Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden (gefährdeten) Partei Christoph W*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Walter Silbermayr, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei (Gegnerin der gefährdeten Partei) Eberle Druck GmbH, 1230 Wien, Carlberggasse 38, vertreten durch Roessler Rechtsanwalts KEG in Wien, wegen Feststellung und Kündigungsanfechtung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Juni 2004, GZ 7 Ra 85/04b-15, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 66 Abs 3 ArbVG haben die Betriebsratsmitglieder aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, einen oder mehrere Stellvertreter und - falls erforderlich - weitere Funktionäre zu wählen. Die in § 66 Abs 4 ArbVG geregelte Rücklegung einer solchen Funktion ist vom § 64 Abs 1 ArbVG normierten Rücktritt eines Betriebsratsmitglieds zu unterscheiden. Nur der Rücktritt vom Mandat iSd § 64 Abs 1 ArbVG beendet die Mitgliedschaft zum Betriebsrat, nicht aber die Zurücklegung einer Funktion, die nur die Funktion, nicht aber das Mandat beendet (Cerny/Gahleitner/Kundtner/Preiss/Schneller, ArbVG² 523).Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, ArbVG haben die Betriebsratsmitglieder aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, einen oder mehrere Stellvertreter und - falls erforderlich - weitere Funktionäre zu wählen. Die in Paragraph 66, Absatz 4, ArbVG geregelte Rücklegung einer solchen Funktion ist vom Paragraph 64, Absatz eins, ArbVG normierten Rücktritt eines Betriebsratsmitglieds zu unterscheiden. Nur der Rücktritt vom Mandat iSd Paragraph 64, Absatz eins, ArbVG beendet die Mitgliedschaft zum Betriebsrat, nicht aber die Zurücklegung einer Funktion, die nur die Funktion, nicht aber das Mandat beendet (Cerny/Gahleitner/Kundtner/Preiss/Schneller, ArbVG² 523).
Hier hat der Kläger, der sowohl im Angestelltenbetriebsrat als auch im Betriebsausschuss die Funktion des stellvertretenden Vorsitzenden bekleidete, den "Rücktritt aus meiner Funktion im Angestellten-Betriebsrat und im Betriebsausschuss" erklärt. Wie diese Erklärung auszulegen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die nur dann die Zulässigkeit des Revisionsrekurses rechtfertigen könnte, wenn der zweiten Instanz eine unvertretbare Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (Ris-Justiz RS0042555; RS0044298). Davon kann hier nicht die Rede sein, zumal trotz der Verwendung des Wortes "Rücktritt" die ausdrückliche Bezugnahme des Klägers auf seine Funktionen die Auslegung der Erklärung durch das Rekursgericht mehr als nur plausibel erscheinen lässt. Dass nur von "Funktion" und nicht von "Funktionen" die Rede ist, kann an diesem Ergebnis angesichts der Aufzählung beider Gremien nichts ändern.
Textnummer
E74755European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:009OBA00100.04B.0929.000Im RIS seit
29.10.2004Zuletzt aktualisiert am
14.06.2012