Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Tittel und Dr. Baumann sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margit L*****, vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Anton K*****, vertreten durch Stütz und Starzengruber, Rechtsanwälte GesbR in Linz, wegen EUR 58.138,26 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Berufungsgericht vom 20. Jänner 2004, GZ 1 R 339/03a-60, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Von Beginn an hat die Klägerin, die ehemalige Mieterin eines dem Beklagten gehörenden Objekts, die zu dessen Brauchbarmachung erhebliche Eigenmittel aufgewendet hat, ihr Klagebegehren auch auf den Titel des Schadenersatzes gestützt, und in der Folge dazu vorgebracht, dass der Beklagte ihr die Möglichkeit, eine Ablöse vom Nachmieter zu erlangen, vereitelt hätte. Es trifft zu, dass seitens der Klägerin kein ausdrückliches Vorbringen erstattet wurde, sie habe mit dem Beklagten bei Mietvertragsabschluss die Vereinbarung getroffen, sie dürfe einen Nachfolgemieter vorschlagen, der bereit sei, ihr die getätigten Aufwendungen zu ersetzen.
Das Erstgericht hat eine dementsprechende Feststellung getroffen, das Berufungsgericht diese gebilligt. Obwohl der Beklagte in seiner Berufung die Vereinbarung eines Vorschlagsrechtes zugestanden hatte, erhebt er nun die Rechtsrüge (vgl RIS-Justiz RS0037972, insbesondere 4 Ob 2338/96v), es seien unzulässiger Weise überschießende Beweisergebnisse verwendet worden.Das Erstgericht hat eine dementsprechende Feststellung getroffen, das Berufungsgericht diese gebilligt. Obwohl der Beklagte in seiner Berufung die Vereinbarung eines Vorschlagsrechtes zugestanden hatte, erhebt er nun die Rechtsrüge vergleiche RIS-Justiz RS0037972, insbesondere 4 Ob 2338/96v), es seien unzulässiger Weise überschießende Beweisergebnisse verwendet worden.
"Überschießende Feststellungen" können aber nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung bei der rechtlichen Beurteilung zumindest dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn sie sich im Rahmen eines geltend gemachten Klagsgrunds oder einer bestimmten Einwendung halten (RIS-Justiz RS0037972; JBl 1986, 121).
Dass sich die Feststellung über die Vereinbarung des Rechts, einen Nachfolgemieter namhaft zu machen im Rahmen des behaupteten Schadenersatzanspruches wegen Ablösevereitelung hält, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Qualität iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.Dass sich die Feststellung über die Vereinbarung des Rechts, einen Nachfolgemieter namhaft zu machen im Rahmen des behaupteten Schadenersatzanspruches wegen Ablösevereitelung hält, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Qualität iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar.
Damit ist aber die Entscheidung 8 Ob 585/92 (= ÖWR 1998 E 5 und 10; MietSlg 44.166), die einen durchaus vergleichbaren Sachverhalt zum Gegenstand hatte, einschlägig. Wenn sich der Vermieter vertraglich einer ihm obliegenden Verpflichtung, dem Mieter Investitionen zu ersetzen befreit hat, erfordern Treu und Glauben, dass er dem Mieter bei vereinbartem Vorschlagsrecht hinsichtlich eines Nachmieters, von dem dieser den Ersatz der Investitionen verlangen kann, auch dazu die Möglichkeit geben muss. Der Vermieter hätte daher den Mieter vom geplanten Abschluss eines Mietvertrages verständigen müssen und ihm die Möglichkeit einräumen müssen, direkt mit dem Nachmieter in Kontakt zu treten um ihm damit die Möglichkeit der Erzielung einer Ablöse zu geben.
Auch die Bemessung der Höhe des Ersatzanspruches mit dem objektiven Zeitwert hält sich im Rahmen der dazu ergangenen Rechtsprechung (WoBl 1990, 98; RIS-Justiz RS0010091; RS0069839 ua).
Dass sich der Anspruch der Klägerin nicht auf § 10 MRG beschränkt, ergibt sich schon aus dem Klagsgrund des Schadenersatzes.Dass sich der Anspruch der Klägerin nicht auf Paragraph 10, MRG beschränkt, ergibt sich schon aus dem Klagsgrund des Schadenersatzes.
Es liegen daher die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor.Es liegen daher die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor.
Das hatte zur Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels zu führen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das hatte zur Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels zu führen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Textnummer
E74720European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00081.04D.0928.000Im RIS seit
28.10.2004Zuletzt aktualisiert am
29.02.2012