TE OGH 2004/9/29 7Ob200/04v

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Veröffentlicht am 29.09.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Andrea L*****, und 2.) Mag. Erasmus P*****, beide vertreten durch Dr. Andreas Manak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Karl G*****, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, wegen Aufkündigung, im Verfahren über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 30. Juni 2004, GZ 40 R 141/04p-47, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der Kläger wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 8. 9. 2004 die außerordentliche Revision des Beklagten gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Die den Klägern nicht freigestellte und daher gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO keinesfalls zu honorierende Revisionsbeantwortung ist erst nach Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision, nämlich am 13. 9. 2004 beim Obersten Gerichtshof eingelangt und deshalb wegen inzwischen endgültig erledigter Streitsache zurückweisen (vgl 7 Ob 124/02i, RIS-Justiz RS0043690 [T 4] ua).Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 8. 9. 2004 die außerordentliche Revision des Beklagten gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Die den Klägern nicht freigestellte und daher gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO keinesfalls zu honorierende Revisionsbeantwortung ist erst nach Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision, nämlich am 13. 9. 2004 beim Obersten Gerichtshof eingelangt und deshalb wegen inzwischen endgültig erledigter Streitsache zurückweisen vergleiche 7 Ob 124/02i, RIS-Justiz RS0043690 [T 4] ua).

Anmerkung

E74542 7Ob200.04v-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00200.04V.0929.000

Dokumentnummer

JJT_20040929_OGH0002_0070OB00200_04V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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