Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ingeborg S*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Sebastian Mairhofer und Mag. Martha Gradl, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei T***** Verein zur Förderung der Integration am Arbeitsplatz, *****, vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlager ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 14.909,40 brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Juli 2004, GZ 12 Ra 46/04b-16, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass durch die - ausdrückliche - Vereinbarung des KollV für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung entsprechend dessen Art IV Z 1 auch ein Probemonat vereinbart wurde, ist vertretbar. Einer solchen Vereinbarung steht auch der Umstand, dass der Arbeitnehmer zwecks Überlassung an Dritte aufgenommen wird, nicht entgegen (Arb 10.967). Die von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage, inwieweit es zulässig sei, einen Arbeiter-Kollekivvertrag für Angestellte zu vereinbaren, stellt sich hier selbst für den Fall nicht, dass die Klägerin als Angestellte zu qualifizieren wäre: Zwar könnten durch eine solche Vertragsschablone zwingende gesetzliche Bestimmungen (§ 40 AngG) nicht außer Kraft gesetzt werden (- wovon im Übrigen auch das Berufungsgericht ausgeht -), doch trifft dies gerade auf die auch nach § 19 Abs 2 AngG zulässige Vereinbarung einer einmonatigen Probezeit nicht zu. Die Kündigungsfristen des § 20 Abs 2 AngG gelten nach dem klaren Wortlaut des § 20 Abs 1 AngG wiederum nur für das über die Probezeit hinaus fortgesetzte, dann unbefristet andauernde Arbeitsverhältnis. Da sowohl die "Kündigungserklärung" als auch der Zeitpunkt der Beendigung noch in die Probezeit fielen, während der das Arbeitsverhältnis ohnehin von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Frist aufgelöst werden konnte, sind, wie vom Berufungsgericht zutreffend aufgezeigt, Erwägungen über allfällige Kündigungsfristen entbehrlich.Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass durch die - ausdrückliche - Vereinbarung des KollV für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung entsprechend dessen Art römisch IV Ziffer eins, auch ein Probemonat vereinbart wurde, ist vertretbar. Einer solchen Vereinbarung steht auch der Umstand, dass der Arbeitnehmer zwecks Überlassung an Dritte aufgenommen wird, nicht entgegen (Arb 10.967). Die von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage, inwieweit es zulässig sei, einen Arbeiter-Kollekivvertrag für Angestellte zu vereinbaren, stellt sich hier selbst für den Fall nicht, dass die Klägerin als Angestellte zu qualifizieren wäre: Zwar könnten durch eine solche Vertragsschablone zwingende gesetzliche Bestimmungen (Paragraph 40, AngG) nicht außer Kraft gesetzt werden (- wovon im Übrigen auch das Berufungsgericht ausgeht -), doch trifft dies gerade auf die auch nach Paragraph 19, Absatz 2, AngG zulässige Vereinbarung einer einmonatigen Probezeit nicht zu. Die Kündigungsfristen des Paragraph 20, Absatz 2, AngG gelten nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 20, Absatz eins, AngG wiederum nur für das über die Probezeit hinaus fortgesetzte, dann unbefristet andauernde Arbeitsverhältnis. Da sowohl die "Kündigungserklärung" als auch der Zeitpunkt der Beendigung noch in die Probezeit fielen, während der das Arbeitsverhältnis ohnehin von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Frist aufgelöst werden konnte, sind, wie vom Berufungsgericht zutreffend aufgezeigt, Erwägungen über allfällige Kündigungsfristen entbehrlich.
Da die Revisionswerberin somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist ihr Rechtsmittel unzulässig.Da die Revisionswerberin somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermag, ist ihr Rechtsmittel unzulässig.
Anmerkung
E74782 9ObA101.04zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:009OBA00101.04Z.0929.000Dokumentnummer
JJT_20040929_OGH0002_009OBA00101_04Z0000_000