TE OGH 2004/9/29 7Ob221/04g

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Veröffentlicht am 29.09.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Sarah B*****, geboren am 8. März 1997, und minderjährigen Elena B*****, geboren am 8. September 1999, beide in der gemeinsamen Obsorge ihrer Eltern Alexandra B*****, und Thomas B*****, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der D*****, vertreten durch Winkler Reich-Rohrwig Illedits, Rechtsanwältepartnerschaft in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 21. März 2004, GZ 21 R 102/04f-16, womit der Rekurs der D***** gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Gmunden vom 29. Dezember 2003, GZ 1 P 58/03b-13, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die beiden aus dem Kopf dieser Entscheidung hervorgehenden minderjährigen Kinder wurden aufgrund einer im Zuge des Scheidungsvergleiches ihrer Eltern unter Beiziehung eines Kollisionskurators erfolgten schenkungsweisen Übertragung grundbücherliche Miteigentümer einer Liegenschaft samt Eigentumswohnung. Nach Vorlage der auf die Wohungseigentümergemeinschaft lautenden Versicherungspolizze (Gebäudeversicherung) wurde der Versicherer vom Erstgericht (formularmäßig) ersucht, die Versicherungspolizze in der Weise zu sperren, dass ohne gerichtliche Zustimmung eine Vertragskündigung, Minderung der Versicherungssumme oder Auszahlung derselben nicht erfolgen könne und auch das Erstgericht von jedem Prämienzahlungsverzug zu verständigen sei.

Der hiegegen vom Versicherer erhobene Rekurs wurde vom Rekursgericht mangels Beschwer zurückgewiesen und des weiteren ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 nicht übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Gegen diese Rekursentscheidung erhob der genannte Versicherer einen "außerordentlichen" Revisionsrekurs, welchen das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der bereits seit Inkrafttreten der WGN 1997 BGBl I 1997/140 geltenden und hier maßgebenden Rechtslage. Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei nur nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG beim Erstgericht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - nach § 14 Abs 1 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erachtet wird. Nach den Materialien (RV 898 BlgNR 20. GP, 22; 6 Ob 113/98f) soll bloß für Ansprüche nicht rein vermögensrechtlicher Natur der Ausschluss des außerordentlichen Revisionsrekurses bis zu einer Wertgrenze von insgesamt EUR 20.000 (vormals S 260.000) nicht gelten, sodass für diesen Bereich und solche Ansprüche der außerordentliche Revisionsrekurs weiterhin, jedoch uneingeschränkt von jeder Wertgrenze zulässig ist. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Der vom Erstgericht an die Rechtsmittelwerberin als Versicherer erteilte Auftrag im Zusammenhang mit der vorliegenden Polizze für die Liegenschaft betrifft einen Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur, sodass die zitierte Vorgangsweise nach § 14a AußStrG Platz zu greifen hat. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel fälschlicher Weise als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird, wobei das Fehlen eines Antrages auf Änderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz nach der Rechtsprechung als gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig erachtet wird (RIS-Justiz RS0109623; 2 Ob 131/04k; 7 Ob 97/03w mwN uva).Diese Vorgangsweise widerspricht der bereits seit Inkrafttreten der WGN 1997 BGBl römisch eins 1997/140 geltenden und hier maßgebenden Rechtslage. Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei nur nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG beim Erstgericht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erachtet wird. Nach den Materialien (RV 898 BlgNR 20. GP, 22; 6 Ob 113/98f) soll bloß für Ansprüche nicht rein vermögensrechtlicher Natur der Ausschluss des außerordentlichen Revisionsrekurses bis zu einer Wertgrenze von insgesamt EUR 20.000 (vormals S 260.000) nicht gelten, sodass für diesen Bereich und solche Ansprüche der außerordentliche Revisionsrekurs weiterhin, jedoch uneingeschränkt von jeder Wertgrenze zulässig ist. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Der vom Erstgericht an die Rechtsmittelwerberin als Versicherer erteilte Auftrag im Zusammenhang mit der vorliegenden Polizze für die Liegenschaft betrifft einen Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur, sodass die zitierte Vorgangsweise nach Paragraph 14 a, AußStrG Platz zu greifen hat. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel fälschlicher Weise als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird, wobei das Fehlen eines Antrages auf Änderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz nach der Rechtsprechung als gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig erachtet wird (RIS-Justiz RS0109623; 2 Ob 131/04k; 7 Ob 97/03w mwN uva).

Aufgrund dieser an sich dem Erstgericht ebenso wie der anwaltlich vertretenen Rechtsmittelverfasserin längst bekannt sein müssenden Rechtslage (hiezu etwa ausführlich Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ-Sonderheft 1998/5A) ist der Akt sohin dem Erstgericht zur Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens zurückzustellen.

Anmerkung

E74670 7Ob221.04g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00221.04G.0929.000

Dokumentnummer

JJT_20040929_OGH0002_0070OB00221_04G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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