TE OGH 2004/9/29 7Ob213/04f

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Veröffentlicht am 29.09.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Univ. Prof. Dipl. Ing. Klaus K*****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. R***** KEG, 2. Dipl. Ing. Dr. Emmerich F*****, und 3. Dipl. Ing. Dr. Hubert R*****, alle vertreten durch Lindner & Rock Rechtsanwälte OEG in Graz, wegen EUR 74.196,34 sA, über die außerordentliche Revision und den "außerordentlichen Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs) der beklagten Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 15. Juni 2004, GZ 5 R 43/04i-76, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 21. Dezember 2003, GZ 18 Cg 57/01d-64, infolge Berufungen beider Streitteile teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO zurückgewiesen.1. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO zurückgewiesen.

2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.2. Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erkannte die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger 1. a) EUR 74.196,34 samt stufenweise berechneten Zinsen sowie b) stufenweise berechnete Zinsen aus EUR 1.083,82 zu bezahlen und die Prozesskosten zu ersetzen; 2. wurde ein Mehrbegehren an Zinsen aus diversen Beträgen abgewiesen.

Das von beiden Streitteilen angerufene Berufungsgericht sprach I. aus, dass das Ersturteil zufolge Klagseinschränkung in der Berufungsverhandlung insoweit wirkungslos sei, als dem Kläger EUR 1.083,82 und die hieraus begehrten Zinsen zugesprochen wurden; II. gab das Gericht zweiter Instanz der gegen den klagsstattgebenden Teil der erstinstanzlichen Entscheidung gerichteten Berufung der beklagten Parteien keine Folge, sondern bestätigte das Ersturteil in seinem Punkt 1. a) hinsichtlich des Zuspruchs von EUR 73.112,52 samt Zinsen als Teilurteil. Der Berufung des Klägers gab es hingegen dahin Folge, dass es das Ersturteil im Punkt 2. einschließlich der Kostenentscheidung aufhob und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwies. Das Berufungsgericht sprach dazu aus, dass die ordentliche Revision hinsichtlich des bestätigten Teils der Entscheidung nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei; ein Ausspruch, dass gegen den Aufhebungsbeschluss der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig wäre, wurde nicht getroffen.Das von beiden Streitteilen angerufene Berufungsgericht sprach römisch eins. aus, dass das Ersturteil zufolge Klagseinschränkung in der Berufungsverhandlung insoweit wirkungslos sei, als dem Kläger EUR 1.083,82 und die hieraus begehrten Zinsen zugesprochen wurden; römisch II. gab das Gericht zweiter Instanz der gegen den klagsstattgebenden Teil der erstinstanzlichen Entscheidung gerichteten Berufung der beklagten Parteien keine Folge, sondern bestätigte das Ersturteil in seinem Punkt 1. a) hinsichtlich des Zuspruchs von EUR 73.112,52 samt Zinsen als Teilurteil. Der Berufung des Klägers gab es hingegen dahin Folge, dass es das Ersturteil im Punkt 2. einschließlich der Kostenentscheidung aufhob und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwies. Das Berufungsgericht sprach dazu aus, dass die ordentliche Revision hinsichtlich des bestätigten Teils der Entscheidung nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei; ein Ausspruch, dass gegen den Aufhebungsbeschluss der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig wäre, wurde nicht getroffen.

Die Beklagten bekämpfen nicht nur das klagsstattgebende Teilurteil mit außerordentlicher Revision, sondern erheben unter einem auch Rekurs ("außerordentlicher Revisionsrekurs") gegen den Aufhebungsbeschluss.

Der Rekurs ist absolut unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Zulässigkeit des Rekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gebunden ist (stRsp: RIS-Justiz RS0043880 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Fehlt - wie im vorliegenden Fall - ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes, dann ist nach stRsp auch ein außerordentlicher Rekurs ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0043898 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; Kodek in Rechberger² Rz 4 zu § 519 ZPO).Gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Zulässigkeit des Rekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gebunden ist (stRsp: RIS-Justiz RS0043880 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Fehlt - wie im vorliegenden Fall - ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes, dann ist nach stRsp auch ein außerordentlicher Rekurs ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0043898 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; Kodek in Rechberger² Rz 4 zu Paragraph 519, ZPO).

Der Rekurs der Beklagten ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Die außerordentliche Revision gegen die mit Teilurteil erfolgte Bestätigung des Zuspruchs von EUR 73.112,52 samt Stufenzinsen ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegen. Sie ist demnach gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückzuweisen. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).Die außerordentliche Revision gegen die mit Teilurteil erfolgte Bestätigung des Zuspruchs von EUR 73.112,52 samt Stufenzinsen ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliegen. Sie ist demnach gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO zurückzuweisen. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).

Anmerkung

E74772 7Ob213.04f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00213.04F.0929.000

Dokumentnummer

JJT_20040929_OGH0002_0070OB00213_04F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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