Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Christine W*****, und Simone W*****, beide vertreten durch ihre Mutter Ulrike W*****, diese vertreten durch Dr. Felix Graf und Mag. Bernhard Graf, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen Unterhalt, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 18. Juni 2004, GZ 1 R 145/04p-53, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 30. April 2004, GZ 12 P 9/97m-46, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht bestimmte auf Antrag der Minderjährigen den vom Vater für den Zeitraum vom 1. 5. 1999 bis 31. 7. 2003 zu leistenden weiteren Unterhalt für Christine (gestaffelt) zwischen 593,97 EUR und 279,60 EUR und für Simone (gestaffelt) zwischen 443,69 EUR und 208,41
EUR.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Minderjährigen nicht Folge; infolge Rekurses des Vaters hob es den Beschluss des Erstgerichts auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück, ohne dabei auszusprechen, dass gegen den aufhebenden Teil dieser Entscheidung ein Rekurs zulässig sei.
Der gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen, worin der Antrag gestellt wird, der Oberste Gerichtshof möge den angefochtenen Beschluss dahin abändern, dass die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt werde, richtet sich offensichtlich nur gegen den dem Rekurs des Vaters stattgebenden, nicht aber gegen den dem Rekurs der Minderjährigen den Erfolg versagenden Ausspruch des Rekursgerichts; er ist jedenfalls unzulässig:
Auch im Rekursverfahren ist ein Aufhebungsbeschluss nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht den Rekurs für zulässig erklärt hat (§ 527 Abs 2 ZPO). Fehlt - wie hier - ein solcher Ausspruch, ist auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs möglich (Kodek in Rechberger, ZPO² § 527 Rz 2 mwN; RIS-Justiz RS0043986 [T2]). Das unzulässige Rechtsmittel ist zurückzuweisen.Auch im Rekursverfahren ist ein Aufhebungsbeschluss nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht den Rekurs für zulässig erklärt hat (Paragraph 527, Absatz 2, ZPO). Fehlt - wie hier - ein solcher Ausspruch, ist auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs möglich (Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 527, Rz 2 mwN; RIS-Justiz RS0043986 [T2]). Das unzulässige Rechtsmittel ist zurückzuweisen.
Anmerkung
E74840 4Ob177.04iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00177.04I.0928.000Dokumentnummer
JJT_20040928_OGH0002_0040OB00177_04I0000_000