TE OGH 2004/9/28 5Nc26/04z

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Veröffentlicht am 28.09.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Nikolaus B*****, vertreten durch Dr. Hans Widerin und Mag. Bernd Widerin, Rechtsanwälte in Bludenz, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Thomas di Vora, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen EUR 33.239,56 sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der in Vorarlberg wohnhafte Kläger begehrte in seiner am allgemeinen Gerichtsstand der beklagten GmbH eingebrachten Klage EUR 33.239,56 sA aus dem Titel der Preisminderung und des Schadenersatzes, weil die von der beklagten Partei gelieferte und montierte Photovoltaikanlage mangelhaft sei und nicht die vereinbarte Leistung erbringe. Er beantragte die Durchführung eines Lokalaugenscheins, Parteienvernehmung, die Einholung eines Sachverständigengutachens sowie die Vernehmung eines in Deutschland wohnhaften Zeugen. Die beklagte Partei berief sich auf Parteienvernehmung ihres Geschäftsführers, Sachverständigengutachten, sowie auf vier Zeugen, von denen einer in Indien, einer in Vorarlberg und zwei in Kärnten wohnhaft sind.

Der Kläger beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch.

Die beklagte Partei sprach sich gegen eine Delegierung aus, das Landesgericht Klagenfurt befürwortete eine solche.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung soll aber nur den Ausnahmefall darstellen; keinesfalls soll durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten einer der Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, so ist sie abzulehnen (Mayr in Rechberger2 § 31 JN Rz 4 mwN).Gemäß Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung soll aber nur den Ausnahmefall darstellen; keinesfalls soll durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten einer der Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, so ist sie abzulehnen (Mayr in Rechberger2 Paragraph 31, JN Rz 4 mwN).

Im vorliegenden Fall besteht zwischen den Parteien kein Einvernehmen über eine Delegierung. Die Parteien und die Zeugen wohnen in verschiedenen Bundesländern bzw Staaten. Die bisherige Aktenlage schließt nicht aus, dass die Durchführung eines gerichtlichen Lokalaugenscheins mit gleichzeitiger Vernehmung aller Beteiligten entbehrlich ist und die Befundaufnahme durch einen Sachverständigen sowie die gesonderte Durchführung der Vernehmungen (vor dem erkennenden Gericht bzw im Rechtshilfeweg) ausreicht. Der Gegenstand angeblicher beim Landesgericht Feldkirch anhängiger "Parallelverfahren" ist nicht aktenkundig.

Da sich somit kein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit in Feldkirch ergibt, hat es bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bleiben.

Anmerkung

E74544 5Nc26.04z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0050NC00026.04Z.0928.000

Dokumentnummer

JJT_20040928_OGH0002_0050NC00026_04Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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