998 bestand bei dem Maurer ein rechts betonte Paraparese, sodass er nur mit zwei Stöcken gehen konnte und eine Blasen- und Mastdarmlähmung, derentwegen er dreimal täglich eine Selbstkatheterisierung durchführen musste. Geregelte nutzbringende Tätigkeiten waren ihm daher nicht mehr zumutbar. Mit Bescheid der Klägerin vom 4. 5. 1998 wurde ihm deshalb die Invaliditätspension und Pflegegeld der Stufe 1 ab 1. 4. 1998 zuerkannt.

Der Erstbeklagte gab gegenüber der AUVA einen unbefristeten Verjährungsverzicht ab. Diese Versicherungsanstalt stellte mit Schreiben, beim Vertreter des Viertbeklagten am 16. 8. 2000 eingelangt, das Regressverfahren nach dem Unfall endgültig ein.

Mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom 28. 10. 1997 wurde der Viertbeklagte von der wider ihn wegen der Zurverfügungstellung eines ungeeigneten Arbeitskorbes erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Der Erstbeklagte wurde mit Strafverfügung vom 30. 9. 1996 wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung verurteilt, weil er als Kranführer beim Bauhof der Wildbach- und Lawinenverbauung einen Arbeitskorb, in dem sich zwei Arbeiter befanden, mit dem Kran zur Durchführung von Renovierungsarbeiten bis an die Dachkante hochhob, obwohl der Kran nicht zur Personenbeförderung geeignet war, wobei es in der Folge zum Kippen des Arbeitskorbes kam. Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom 28. 10. 1997 wurde der Viertbeklagte von der wider ihn wegen der Zurverfügungstellung eines ungeeigneten Arbeitskorbes erhobenen Anklage gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Der Erstbeklagte wurde mit Strafverfügung vom 30. 9. 1996 wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung verurteilt, weil er als Kranführer beim Bauhof der Wildbach- und Lawinenverbauung einen Arbeitskorb, in dem sich zwei Arbeiter befanden, mit dem Kran zur Durchführung von Renovierungsarbeiten bis an die Dachkante hochhob, obwohl der Kran nicht zur Personenbeförderung geeignet war, wobei es in der Folge zum Kippen des Arbeitskorbes kam. Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

Die Klägerin erbrachte für den Maurer im Zeitraum vom 1. 4. 1998 bis 31. 12. 2000 insgesamt Leistungen im Gesamtbetrag von EUR 40.580,11.

Mit ihrer am 17. 4. 2001 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin, die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von ATS 558.394,50 sA schuldig zu erkennen. Es werde gegenüber dem Erstbeklagten festgestellt, dass er für alle künftigen Pflichtleistungen, die die Klägerin aus Anlass des Unfalls vom 22. 7. 1996 ihres am 15. 4. 1950 geborenen Pflichtversicherten aufgrund der jeweils geltenden Bestimmung über die gesetzliche Pensionsversicherung zu erbringen hat, gemäß § 334 ASVG ersatzpflichtig sei; in eventu werde gegenüber dem Erstbeklagten festgestellt, dass er für alle künftigen Pflichtleistungen, die die Klägerin aus Anlass des Unfalls vom 22. 7. 1996 zu erbringen habe, insoweit diese Leistungen im Schaden Deckung finden, den der Pflichtversicherte ohne Berücksichtigung der Legalzession nach § 332 ASVG gegenüber dem Erstbeklagten geltend zu machen berechtigt wäre, ersatzpflichtig sei. Die Ersatzpflicht bestehe jedenfalls zur ungeteilten Hand mit den Zweit- bis Viertbeklagten. Gegenüber der Zweit- und dem Drittbeklagten werde festgestellt, dass sie für alle künftigen Pflichtleistungen, die die Klägerin aus Anlass des Unfalls vom 22. 7. 1996 zu erbringen habe, insoweit die Leistungen im Schaden Deckung finden, den der Pflichtversicherte unter Berücksichtigung der Legalzession nach § 332 ASVG gegenüber der Zweit- und Drittbeklagten geltend zu machen berechtigt wäre, ersatzpflichtig sind, und zwar zur ungeteilten Hand mit dem Erst- und Viertbeklagten. Die Haftung der Zweitbeklagten sei auf die Haftpflichtsumme beschränkt. Es werde gegenüber dem Viertbeklagten festgestellt, dass er für alle künftigen Pflichtleistungen, die die Klägerin aus Anlass des Unfalls vom 22. 7. 1996 zu erbringen habe, gemäß § 334 ASVG ersatzpflichtig sei. Die Ersatzpflicht des Viertbeklagten bestehe zur ungeteilten Hand für den Erst-, der Zweit- und den Drittbeklagten.Mit ihrer am 17. 4. 2001 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin, die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von ATS 558.394,50 sA schuldig zu erkennen. Es werde gegenüber dem Erstbeklagten festgestellt, dass er für alle künftigen Pflichtleistungen, die die Klägerin aus Anlass des Unfalls vom 22. 7. 1996 ihres am 15. 4. 1950 geborenen Pflichtversicherten aufgrund der jeweils geltenden Bestimmung über die gesetzliche Pensionsversicherung zu erbringen hat, gemäß Paragraph 334, ASVG ersatzpflichtig sei; in eventu werde gegenüber dem Erstbeklagten festgestellt, dass er für alle künftigen Pflichtleistungen, die die Klägerin aus Anlass des Unfalls vom 22. 7. 1996 zu erbringen habe, insoweit diese Leistungen im Schaden Deckung finden, den der Pflichtversicherte ohne Berücksichtigung der Legalzession nach Paragraph 332, ASVG gegenüber dem Erstbeklagten geltend zu machen berechtigt wäre, ersatzpflichtig sei. Die Ersatzpflicht bestehe jedenfalls zur ungeteilten Hand mit den Zweit- bis Viertbeklagten. Gegenüber der Zweit- und dem Drittbeklagten werde festgestellt, dass sie für alle künftigen Pflichtleistungen, die die Klägerin aus Anlass des Unfalls vom 22. 7. 1996 zu erbringen habe, insoweit die Leistungen im Schaden Deckung finden, den der Pflichtversicherte unter Berücksichtigung der Legalzession nach Paragraph 332, ASVG gegenüber der Zweit- und Drittbeklagten geltend zu machen berechtigt wäre, ersatzpflichtig sind, und zwar zur ungeteilten Hand mit dem Erst- und Viertbeklagten. Die Haftung der Zweitbeklagten sei auf die Haftpflichtsumme beschränkt. Es werde gegenüber dem Viertbeklagten festgestellt, dass er für alle künftigen Pflichtleistungen, die die Klägerin aus Anlass des Unfalls vom 22. 7. 1996 zu erbringen habe, gemäß Paragraph 334, ASVG ersatzpflichtig sei. Die Ersatzpflicht des Viertbeklagten bestehe zur ungeteilten Hand für den Erst-, der Zweit- und den Drittbeklagten.

Hätte der Maurer nicht den Unfall vom 22. 7. 1996 erlitten, hätte er in den Jahren ab 1998 zwischen ATS 20.000 und ATS 25.000 monatlich netto verdient. Darüber hinaus wäre er auch krankenversichert gewesen. Es seien daher sowohl die Pension als auch der Krankenversicherungsbeitrag voll regressfähig, weil sie im Schaden Deckung fänden, den der Maurer ohne Versicherungsschutz durch die Klägerin unmittelbar geltend zu machen berechtigt gewesen wäre. Auch das Pflegegeld, das dem Maurer bescheidmäßig zuerkannt worden sei, unterliege dem Regress und seien auch diese Ansprüche wegen der sachlichen Kongruenz auf die Klägerin übergegangen.

Der Erstbeklagte sei nur als LKW-Fahrer ausgebildet und besitze keinen eigenen Kranführerschein, weshalb er den Ladekran nicht hätte bedienen dürfen. Der Arbeitskorb sei nicht für einen Kraneinsatz geeignet gewesen, weil an den oberen Ecken des Geländers Aufhängeösen gefehlt haben und die Ausführung des Korbes auch sonst vorschriftswidrig gewesen sei. Insbesondere haben die erforderliche Abnahme bzw wiederkehrenden Prüfungen gefehlt. Darüber hinaus habe der Erstbeklagte die für einen Transport von Personen erforderliche Ausbildung samt Prüfung nicht gehabt. Auch seien die 18 Punkte umfassenden Bedienungsanweisungen des TÜV für Arbeitskörbe auf Ladekränen nicht erfüllt worden. Der Erstbeklagte habe den Arbeitsunfall somit grob fahrlässig verursacht. Seine Haftung werde auf die Bestimmungen des ABGB, des EKHG sowie der einschlägigen Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung, des Arbeitnehmerschutzgesetzes sowie der Ö-Norm 9601 gestützt. Die Regressforderung der Klägerin basiere sowohl auf § 332 ASVG als auch auf § 334 ASVG.Der Erstbeklagte sei nur als LKW-Fahrer ausgebildet und besitze keinen eigenen Kranführerschein, weshalb er den Ladekran nicht hätte bedienen dürfen. Der Arbeitskorb sei nicht für einen Kraneinsatz geeignet gewesen, weil an den oberen Ecken des Geländers Aufhängeösen gefehlt haben und die Ausführung des Korbes auch sonst vorschriftswidrig gewesen sei. Insbesondere haben die erforderliche Abnahme bzw wiederkehrenden Prüfungen gefehlt. Darüber hinaus habe der Erstbeklagte die für einen Transport von Personen erforderliche Ausbildung samt Prüfung nicht gehabt. Auch seien die 18 Punkte umfassenden Bedienungsanweisungen des TÜV für Arbeitskörbe auf Ladekränen nicht erfüllt worden. Der Erstbeklagte habe den Arbeitsunfall somit grob fahrlässig verursacht. Seine Haftung werde auf die Bestimmungen des ABGB, des EKHG sowie der einschlägigen Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung, des Arbeitnehmerschutzgesetzes sowie der Ö-Norm 9601 gestützt. Die Regressforderung der Klägerin basiere sowohl auf Paragraph 332, ASVG als auch auf Paragraph 334, ASVG.

Der Drittbeklagte hafte gemäß EKHG, da er Halter des LKW gewesen sei sowie gemäß § 1313a ABGB und aus allen denkbaren Vertragsgründen. Der Drittbeklagte habe sich gegenüber der Wildbach- und Lawinenverbauung verpflichtet, einen LKW mit Kran zur Verfügung zu stellen. Dies hätte er aber nur mit einem entsprechend befähigten Lenker tun dürfen, sodass der Drittbeklagte jedenfalls die mangelnde Aufsichts- und Belehrungspflicht gegenüber dem Erstbeklagten zu vertreten habe.Der Drittbeklagte hafte gemäß EKHG, da er Halter des LKW gewesen sei sowie gemäß Paragraph 1313 a, ABGB und aus allen denkbaren Vertragsgründen. Der Drittbeklagte habe sich gegenüber der Wildbach- und Lawinenverbauung verpflichtet, einen LKW mit Kran zur Verfügung zu stellen. Dies hätte er aber nur mit einem entsprechend befähigten Lenker tun dürfen, sodass der Drittbeklagte jedenfalls die mangelnde Aufsichts- und Belehrungspflicht gegenüber dem Erstbeklagten zu vertreten habe.

Die Haftung der Zweitbeklagten ergebe sich aus dem KHVG, weil sie Haftpflichtversicherer des vom Drittbeklagten gehaltenen LKW gewesen sei. Die Regressforderung stütze sich ebenso wie gegen den Drittbeklagten auf § 332 ASVG.Die Haftung der Zweitbeklagten ergebe sich aus dem KHVG, weil sie Haftpflichtversicherer des vom Drittbeklagten gehaltenen LKW gewesen sei. Die Regressforderung stütze sich ebenso wie gegen den Drittbeklagten auf Paragraph 332, ASVG.

Der Viertbeklagte sei als Leiter des Bauhofes für die Sanierungsarbeiten verantwortlich gewesen, weshalb er als Aufseher im Betrieb zu betrachten sei. Sein Verhalten sei als grob fahrlässig zu beurteilen, und zwar insbesondere deshalb, weil er es unterlassen habe, Vorsorge für die Verwendung von Schutzausrüstung zu treffen. Darüber hinaus habe sich der Viertbeklagte beim Erstbeklagten nicht nach dessen Befähigung zur Kranbedienung erkundigt. Der Regressanspruch beruhe auf § 334 ASVG. Beide Arbeiter treffe kein Mitverschulden, weil sie weder aufgrund ihrer beruflichen noch praktischen Arbeitserfahrung Kenntnisse für die angeordneten Tätigkeiten gehabt haben. Der von der AUVA erklärte Regressverzicht habe keine Rechtswirkungen auf das Forderungsverhältnis der Klägerin.Der Viertbeklagte sei als Leiter des Bauhofes für die Sanierungsarbeiten verantwortlich gewesen, weshalb er als Aufseher im Betrieb zu betrachten sei. Sein Verhalten sei als grob fahrlässig zu beurteilen, und zwar insbesondere deshalb, weil er es unterlassen habe, Vorsorge für die Verwendung von Schutzausrüstung zu treffen. Darüber hinaus habe sich der Viertbeklagte beim Erstbeklagten nicht nach dessen Befähigung zur Kranbedienung erkundigt. Der Regressanspruch beruhe auf Paragraph 334, ASVG. Beide Arbeiter treffe kein Mitverschulden, weil sie weder aufgrund ihrer beruflichen noch praktischen Arbeitserfahrung Kenntnisse für die angeordneten Tätigkeiten gehabt haben. Der von der AUVA erklärte Regressverzicht habe keine Rechtswirkungen auf das Forderungsverhältnis der Klägerin.

Die Klagsforderung sei nicht verjährt, weil der Erstbeklagte am 30. 9. 1999 eine ausdrückliche Verzichtserklärung abgegeben habe. Hinsichtlich der Zweit- bis Viertbeklagten beginne die Verjährung erst mit 4. 5. 1998, da die Klägerin erst mit diesem Datum endgültig Kenntnis darüber erlangt habe, dass sie dem Maurer Versicherungsleistungen erbringen müsse. Vor Einlangen des Antrages vom 20. 3. 1998 habe die Klägerin überhaupt keine Kenntnis über den Schadensfall gehabt und auch nicht erlangen können.

Die Klägerin werde in Zukunft erhebliche Rentenleistungen erbringen müssen, sodass ein tatsächliches und rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Leistungspflicht bestehe, dies insbesondere auch wegen der sonst drohenden Verjährung der Ansprüche der Klägerin.

Die Beklagten wendeten Verjährung der Klagsforderung ein. Der Erstbeklagte habe nur bis zum 31. 12. 2000 auf den Einwand der Verjährung verzichtet. Die Erst- bis Drittbeklagten brachten darüber hinaus vor, dass das Vorgehen des Viertbeklagten gesetzwidrig gewesen sei. Hätte er dem Drittbeklagten die geplante Verwendung des Ladekrans mitgeteilt, hätte dieser seine Zustimmung nicht erteilt. Mangels Kenntnis habe der Drittbeklagte nicht die Möglichkeit gehabt, den Erstbeklagten hinsichtlich auszuführender Tätigkeiten anzuweisen oder zu belehren. Durch die vom Viertbeklagten gewählte Vorgangsweise sei eine Ausgliederung des Kranwagens samt Fahrer aus dem Betrieb des Drittbeklagten und eine Eingliederung in den Betrieb der Wildbach- und Lawinenverbauung erfolgt. Es läge ein Betriebshaftpflichtschaden der Wildbach- und Lawinenverbauung vor. Das bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug sei als ortsgebundene Kraftquelle zu artfremden Zwecken eingesetzt worden. Es liege der Risikoausschluss gemäß Art 8 Abs 3 AKHB vor, weshalb die Zweitbeklagte passiv nicht legitimiert sei. Auch eine Haftung des Drittbeklagten nach dem EKHG sei nicht gegeben. Die Zweitbeklagte habe gemäß § 4 Abs 1 KHVG die Verwendung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle im Versicherungsvertrag als Haftungsfall ausgeschlossen. Dem Erstbeklagten könne deshalb kein Verschulden angelastet werden, da die eingetretenen Fehler außerhalb des Wissens eines schlichten LKW-Fahrers lägen, der nur kleine Ladekräne bedienen dürfe. Das Verschulden liege bei den verletzten Arbeitern und insbesondere beim Viertbeklagten. Auch sei der Erstbeklagte als Aufseher im Betrieb zu qualifizieren, den jedenfalls grobe Fahrlässigkeit nicht treffe.Die Beklagten wendeten Verjährung der Klagsforderung ein. Der Erstbeklagte habe nur bis zum 31. 12. 2000 auf den Einwand der Verjährung verzichtet. Die Erst- bis Drittbeklagten brachten darüber hinaus vor, dass das Vorgehen des Viertbeklagten gesetzwidrig gewesen sei. Hätte er dem Drittbeklagten die geplante Verwendung des Ladekrans mitgeteilt, hätte dieser seine Zustimmung nicht erteilt. Mangels Kenntnis habe der Drittbeklagte nicht die Möglichkeit gehabt, den Erstbeklagten hinsichtlich auszuführender Tätigkeiten anzuweisen oder zu belehren. Durch die vom Viertbeklagten gewählte Vorgangsweise sei eine Ausgliederung des Kranwagens samt Fahrer aus dem Betrieb des Drittbeklagten und eine Eingliederung in den Betrieb der Wildbach- und Lawinenverbauung erfolgt. Es läge ein Betriebshaftpflichtschaden der Wildbach- und Lawinenverbauung vor. Das bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug sei als ortsgebundene Kraftquelle zu artfremden Zwecken eingesetzt worden. Es liege der Risikoausschluss gemäß Artikel 8, Absatz 3, AKHB vor, weshalb die Zweitbeklagte passiv nicht legitimiert sei. Auch eine Haftung des Drittbeklagten nach dem EKHG sei nicht gegeben. Die Zweitbeklagte habe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, KHVG die Verwendung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle im Versicherungsvertrag als Haftungsfall ausgeschlossen. Dem Erstbeklagten könne deshalb kein Verschulden angelastet werden, da die eingetretenen Fehler außerhalb des Wissens eines schlichten LKW-Fahrers lägen, der nur kleine Ladekräne bedienen dürfe. Das Verschulden liege bei den verletzten Arbeitern und insbesondere beim Viertbeklagten. Auch sei der Erstbeklagte als Aufseher im Betrieb zu qualifizieren, den jedenfalls grobe Fahrlässigkeit nicht treffe.

Der Viertbeklagte berief sich darauf, dass er in dem gegen ihn geführten Strafverfahren freigesprochen worden sei. Das Zurverfügungstellen eines ungeeigneten Arbeitskorbes stelle keinen Rechtswidrigkeitszusammenhang her, weil die Kippgefahr bei entsprechender Befestigung zur Gänze hätte ausgeschlossen werden können. Ein allfälliges Verschulden treffe den Erstbeklagten, der die Fixierung der Aufhängeketten vorgenommen habe. Die von der AUVA abgegebene Verzichtserklärung sei endgültig gewesen und wirke auch gegenüber der Klägerin. Der Viertbeklagte habe keinesfalls grob fahrlässig gehandelt. Der Unfall sei dadurch verursacht worden, dass nicht die zur Verfügung gestellten kurzen Ketten, sondern die langen Ketten des LKWs zur Befestigung des Arbeitskorbes verwendet worden seien. Bei Verwendung der kurzen Ketten hätte nicht die geringste Kippgefahr bestanden. Jedem Arbeiter seien sämtliche Schutzeinrichtungen zur Verfügung gestanden, die auch vom Viertbeklagten bereitgestellt worden seien. Die Verletzten hätten ein Eigenverschulden von zumindest 50 % dem Grunde nach zu vertreten.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte zur rechtlichen Beurteilung aus, dass die Klagsforderung nicht verjährt sei. Soweit eine Haftung gemäß § 334 ASVG behauptet werde, verjähre der daraus abgeleitete originäre Anspruch gemäß § 337 Abs 1 ASVG erst drei Jahre nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht, die im Bescheid vom 4. 5. 1998 zu erblicken sei. Zwar sei es möglich, dass die Ansprüche nach § 332 ASVG zum Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits verjährt gewesen seien, jedoch sei zu berücksichtigen, dass der Sozialversicherungsträger erst durch den Antrag auf Zuerkennung der Pension die Möglichkeit gehabt habe, vom Schaden und Schädiger Kenntnis zu erlangen. Die Klägerin sei nach dem Antrag ihrer Erkundigungspflicht nachgekommen. Für den Beginn des Laufs der Verjährung sei die durchschnittliche Dauer der zumutbaren und notwendigen Erkundigungen heranzuziehen, und zwar ab dem 11. 3. 1998. Dies könne durchaus mit mehreren Wochen veranschlagt werden, weshalb die Klage am 17. 4. 2001 noch rechtzeitig eingebracht worden sei. Hinsichtlich des Erstbeklagten liege eindeutig ein unbegrenzter Verjährungsverzicht gegenüber der AUVA vor.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte zur rechtlichen Beurteilung aus, dass die Klagsforderung nicht verjährt sei. Soweit eine Haftung gemäß Paragraph 334, ASVG behauptet werde, verjähre der daraus abgeleitete originäre Anspruch gemäß Paragraph 337, Absatz eins, ASVG erst drei Jahre nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht, die im Bescheid vom 4. 5. 1998 zu erblicken sei. Zwar sei es möglich, dass die Ansprüche nach Paragraph 332, ASVG zum Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits verjährt gewesen seien, jedoch sei zu berücksichtigen, dass der Sozialversicherungsträger erst durch den Antrag auf Zuerkennung der Pension die Möglichkeit gehabt habe, vom Schaden und Schädiger Kenntnis zu erlangen. Die Klägerin sei nach dem Antrag ihrer Erkundigungspflicht nachgekommen. Für den Beginn des Laufs der Verjährung sei die durchschnittliche Dauer der zumutbaren und notwendigen Erkundigungen heranzuziehen, und zwar ab dem 11. 3. 1998. Dies könne durchaus mit mehreren Wochen veranschlagt werden, weshalb die Klage am 17. 4. 2001 noch rechtzeitig eingebracht worden sei. Hinsichtlich des Erstbeklagten liege eindeutig ein unbegrenzter Verjährungsverzicht gegenüber der AUVA vor.

Der Erstbeklagte habe als Arbeitnehmer des Drittbeklagten die gegenständlichen Arbeiten anstelle der Wildbach- und Lawinenverbauung durchgeführt. Er sei demnach in diesem Umfang und für diesen Bereich in den Betrieb der Wildbach- und Lawinenverbauung eingegliedert und auch ihr Bevollmächtigter gewesen. Den Erstbeklagten habe eine gewisse Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitskollegen getroffen und es sei ihm auch ein zeitlich eingeschränktes Weisungsrecht gegenüber den beiden Arbeitern zugestanden. Der Erstbeklagte sei als Aufseher im Betrieb gemäß § 333 Abs 4 ASVG zu qualifizieren, den jedenfalls nicht der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit treffe. Die beiden Arbeiter hätten aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit die Gefährlichkeit der Arbeiten erkennen können; dass der Erstbeklagte Weisungen zur Durchführung notwendiger Sicherungsmaßnahmen unterlassen habe, habe nicht dazu geführt, dass mit dem Eintritt des Unfalles geradezu habe gerechnet werden müssen. Auch die Tatsache, dass der Erstbeklagte den Arbeitskorb nicht sicher angehängt habe, begründe nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit, weil er noch nie Personen mit dem Kran befördert und auch keine entsprechende Ausbildung aufgewiesen habe. Mangels näherer Information durch den Viertbeklagten habe er die Ketten durch die einzig hiefür vorhandenen Fixierungsvorrichtungen geführt. Der Erstbeklagte habe sich seinen Wissensstand gemäß verhalten. Fragen bezüglich Schwerpunkt und Haftreibung lägen außerhalb der persönlichen Problemerkennungs- und Problemlösungskapazität des Erstbeklagten. Ein Anspruch ihm gegenüber im Sinn des § 334 ASVG sei daher zu verneinen.Der Erstbeklagte habe als Arbeitnehmer des Drittbeklagten die gegenständlichen Arbeiten anstelle der Wildbach- und Lawinenverbauung durchgeführt. Er sei demnach in diesem Umfang und für diesen Bereich in den Betrieb der Wildbach- und Lawinenverbauung eingegliedert und auch ihr Bevollmächtigter gewesen. Den Erstbeklagten habe eine gewisse Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitskollegen getroffen und es sei ihm auch ein zeitlich eingeschränktes Weisungsrecht gegenüber den beiden Arbeitern zugestanden. Der Erstbeklagte sei als Aufseher im Betrieb gemäß Paragraph 333, Absatz 4, ASVG zu qualifizieren, den jedenfalls nicht der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit treffe. Die beiden Arbeiter hätten aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit die Gefährlichkeit der Arbeiten erkennen können; dass der Erstbeklagte Weisungen zur Durchführung notwendiger Sicherungsmaßnahmen unterlassen habe, habe nicht dazu geführt, dass mit dem Eintritt des Unfalles geradezu habe gerechnet werden müssen. Auch die Tatsache, dass der Erstbeklagte den Arbeitskorb nicht sicher angehängt habe, begründe nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit, weil er noch nie Personen mit dem Kran befördert und auch keine entsprechende Ausbildung aufgewiesen habe. Mangels näherer Information durch den Viertbeklagten habe er die Ketten durch die einzig hiefür vorhandenen Fixierungsvorrichtungen geführt. Der Erstbeklagte habe sich seinen Wissensstand gemäß verhalten. Fragen bezüglich Schwerpunkt und Haftreibung lägen außerhalb der persönlichen Problemerkennungs- und Problemlösungskapazität des Erstbeklagten. Ein Anspruch ihm gegenüber im Sinn des Paragraph 334, ASVG sei daher zu verneinen.

Weil die Fahrbarkeit des LKWs durch Ausfahren der Stützen aufgehoben gewesen sei, sei auf die Zeit der ortsgebundenen Verwendung das EKHG nicht anzuwenden. Der Haftpflichtversicherungsschutz für den LKW und den mitversicherten Erstbeklagten sei grundsätzlich gegeben, weil § 2 KHVG nicht auf den Betrieb, sondern die Verwendung des Fahrzeuges abstelle und diese auch bei einem durch ausgefahrene Stützen fixierten LKW zu bejahen sei. Allerdings bestünde die Möglichkeit, gemäß § 4 Abs 1 Z 4 KHVG Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle vom Versicherungsschutz auszuschließen. Ob dies auch hier geschehen sei, sei im Verfahren nicht erörtert worden. Dies sei jedoch unerheblich, weil das Bestehen des Versicherungsschutzes eine Schadenersatzpflicht des Erst- oder Drittbeklagten voraussetze, die in beiden Fällen nicht gegeben sei.Weil die Fahrbarkeit des LKWs durch Ausfahren der Stützen aufgehoben gewesen sei, sei auf die Zeit der ortsgebundenen Verwendung das EKHG nicht anzuwenden. Der Haftpflichtversicherungsschutz für den LKW und den mitversicherten Erstbeklagten sei grundsätzlich gegeben, weil Paragraph 2, KHVG nicht auf den Betrieb, sondern die Verwendung des Fahrzeuges abstelle und diese auch bei einem durch ausgefahrene Stützen fixierten LKW zu bejahen sei. Allerdings bestünde die Möglichkeit, gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, KHVG Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle vom Versicherungsschutz auszuschließen. Ob dies auch hier geschehen sei, sei im Verfahren nicht erörtert worden. Dies sei jedoch unerheblich, weil das Bestehen des Versicherungsschutzes eine Schadenersatzpflicht des Erst- oder Drittbeklagten voraussetze, die in beiden Fällen nicht gegeben sei.

Der Drittbeklagte habe nämlich nach seinem Wissensstand nicht davon ausgehen können, dass es zur Beförderung von Personen mit dem Ladekran des LKW unter Verwendung eines Arbeitskorbes komme. Dem Drittbeklagten könne keine unsorgfältige Auswahl oder Belehrung zur Last gelegt werden. Dass er nicht gewusst habe, dass man zur Bedienung des neuen Kranes einen Führerschein benötige, sei nicht vorwerfbar, weil dies weder in der Beschreibung für den Kran noch am Kran selbst ersichtlich gewesen sei.

Der Viertbeklagte sei als Aufseher im Betrieb anzusehen, der aber nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Er habe sich zur Verwendung des Arbeitskorbes entschieden, weil ihm die Durchführung der Arbeiten auf Leitern als zu gefährlich erschienen sei, woraus sich ergebe, dass sich der Viertbeklagte ohnedies Gedanken über eine allfällige Gefährdung der Arbeiter gemacht habe. Für ihn als Konstrukteur des Korbes sei dessen sicheres Anhängen an einem Ladekran durchaus möglich gewesen. Wären die Arbeiten so durchgeführt worden, wie sie sich der Viertbeklagte vorgestellt habe, indem der Korb am Geländer mittels Gurten aufgehängt worden wäre, wäre es nicht zum Arbeitsunfall gekommen. Das Nichtbedenken einer für ihn unvorstellbaren Möglichkeit der Befestigung des Arbeitskorbes könne dem Viertbeklagten aber nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dem Viertbeklagten sei auch nicht bekannt gewesen, dass sich der Erstbeklagte nicht im Besitz eines Kranführerscheins befinde. Da der Erstbeklagte als guter Kraftfahrer bekannt gewesen sei und er an den Viertbeklagten keinerlei Fragen gerichtet habe, habe dieser berechtigterweise davon ausgehen können, dass der Erstbeklagte über das ordnungsgemäße Anhängen des Korbes Bescheid wisse. Auch habe der Viertbeklagte davon ausgehen können, dass die verletzten Arbeiter gewusst haben, dass sie sich bei Arbeiten in der Höhe zu sichern haben. Die entsprechenden Gurte seien bereit gestellt und das Angurten unter diesen Umständen sonst üblich gewesen. Die Summe all dieser Umstände sei nicht geeignet, eine Haftung des Viertbeklagten und damit ein Regressrecht der Klägerin im Sinn der §§ 333, 334 ASVG zu begründen.Der Viertbeklagte sei als Aufseher im Betrieb anzusehen, der aber nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Er habe sich zur Verwendung des Arbeitskorbes entschieden, weil ihm die Durchführung der Arbeiten auf Leitern als zu gefährlich erschienen sei, woraus sich ergebe, dass sich der Viertbeklagte ohnedies Gedanken über eine allfällige Gefährdung der Arbeiter gemacht habe. Für ihn als Konstrukteur des Korbes sei dessen sicheres Anhängen an einem Ladekran durchaus möglich gewesen. Wären die Arbeiten so durchgeführt worden, wie sie sich der Viertbeklagte vorgestellt habe, indem der Korb am Geländer mittels Gurten aufgehängt worden wäre, wäre es nicht zum Arbeitsunfall gekommen. Das Nichtbedenken einer für ihn unvorstellbaren Möglichkeit der Befestigung des Arbeitskorbes könne dem Viertbeklagten aber nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dem Viertbeklagten sei auch nicht bekannt gewesen, dass sich der Erstbeklagte nicht im Besitz eines Kranführerscheins befinde. Da der Erstbeklagte als guter Kraftfahrer bekannt gewesen sei und er an den Viertbeklagten keinerlei Fragen gerichtet habe, habe dieser berechtigterweise davon ausgehen können, dass der Erstbeklagte über das ordnungsgemäße Anhängen des Korbes Bescheid wisse. Auch habe der Viertbeklagte davon ausgehen können, dass die verletzten Arbeiter gewusst haben, dass sie sich bei Arbeiten in der Höhe zu sichern haben. Die entsprechenden Gurte seien bereit gestellt und das Angurten unter diesen Umständen sonst üblich gewesen. Die Summe all dieser Umstände sei nicht geeignet, eine Haftung des Viertbeklagten und damit ein Regressrecht der Klägerin im Sinn der Paragraphen 333,, 334 ASVG zu begründen.

Das Gericht zweiter Instanz gab der dagegen erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ausgehend von den erstinstanzlichen Feststellungen führte es zur Rechtsrüge aus, dass dem Erstbeklagten die Stellung eines Aufsehers im Betrieb zuzubilligen sei, weil er beim Transport des Korbes für das Zusammenwirken von menschlicher Arbeit und technischem Gerät verantwortlich gewesen und die mit einer gewissen Selbständigkeit verbundene Durchführung des Arbeitsganges allein in seinen Pflichtenkreis gefallen sei. Dass auch der Viertbeklagte als Aufseher im Betrieb anzusehen sei, schade nicht, weil aufgrund der arbeitsteiligen Abwicklung einer Tätigkeit mehrere Aufseher vorhanden sein könnten, von denen einer einen umfassenderen Pflichtenkreis als der andere zu verantworten hat. Es genüge auch ein kleiner, wenn auch selbständiger Pflichtenkreis auf einer Baustelle, um die Aufsehereigenschaft zu begründen. Bei Verrichtung der gegenständlichen Arbeit liege ein organisiertes Ineinandergreifen der Tätigkeit des Unternehmens des Drittbeklagten einerseits und der Wildbach- und Lawinenverbauung andererseits vor, wobei auch die Weisungsunterworfenheit der beiden verletzten Arbeitnehmer gegeben gewesen sei. Die Wildbach- und Lawinenverbauung habe sich des Unternehmens des Drittbeklagten bedient, um Arbeiten durchzuführen, die sie selbst nicht bewerkstelligen konnte. In diesem eigenständigen Tätigkeitsbereich der Kranarbeiten haben sich die beiden Verletzten eingeordnet, sodass das Haftungsprivileg des Erstbeklagten als Aufseher zu bejahen sei.

Was die Zweitbeklagte betreffe, habe das Berufungsgericht die Beweise ergänzt durch Einsichtnahme in den Versicherungsvertrag und daraus festgestellt, dass ein an sich im Sinne des § 4 Abs 1 Z 4 KHVG möglicher Ausschluss der Haftung für Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle oder zu ähnlichen Zwecken nicht erfolgt sei. Gemäß § 333 Abs 3 ASVG gelte das Dienstgeberprivileg dann nicht, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten sei, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht bestehe. Der Dienstgeber hafte dann außer dem Fall vorsätzlicher Schädigung nur bis zur Höhe der aus einer bestimmten Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme und nur insoweit, als der ersatzpflichtige Schaden tatsächlich von einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gedeckt sei. Der Dienstgeber solle im Ergebnis durch die Aufhebung des Privilegs des § 333 Abs 1 ASVG nicht belastet werden. Gelange die Ausnahmeregelung des § 333 Abs 3 ASVG zur Anwendung, dann treffe den Arbeitgeber im Rahmen der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme einerseits die Gefährdungshaftung als Kraftfahrzeughalter einschließlich der Gehilfenhaftung des § 19 Abs 2 EKHG und andererseits die Verschuldenshaftung, die ebenfalls die Haftung für schuldhaftes Verhalten eines Gehilfen einschließe. Mit der Lehre sei davon auszugehen, dass die Ausnahmebestimmung des § 333 Abs 3 ASVG auch den Aufseher im Betrieb umfasse, obwohl dieser dort nicht ausdrücklich genannt sei. Diese Personen seien hinsichtlich der Haftung in allen Belangen dem Arbeitgeber gleichgestellt, sodass es systemwidrig wäre, ihre Haftung nicht auch auf die bestehende Haftpflichtversicherungssumme zu beschränken. Ausgehend von diesen Überlegungen wäre die Haftung der Erst- bis Drittbeklagten zu bejahen, allerdings eingeschränkt mit der Haftpflichtversicherungssumme, wenn § 333 Abs 3 ASVG anzuwenden wäre. Dass den Erstbeklagten, wenn auch kein grobes, so doch ein Verschulden treffe, sei zu bejahen. Es sei an ihn der erweiterte Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB anzulegen, der ihn verpflichtet habe, sich zunächst zu vergewissern, ob überhaupt die ihm aufgetragenen Beförderungsarbeiten ausgehend von den technischen Gegebenheiten rechtlich zulässig gewesen seien. Wenn der Erstbeklagte entsprechende Erkundigungen unterlassen und keinerlei Überlegungen dahin angestellt habe, ob er mit seiner Ausbildung den Kran überhaupt bedienen könne und ob der ihm zur Verfügung gestellte Arbeitskorb arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen entspreche, habe er zumindest einleitende Fahrlässigkeit zu verantworten.Was die Zweitbeklagte betreffe, habe das Berufungsgericht die Beweise ergänzt durch Einsichtnahme in den Versicherungsvertrag und daraus festgestellt, dass ein an sich im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, KHVG möglicher Ausschluss der Haftung für Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle oder zu ähnlichen Zwecken nicht erfolgt sei. Gemäß Paragraph 333, Absatz 3, ASVG gelte das Dienstgeberprivileg dann nicht, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten sei, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht bestehe. Der Dienstgeber hafte dann außer dem Fall vorsätzlicher Schädigung nur bis zur Höhe der aus einer bestimmten Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme und nur insoweit, als der ersatzpflichtige Schaden tatsächlich von einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gedeckt sei. Der Dienstgeber solle im Ergebnis durch die Aufhebung des Privilegs des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG nicht belastet werden. Gelange die Ausnahmeregelung des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG zur Anwendung, dann treffe den Arbeitgeber im Rahmen der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme einerseits die Gefährdungshaftung als Kraftfahrzeughalter einschließlich der Gehilfenhaftung des Paragraph 19, Absatz 2, EKHG und andererseits die Verschuldenshaftung, die ebenfalls die Haftung für schuldhaftes Verhalten eines Gehilfen einschließe. Mit der Lehre sei davon auszugehen, dass die Ausnahmebestimmung des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG auch den Aufseher im Betrieb umfasse, obwohl dieser dort nicht ausdrücklich genannt sei. Diese Personen seien hinsichtlich der Haftung in allen Belangen dem Arbeitgeber gleichgestellt, sodass es systemwidrig wäre, ihre Haftung nicht auch auf die bestehende Haftpflichtversicherungssumme zu beschränken. Ausgehend von diesen Überlegungen wäre die Haftung der Erst- bis Drittbeklagten zu bejahen, allerdings eingeschränkt mit der Haftpflichtversicherungssumme, wenn Paragraph 333, Absatz 3, ASVG anzuwenden wäre. Dass den Erstbeklagten, wenn auch kein grobes, so doch ein Verschulden treffe, sei zu bejahen. Es sei an ihn der erweiterte Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB anzulegen, der ihn verpflichtet habe, sich zunächst zu vergewissern, ob überhaupt die ihm aufgetragenen Beförderungsarbeiten ausgehend von den technischen Gegebenheiten rechtlich zulässig gewesen seien. Wenn der Erstbeklagte entsprechende Erkundigungen unterlassen und keinerlei Überlegungen dahin angestellt habe, ob er mit seiner Ausbildung den Kran überhaupt bedienen könne und ob der ihm zur Verfügung gestellte Arbeitskorb arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen entspreche, habe er zumindest einleitende Fahrlässigkeit zu verantworten.

Allerdings liege hier ein Anspruch nach § 334 Abs 1 ASVG vor, der das Gegenstück zu § 333 ASVG darstelle. Die Ersatzansprüche der in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger gegenüber dem Dienstgeber und den ihm gleichgestellten Personen seien im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit originäre zivilrechtliche Aufwandersatzansprüche, die unabhängig davon bestehen, ob dem Verletzten ein privatrechtlicher Anspruch zusteht. Der Zweck liege darin general- und spezialpräventiv, die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu erreichen und das Interesse der Betriebe an der Unfallverhütung zu erhöhen. Ausgehend davon, dass im vorliegenden Fall kein Anspruch im Sinn des § 332 ASVG gegeben sei, sodass auch die Bestimmung des § 332 Abs 5 ASVG nicht zur Anwendung komme, scheide mangels groben Verschuldens eine Schadenersatzpflicht der Erst- bis Drittbeklagten aus.Allerdings liege hier ein Anspruch nach Paragraph 334, Absatz eins, ASVG vor, der das Gegenstück zu Paragraph 333, ASVG darstelle. Die Ersatzansprüche der in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger gegenüber dem Dienstgeber und den ihm gleichgestellten Personen seien im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit originäre zivilrechtliche Aufwandersatzansprüche, die unabhängig davon bestehen, ob dem Verletzten ein privatrechtlicher Anspruch zusteht. Der Zweck liege darin general- und spezialpräventiv, die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu erreichen und das Interesse der Betriebe an der Unfallverhütung zu erhöhen. Ausgehend davon, dass im vorliegenden Fall kein Anspruch im Sinn des Paragraph 332, ASVG gegeben sei, sodass auch die Bestimmung des Paragraph 332, Absatz 5, ASVG nicht zur Anwendung komme, scheide mangels groben Verschuldens eine Schadenersatzpflicht der Erst- bis Drittbeklagten aus.

Zu prüfen sei abschließend, ob dem Drittbeklagten, der nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht als Aufseher im Betrieb anzusehen sei, leichtes Verschulden treffe. Bei ihm könne ungeachtet der Haftungsbefreiung des Erstbeklagten eine Haftung aus leichtem Verschulden begründet sein, welches mit dem originären Ersatzanspruch des § 334 ASVG nicht im Zusammenhang stehe. Ein derartiges Verschulden sei allerdings nicht zu erkennen, sei doch dem Drittbeklagten lediglich eröffnet worden, er solle einen LKW samt Kran und Lenker der Wildbach- und Lawinenverbauung zur Verfügung stellen, wobei ihm die näheren Modalitäten der zu erbringenden Arbeiten nicht mitgeteilt wurden. Voraussetzung für das Auslösen von Schutzpflichten des Werkerstellers sei, dass der Unternehmer zumindest erkennen könne oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen müsste, dass eine Rechtsgutverletzung überhaupt in Frage komme. Dies sei hier aber zu verneinen.Zu prüfen sei abschließend, ob dem Drittbeklagten, der nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht als Aufseher im Betrieb anzusehen sei, leichtes Verschulden treffe. Bei ihm könne ungeachtet der Haftungsbefreiung des Erstbeklagten eine Haftung aus leichtem Verschulden begründet sein, welches mit dem originären Ersatzanspruch des Paragraph 334, ASVG nicht im Zusammenhang stehe. Ein derartiges Verschulden sei allerdings nicht zu erkennen, sei doch dem Drittbeklagten lediglich eröffnet worden, er solle einen LKW samt Kran und Lenker der Wildbach- und Lawinenverbauung zur Verfügung stellen, wobei ihm die näheren Modalitäten der zu erbringenden Arbeiten nicht mitgeteilt wurden. Voraussetzung für das Auslösen von Schutzpflichten des Werkerstellers sei, dass der Unternehmer zumindest erkennen könne oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen müsste, dass eine Rechtsgutverletzung überhaupt in Frage komme. Dies sei hier aber zu verneinen.

Die Haftung des Viertbeklagten sei ausschließlich unter dem Aspekt der groben Fahrlässigkeit zu betrachten, weil diesfalls nur der Rückersatzanspruch gemäß § 334 Abs 1 ASVG zu Recht bestehen könne. Gravierender gegen den Viertbeklagten zu erhebender Vorwurf sei wohl der, dass er den nicht behördlich zugelassenen Arbeitskorb zur Verfügung gestellt habe. Dem stehe allerdings entgegen, dass der Korb festgestelltermaßen auch früher schon im Zusammenhang mit Kränen zum Einsatz gekommen sei, ohne dass dabei Probleme aufgetreten wären. Gleiche Überlegungen gälten für die Verwendung des nicht zugelassenen Kranes und den Umstand, dass der Erstbeklagte über keine entsprechende Kranführerprüfung verfügt habe, weil dieser zumindest anfangs die Arbeiten problemlos habe bewältigen können. Damit bleibe als Fehlverhalten des Viertbeklagten im Wesentlichen übrig, dass er die letztendlich unfallauslösende falsche Anbringung der langen Ketten nicht verhindert bzw keine entsprechenden Kontrollen vorgenommen und dass er nicht darauf bestanden habe, dass sich die Arbeiter angurten. Diese Unterlassungen begründeten zweifelsohne ein Verschulden, das aber nicht als grob zu qualifizieren sei. Das Umkippen des Korbes als Unfallursache sei für den Viertbeklagten nicht zwingend erkennbar, voraussehbar und abwendbar gewesen, sei es doch durch eine unglückliche und diesem Sinn vom Viertbeklagten nicht beeinflussbare Gewichtsverlagerung der später verletzten Arbeiter im Arbeitskorb geschehen.Die Haftung des Viertbeklagten sei ausschließlich unter dem Aspekt der groben Fahrlässigkeit zu betrachten, weil diesfalls nur der Rückersatzanspruch gemäß Paragraph 334, Absatz eins, ASVG zu Recht bestehen könne. Gravierender gegen den Viertbeklagten zu erhebender Vorwurf sei wohl der, dass er den nicht behördlich zugelassenen Arbeitskorb zur Verfügung gestellt habe. Dem stehe allerdings entgegen, dass der Korb festgestelltermaßen auch früher schon im Zusammenhang mit Kränen zum Einsatz gekommen sei, ohne dass dabei Probleme aufgetreten wären. Gleiche Überlegungen gälten für die Verwendung des nicht zugelassenen Kranes und den Umstand, dass der Erstbeklagte über keine entsprechende Kranführerprüfung verfügt habe, weil dieser zumindest anfangs die Arbeiten problemlos habe bewältigen können. Damit bleibe als Fehlverhalten des Viertbeklagten im Wesentlichen übrig, dass er die letztendlich unfallauslösende falsche Anbringung der langen Ketten nicht verhindert bzw keine entsprechenden Kontrollen vorgenommen und dass er nicht darauf bestanden habe, dass sich die Arbeiter angurten. Diese Unterlassungen begründeten zweifelsohne ein Verschulden, das aber nicht als grob zu qualifizieren sei. Das Umkippen des Korbes als Unfallursache sei für den Viertbeklagten nicht zwingend erkennbar, voraussehbar und abwendbar gewesen, sei es doch durch eine unglückliche und diesem Sinn vom Viertbeklagten nicht beeinflussbare Gewichtsverlagerung der später verletzten Arbeiter im Arbeitskorb geschehen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen in Ansehung der Erst- bis Drittbeklagten erhobene Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, jedoch nur in Ansehung des Erst- und der Zweitbeklagten berechtigt. Hinsichtlich des Viertbeklagten wird keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO geltend gemacht, sodass die Revision insoweit unzulässig ist.Die dagegen in Ansehung der Erst- bis Drittbeklagten erhobene Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, jedoch nur in Ansehung des Erst- und der Zweitbeklagten berechtigt. Hinsichtlich des Viertbeklagten wird keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend gemacht, sodass die Revision insoweit unzulässig ist.

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Gemäß § 1 EKHG ist ein Ersatz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes davon abhängig, dass der Schaden durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges herbeigeführt wurde. Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0058229) scheidet die Halterhaftung dann aus, wenn ein Kraftfahrzeug als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet wird, so insbesondere dann, wenn zur Zeit des Unfalls die Fahrbahrkeit aufgehoben war. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch, dass die Betätigung der Motorkraft des Fahrzeuges einem Arbeitsvorgang außerhalb desselben dient, der mit den für das Kraftfahrzeug typischen Funktionen in keinem Zusammenhang steht (ZVR 1978/265; ZVR 2003/54). Während von der Rechtsprechung die Selbstbeladung eines Lastkraftwagens dessen Betrieb zugeordnet wird (zB ZVR 1983/286), wird der Fall dann anders beurteilt, wenn ein Fahrzeug vor seiner Inbetriebnahme etwa durch Ausfahren von Stützen am Boden fixiert und dadurch seine Fahrbahrkeit vorübergehend aufgehoben wurde und die Motorkraft nicht mehr der Be- oder Entladung des eigenen Fahrzeuges, sondern einem außerhalb desselben gelegenen Arbeitsvorgang dient. Damit kommt dem Kraftfahrzeug die Eigenschaft einer ortsgebundenen Arbeitsmaschine zu, auf welche das EKHG nicht anzuwenden ist (ZVR 2000/65; ZVR 2003/54). Liegt aber nicht der Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Sinn des § 1 EKHG vor, scheidet nicht nur die Gefährdungshaftung, sondern auch eine Gehilfenhaftung des Halters nach § 19 Abs 2 EKHG aus. Wenngleich letztgenannte Vorschrift auch für jene Fahrzeuge gilt, welche nicht in den Anwendungsbereich des EKHG fallen, muss es sich aber dennoch stets um einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges handeln (RIS-Justiz RS0058506).Gemäß Paragraph eins, EKHG ist ein Ersatz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes davon abhängig, dass der Schaden durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges herbeigeführt wurde. Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0058229) scheidet die Halterhaftung dann aus, wenn ein Kraftfahrzeug als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet wird, so insbesondere dann, wenn zur Zeit des Unfalls die Fahrbahrkeit aufgehoben war. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch, dass die Betätigung der Motorkraft des Fahrzeuges einem Arbeitsvorgang außerhalb desselben dient, der mit den für das Kraftfahrzeug typischen Funktionen in keinem Zusammenhang steht (ZVR 1978/265; ZVR 2003/54). Während von der Rechtsprechung die Selbstbeladung eines Lastkraftwagens dessen Betrieb zugeordnet wird (zB ZVR 1983/286), wird der Fall dann anders beurteilt, wenn ein Fahrzeug vor seiner Inbetriebnahme etwa durch Ausfahren von Stützen am Boden fixiert und dadurch seine Fahrbahrkeit vorübergehend aufgehoben wurde und die Motorkraft nicht mehr der Be- oder Entladung des eigenen Fahrzeuges, sondern einem außerhalb desselben gelegenen Arbeitsvorgang dient. Damit kommt dem Kraftfahrzeug die Eigenschaft einer ortsgebundenen Arbeitsmaschine zu, auf welche das EKHG nicht anzuwenden ist (ZVR 2000/65; ZVR 2003/54). Liegt aber nicht der Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Sinn des Paragraph eins, EKHG vor, scheidet nicht nur die Gefährdungshaftung, sondern auch eine Gehilfenhaftung des Halters nach Paragraph 19, Absatz 2, EKHG aus. Wenngleich letztgenannte Vorschrift auch für jene Fahrzeuge gilt, welche nicht in den Anwendungsbereich des EKHG fallen, muss es sich aber dennoch stets um einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges handeln (RIS-Justiz RS0058506).

Dem gegenüber umfasst gemäß § 2 Abs 1 des hier anzuwendenden mit 1. 9. 1994 in Kraft getretenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 (KHVG) die Versicherung die Befriedigung begründeter oder die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden gekommen sind oder ein Vermögensschaden verursacht worden ist, der weder Personen noch Sachschaden ist (bloßer Vermögensschaden). Diese Bestimmung umschreibt den Umfang des Versicherungsschutzes in Anlehnung an § 1 AKHB 1988. Sowohl nach dieser Vorgängerbestimmung als auch nach dem KHVG deckt die KFZ-Haftpflichtversicherung die Haftpflicht, die sich aus der Verwendung des Kraftfahrzeuges ergibt. "Verwendung" bedeutet das Gleiche wie "Gebrauch" im Sinne der Terminologie des deutschen Pflichtversicherungsgesetzes im § 10 Abs 1 dAKB. Er darf nicht enger ausgelegt werden als der Begriff des "Betriebes" im Sinn des § 1 EKHG (4 Ob 578/95; ZVR 2003/54 ua). Durch den Entfall der Wendung "gemäß § 1 Abs 1 des Kraftfahrgesetzes 1967" in der Vorgängerbestimmung kommt es nunmehr nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1681 BlgNR 18. GP, 12) "nicht mehr auf eine Verwendung des Fahrzeuges... auf Straßen mit öffentlichen Verkehr.... an, sondern auf die Verwendung des Fahrzeuges schlechthin". Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (VersR 1989, 1187), wonach der Begriff des "Gebrauches" im Sinn des § 10d AKB über jenen des "Betriebes" hinausgeht, ist der Schluss zulässig, dass der Gesetzgeber mit dem Wegfall einer Einschränkung bei der Verwendung des Kraftfahrzeuges bei Neuregelung des § 2 Abs 1 KHVG einen weiteren über den bloßen "Betrieb" hinausgehenden Gebrauch eines Kraftfahrzeuges vom Schutz der Haftpflichtversicherung umfasst sehen wollte (RIS-Justiz RS0116494; RS0088978; ZVR 2003/54). Das Kraftfahrzeug ist daher nun auch bei Verwendung als ortsgebundene Kraftquelle haftpflichtversichert. Für den Versicherer besteht lediglich die Möglichkeit, gemäß § 4 Abs 1 Z 4 KHVG Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle oder zu ähnlichen Zwecken vertraglich vom Versicherungsschutz auszuschließen. Ein derartiger Ausschluss ist im hier zu beurteilenden Fall nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht erfolgt, sodass vom Bestehen des Versicherungsschutzes für das vom Drittbeklagten gehaltene Kraftfahrzeug auch während der Verwendung des Ladekrans für das Anheben des Arbeitskorbes auszugehen ist.Dem gegenüber umfasst gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des hier anzuwendenden mit 1. 9. 1994 in Kraft getretenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 (KHVG) die Versicherung die Befriedigung begründeter oder die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden gekommen sind oder ein Vermögensschaden verursacht worden ist, der weder Personen noch Sachschaden ist (bloßer Vermögensschaden). Diese Bestimmung umschreibt den Umfang des Versicherungsschutzes in Anlehnung an Paragraph eins, AKHB 1988. Sowohl nach dieser Vorgängerbestimmung als auch nach dem KHVG deckt die KFZ-Haftpflichtversicherung die Haftpflicht, die sich aus der Verwendung des Kraftfahrzeuges ergibt. "Verwendung" bedeutet das Gleiche wie "Gebrauch" im Sinne der Terminologie des deutschen Pflichtversicheru

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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