TE OGH 2004/9/28 4Ob142/04t

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Veröffentlicht am 28.09.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Inc., *****, vertreten durch Fiebinger, Polak, Leon & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei M***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Wolf Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 72.672,84 EUR sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 15. März 2004, GZ 4 R 9/04d-83, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da die Vorinstanzen die der Klägerin obliegenden Beweise, dass ihre Lizenznehmer für das Zeichen "MANPOWER" Verkehrsgeltung erlangt haben und dass diese Verkehrsgeltung der Klägerin zuzuordnen ist, nicht als erbracht angesehen haben, verblieb für die abschließende Beurteilung der von der Klägerin wider die Beklagte erhobenen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, über die das Berufungsgericht mit stattgebendem Teilurteil erkannt hat, nur zu prüfen, ob die Beklagte im Sinne des Vorbringens der Klägerin deren Interessen durch Ausnützung des Rechtsbruchs jener Gesellschaft verletzt hat, die Mehrheitsgesellschafterin (zu 90 % der Anteile) der Beklagten war, wobei Identität der Geschäftsführer vorlag und der Rechtsbruch durch rechtskräftigen Schiedsspruch festgestellt wurde, weshalb die Beklagte einen Verstoß gegen § 1 UWG zu vertreten habe. Das Berufungsgericht hat ausgehend von der im Aufhebungsbeschluss vom 24. Oktober 2000, 4 Ob 137/00a, überbundene und auch den Obersten Gerichtshof selbst bindenden Rechtsansicht (ÖBl 1996, 284 uva; RIS-Justiz RS0007010; Kodek in Rechberger, ZPO², § 511, Rz 1 mwN) Feststellungen, über Gründung und Geschäftsführer der Beklagten sowie jener Gesellschaft getroffen, welche durch rechtskräftigen Schiedsspruch des internationalen Schiedsgerichts der Bundeswirtschaftskammer (Wirtschaftskammer Österreich) - unter anderem - zur Unterlassung der Verwendung des Namens "MANPOWER" oder irgendeines ähnlichen Namens in Werbung oder anderweitig, in welcher Weise auch immer, ebenso verpflichtet wurde wie zur Unterlassung der Verwendung einer bestimmten Marke oder eines Teils davon in Werbung oder anderweitig, in welcher Weise auch immer. Es erachtete die Ausnützung des durch den Schiedsspruch festgestellten Rechtsbruchs durch die Beklagte des schiedsgerichtlichen Verfahrens kraft der Personalunion des Geschäftsführers beider Gesellschaften und der damit auch der hiesigen Beklagten zuzurechnenden Kenntnis vom Schiedsverfahren als ausreichend, um einen Unterlassungspflichten auslösenden Verstoß gegen § 1 UWG anzunehmen. Die von der Beklagten erhobenen Einwände seien bereits Gegenstand des Schiedsverfahrens gewesen, welche daher nicht neuerlich zu überprüfen seien. Dass die im Schiedsverfahren unterliegende Gesellschaft inzwischen nicht mehr Gesellschafterin der Beklagten sei, ändere nichts an der Berechtigung der gegen sie erhobenen Ansprüche.Da die Vorinstanzen die der Klägerin obliegenden Beweise, dass ihre Lizenznehmer für das Zeichen "MANPOWER" Verkehrsgeltung erlangt haben und dass diese Verkehrsgeltung der Klägerin zuzuordnen ist, nicht als erbracht angesehen haben, verblieb für die abschließende Beurteilung der von der Klägerin wider die Beklagte erhobenen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, über die das Berufungsgericht mit stattgebendem Teilurteil erkannt hat, nur zu prüfen, ob die Beklagte im Sinne des Vorbringens der Klägerin deren Interessen durch Ausnützung des Rechtsbruchs jener Gesellschaft verletzt hat, die Mehrheitsgesellschafterin (zu 90 % der Anteile) der Beklagten war, wobei Identität der Geschäftsführer vorlag und der Rechtsbruch durch rechtskräftigen Schiedsspruch festgestellt wurde, weshalb die Beklagte einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG zu vertreten habe. Das Berufungsgericht hat ausgehend von der im Aufhebungsbeschluss vom 24. Oktober 2000, 4 Ob 137/00a, überbundene und auch den Obersten Gerichtshof selbst bindenden Rechtsansicht (ÖBl 1996, 284 uva; RIS-Justiz RS0007010; Kodek in Rechberger, ZPO², Paragraph 511,, Rz 1 mwN) Feststellungen, über Gründung und Geschäftsführer der Beklagten sowie jener Gesellschaft getroffen, welche durch rechtskräftigen Schiedsspruch des internationalen Schiedsgerichts der Bundeswirtschaftskammer (Wirtschaftskammer Österreich) - unter anderem - zur Unterlassung der Verwendung des Namens "MANPOWER" oder irgendeines ähnlichen Namens in Werbung oder anderweitig, in welcher Weise auch immer, ebenso verpflichtet wurde wie zur Unterlassung der Verwendung einer bestimmten Marke oder eines Teils davon in Werbung oder anderweitig, in welcher Weise auch immer. Es erachtete die Ausnützung des durch den Schiedsspruch festgestellten Rechtsbruchs durch die Beklagte des schiedsgerichtlichen Verfahrens kraft der Personalunion des Geschäftsführers beider Gesellschaften und der damit auch der hiesigen Beklagten zuzurechnenden Kenntnis vom Schiedsverfahren als ausreichend, um einen Unterlassungspflichten auslösenden Verstoß gegen Paragraph eins, UWG anzunehmen. Die von der Beklagten erhobenen Einwände seien bereits Gegenstand des Schiedsverfahrens gewesen, welche daher nicht neuerlich zu überprüfen seien. Dass die im Schiedsverfahren unterliegende Gesellschaft inzwischen nicht mehr Gesellschafterin der Beklagten sei, ändere nichts an der Berechtigung der gegen sie erhobenen Ansprüche.

Als die von der Klägerin erhobenen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche rechtfertigenden Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb im Sinne der Generalklausel des § 1 UWG hat das Berufungsgericht entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Auffassung in Entsprechung der vom Obersten Gerichtshof im zitierten Aufhebungsbeschluss dargelegten Rechtsansicht weder die Verletzung eines auch auf § 1 UWG gestützten Nachahmungsschutzes noch die Ausnützung fremden Vertragsbruchs gesehen, sondern die Missachtung des rechtskräftigen Schiedsspruchs, der wider die (seinerzeitige) Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten erging, wobei das Bewusstsein der im Schiedsspruch enthaltenen Verpflichtung ebenso wie die Umgehung der Wirkungen des Schiedsspruchs durch Neugründung der Beklagten, auf die wesentliche Teile der im Schiedsverfahren gegen die Klägerin letztlich unterlegenen Gesellschaft übertragen wurden, aufgrund der Identität der jeweiligen Geschäftsführer sowie der Gründung der Beklagten während des anhängigen Schiedsverfahrens auf der Hand liegen. Die dem angefochtenen Urteil des Berufungsgerichts zu Grunde liegende Rechtsansicht widerspricht daher weder der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur gebotenen Zurückhaltung hinsichtlich der Gefahr, die Grenzen des kraft Verkehrsgeltung gewährten Kennzeichenschutzes zu unterlaufen (ÖBl 2002, 20 - das blaue Rohr mwN) noch den Grundsätzen der Judikatur zur Ausnützung fremden Vertragsbruchs hinsichtlich des Erfordernisses besonderer, die Sittenwidrigkeit begründender Umstände (WBl 2004, 144 = RdW 2004, 273 mwN) als auch zur Verneinung der Sittenwidrigkeit, wenn sich der Vertrag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ungültig darstelle (ÖBl 1994, 62 - Fassbier-Pult mwN). Angesichts des rechtskräftigen Schiedsspruchs - eine wirksame Aufhebung ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen bislang nicht erfolgt -, der die Verwendung des Namens "MANPOWER" oder irgendeines ähnlichen Namens in Werbung oder anderweitig, in welcher Weise auch immer, verbietet, kann ebenso wie bei einem rechtskräftigen Urteil keine Rede davon sein, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der gegenteiligen Rechtslage ausgehen zu dürfen.Als die von der Klägerin erhobenen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche rechtfertigenden Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb im Sinne der Generalklausel des Paragraph eins, UWG hat das Berufungsgericht entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Auffassung in Entsprechung der vom Obersten Gerichtshof im zitierten Aufhebungsbeschluss dargelegten Rechtsansicht weder die Verletzung eines auch auf Paragraph eins, UWG gestützten Nachahmungsschutzes noch die Ausnützung fremden Vertragsbruchs gesehen, sondern die Missachtung des rechtskräftigen Schiedsspruchs, der wider die (seinerzeitige) Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten erging, wobei das Bewusstsein der im Schiedsspruch enthaltenen Verpflichtung ebenso wie die Umgehung der Wirkungen des Schiedsspruchs durch Neugründung der Beklagten, auf die wesentliche Teile der im Schiedsverfahren gegen die Klägerin letztlich unterlegenen Gesellschaft übertragen wurden, aufgrund der Identität der jeweiligen Geschäftsführer sowie der Gründung der Beklagten während des anhängigen Schiedsverfahrens auf der Hand liegen. Die dem angefochtenen Urteil des Berufungsgerichts zu Grunde liegende Rechtsansicht widerspricht daher weder der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur gebotenen Zurückhaltung hinsichtlich der Gefahr, die Grenzen des kraft Verkehrsgeltung gewährten Kennzeichenschutzes zu unterlaufen (ÖBl 2002, 20 - das blaue Rohr mwN) noch den Grundsätzen der Judikatur zur Ausnützung fremden Vertragsbruchs hinsichtlich des Erfordernisses besonderer, die Sittenwidrigkeit begründender Umstände (WBl 2004, 144 = RdW 2004, 273 mwN) als auch zur Verneinung der Sittenwidrigkeit, wenn sich der Vertrag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ungültig darstelle (ÖBl 1994, 62 - Fassbier-Pult mwN). Angesichts des rechtskräftigen Schiedsspruchs - eine wirksame Aufhebung ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen bislang nicht erfolgt -, der die Verwendung des Namens "MANPOWER" oder irgendeines ähnlichen Namens in Werbung oder anderweitig, in welcher Weise auch immer, verbietet, kann ebenso wie bei einem rechtskräftigen Urteil keine Rede davon sein, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der gegenteiligen Rechtslage ausgehen zu dürfen.

Die Revisionswerberin vermag auch nicht aufzuzeigen, warum das Verbot, die Bezeichnung "MANPOWER-Oscar" zu verwenden, vom allumfassend formulierten, bereits zitierten Schiedsspruch nicht umfasst sein soll. Ob es sich bei "MANPOWER-Oscar" um eine originelle und daher schutzfähige Kombination iSd § 9 Abs 1 UWG handle, war daher von den Vorinstanzen nicht zu untersuchen. Es liegt daher auch die in diesem Zusammenhang behauptete Aktenwidrigkeit nicht vor. Da der im Falle eines Verstoßes gegen § 1 UWG zustehende Unterlassungsanspruch gemäß § 15 UWG auch das Recht umfasst, die Beseitigung des den Vorschriften des Gesetzes widerstreitenden Zustands vom Verpflichteten, soweit ihm die Verfügung hierüber zusteht, zu verlangen, geht die Argumentation der Beklagten, sie hätte zur Änderung ihres Firmenwortlauts und damit zu einer Beseitigung der Bezeichnung "MANPOWER" nicht verurteilt werden dürfen, von vornherein ins Leere (WBl 1993, 164 - Coss). Ob die vom Berufungsgericht für die Löschung des Firmenwortlauts bemessene Leistungsfrist allenfalls zu kurz ist, bildet im Hinblick auf die nach § 409 Abs 2 ZPO zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnisse des Verpflichteten keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.Die Revisionswerberin vermag auch nicht aufzuzeigen, warum das Verbot, die Bezeichnung "MANPOWER-Oscar" zu verwenden, vom allumfassend formulierten, bereits zitierten Schiedsspruch nicht umfasst sein soll. Ob es sich bei "MANPOWER-Oscar" um eine originelle und daher schutzfähige Kombination iSd Paragraph 9, Absatz eins, UWG handle, war daher von den Vorinstanzen nicht zu untersuchen. Es liegt daher auch die in diesem Zusammenhang behauptete Aktenwidrigkeit nicht vor. Da der im Falle eines Verstoßes gegen Paragraph eins, UWG zustehende Unterlassungsanspruch gemäß Paragraph 15, UWG auch das Recht umfasst, die Beseitigung des den Vorschriften des Gesetzes widerstreitenden Zustands vom Verpflichteten, soweit ihm die Verfügung hierüber zusteht, zu verlangen, geht die Argumentation der Beklagten, sie hätte zur Änderung ihres Firmenwortlauts und damit zu einer Beseitigung der Bezeichnung "MANPOWER" nicht verurteilt werden dürfen, von vornherein ins Leere (WBl 1993, 164 - Coss). Ob die vom Berufungsgericht für die Löschung des Firmenwortlauts bemessene Leistungsfrist allenfalls zu kurz ist, bildet im Hinblick auf die nach Paragraph 409, Absatz 2, ZPO zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnisse des Verpflichteten keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.

Da die den Verstoß gegen § 1 UWG begründende Sittenwidrigkeit des der Beklagten vorgeworfenen Gebrauchs der Bezeichnung "MANPOWER" (auch in der Kombination "MANPOWER-Oscar") in der Missachtung sowie bewussten Umgehung des rechtskräftigen Schiedsspruchs, mit dem eben die Verwendung dieser Bezeichnung verboten wurde, liegt, hat sich das Berufungsgericht zu Recht mit den im Schiedsgerichtsverfahren behandelten und erledigten Einwendungen der Beklagten - was die Aktivlegitimation der Klägerin, die Gültigkeit der Lizenzverträge und die Echtheit von Unterschriften des Geschäftsführers der Beklagten sowie der im Schiedsverfahren unterlegenen Gesellschaft anlangt - nicht befasst.Da die den Verstoß gegen Paragraph eins, UWG begründende Sittenwidrigkeit des der Beklagten vorgeworfenen Gebrauchs der Bezeichnung "MANPOWER" (auch in der Kombination "MANPOWER-Oscar") in der Missachtung sowie bewussten Umgehung des rechtskräftigen Schiedsspruchs, mit dem eben die Verwendung dieser Bezeichnung verboten wurde, liegt, hat sich das Berufungsgericht zu Recht mit den im Schiedsgerichtsverfahren behandelten und erledigten Einwendungen der Beklagten - was die Aktivlegitimation der Klägerin, die Gültigkeit der Lizenzverträge und die Echtheit von Unterschriften des Geschäftsführers der Beklagten sowie der im Schiedsverfahren unterlegenen Gesellschaft anlangt - nicht befasst.

Mit allfälligen Auswirkungen einer von der im Schiedsverfahren unterlegenen Gesellschaft erwirkten Aufschiebung von gegen sie gerichteten Exekutionsverfahren mussten sich die Vorinstanzen ebenso wenig befassen wie mit dem Argument der Revisionswerberin, sie habe die Haftung für von der im Schiedsverfahren unterlegenen Partei gemäß § 25 HGB übernommenen Verpflichtungen wirksam ausgeschlossen, weil die Beklagte dahingehendes Vorbringen in erster Instanz nicht erstattet hat, weshalb es sich nunmehr in dritter Instanz um unzulässige Neuerungen handelt.Mit allfälligen Auswirkungen einer von der im Schiedsverfahren unterlegenen Gesellschaft erwirkten Aufschiebung von gegen sie gerichteten Exekutionsverfahren mussten sich die Vorinstanzen ebenso wenig befassen wie mit dem Argument der Revisionswerberin, sie habe die Haftung für von der im Schiedsverfahren unterlegenen Partei gemäß Paragraph 25, HGB übernommenen Verpflichtungen wirksam ausgeschlossen, weil die Beklagte dahingehendes Vorbringen in erster Instanz nicht erstattet hat, weshalb es sich nunmehr in dritter Instanz um unzulässige Neuerungen handelt.

Der Geschäftsführer der Beklagten seit ihrer Gründung im Jahr 1995 ist bereits seit 1989 Geschäftsführer jener Gesellschaft, gegen die im Jahr 1992 das Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet wurde, welches im Jahr 1997 zu den die Grundlage von der Klägerin gegen die Beklagte erhobenen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen bildenden Schiedssprüchen führte. Der Versuch der Revisionswerberin, eine im Jahr 1995 bestehende Absicht zu leugnen, die im Jahr 1997 ergangenen Schiedssprüche zu umgehen, ist im Hinblick auf die Einleitung des Schiedsverfahrens bereits im Jahr 1992 nicht nachvollziehbar. Ausgehend von der Personenidentität der Geschäftsführer, der Stellung der bereits im Schiedsverfahren verfangenen und in weiterer Folge unterlegenen Gesellschaft als Mehrheitsgesellschafterin (90 %) bei Gründung der Beklagten sowie der ebenfalls festgestellten Einbringung der Teilbetriebe "Personalbereitstellung" an mehreren Standorten in die Beklagten liegt die Absicht, die Auswirkung zu erwartender, und in weiterer Folge dann auch tatsächlich ergangener Schiedssprüche zu umgehen, in einer Weise offen, dass es entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Auffassung keiner weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts zu jenen Tatsachen bedurfte, welche die Sittenwidrigkeit der der Beklagten angelasteten Vorgangsweise begründen.

Im Hinblick auf das erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin zum Verstoß der Beklagten gegen § 1 UWG und die diesbezüglichen Berufungsausführungen, die ausdrücklich fehlende Feststellungen zu der von der Klägerin behaupteten Missachtung bzw Umgehung des Schiedsspruchs umfassen und nach dem Inhalt des über die mündliche Berufungsverhandlung verfassten Protokolls vorgetragen wurden, ebenso wie das Gegenvorbringen der Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung, geht auch die von der Revisionswerberin erhobene Mängelrüge (Vorwurf der unterlassenen Erörterung der Sittenwidrigkeitsproblematik) ebenso ins Leere wie die Behauptung einer sie treffenden Gehörverletzung. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.Im Hinblick auf das erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin zum Verstoß der Beklagten gegen Paragraph eins, UWG und die diesbezüglichen Berufungsausführungen, die ausdrücklich fehlende Feststellungen zu der von der Klägerin behaupteten Missachtung bzw Umgehung des Schiedsspruchs umfassen und nach dem Inhalt des über die mündliche Berufungsverhandlung verfassten Protokolls vorgetragen wurden, ebenso wie das Gegenvorbringen der Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung, geht auch die von der Revisionswerberin erhobene Mängelrüge (Vorwurf der unterlassenen Erörterung der Sittenwidrigkeitsproblematik) ebenso ins Leere wie die Behauptung einer sie treffenden Gehörverletzung. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E74577 4Ob142.04t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00142.04T.0928.000

Dokumentnummer

JJT_20040928_OGH0002_0040OB00142_04T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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