TE OGH 2004/9/28 11Os107/04

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Veröffentlicht am 28.09.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klenk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 12 Hv 206/02m des Landesgerichtes Klagenfurt, über den "Einspruch" des Verurteilten vom 28. Juli 2004 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 20. Juli 2004, AZ 9 Bs 282/04 (= ON 83 der Hv-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klenk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 12 Hv 206/02m des Landesgerichtes Klagenfurt, über den "Einspruch" des Verurteilten vom 28. Juli 2004 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 20. Juli 2004, AZ 9 Bs 282/04 (= ON 83 der Hv-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der "Einspruch" wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichtes im Wiederaufnahmeverfahren (§ 357 Abs 3 StPO) sieht die Strafprozessordnung kein weiteres Rechtsmittel vor. Die als "Einspruch" bezeichnete Eingabe des Verurteilten gegen einen derartigen Beschluss des Oberlandesgerichtes konnte somit - zumal es an den Voraussetzungen nach § 362 Abs 1 Z 2 StPO mangelt - nicht zu einer in die Sache eingehenden Erledigung durch den Obersten Gerichtshof führen, sondern musste als unzulässig zurückgewiesen werden.Gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichtes im Wiederaufnahmeverfahren (Paragraph 357, Absatz 3, StPO) sieht die Strafprozessordnung kein weiteres Rechtsmittel vor. Die als "Einspruch" bezeichnete Eingabe des Verurteilten gegen einen derartigen Beschluss des Oberlandesgerichtes konnte somit - zumal es an den Voraussetzungen nach Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO mangelt - nicht zu einer in die Sache eingehenden Erledigung durch den Obersten Gerichtshof führen, sondern musste als unzulässig zurückgewiesen werden.

Anmerkung

E74807 11Os107.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0110OS00107.04.0928.000

Dokumentnummer

JJT_20040928_OGH0002_0110OS00107_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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