TE OGH 2004/10/5 14Os108/04

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Veröffentlicht am 05.10.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Oktober 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Diewok als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl Franz P***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 erster und zweiter Fall sowie 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 7. Juni 2004, GZ 162 Hv 109/04v-80, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 5. Oktober 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Diewok als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl Franz P***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2,, 148 erster und zweiter Fall sowie 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 7. Juni 2004, GZ 162 Hv 109/04v-80, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch der Mitangeklagten Yvonne J***** enthält, wurde Karl Franz P***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 erster und zweiter Fall sowie 15 StGB schuldig erkannt. Danach hat er von Ende 2000 bis Juli 2001 in Wien und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Yvonne J***** als Mittäterin mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Verfügungsberechtigte von fünf im Urteil namentlich angeführten Versandhäusern durch Täuschung über Tatsachen, nämlich Vorgabe ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein, großteils unter Verwendung von mit fremden Namen unterfertigten Bestellscheinen, sohin falschen Urkunden, zur Lieferung von Waren im Gesamtwert von 23.220 Euro verleitet und ein Versandhaus überdies zur Lieferung von Waren im Wert von 7.200 Euro zu verleiten versucht, wodurch die Versandhäuser mit den angeführten Beträgen am Vermögen geschädigt wurden, eines zudem geschädigt werden sollte.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch der Mitangeklagten Yvonne J***** enthält, wurde Karl Franz P***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2,, 148 erster und zweiter Fall sowie 15 StGB schuldig erkannt. Danach hat er von Ende 2000 bis Juli 2001 in Wien und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Yvonne J***** als Mittäterin mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Verfügungsberechtigte von fünf im Urteil namentlich angeführten Versandhäusern durch Täuschung über Tatsachen, nämlich Vorgabe ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein, großteils unter Verwendung von mit fremden Namen unterfertigten Bestellscheinen, sohin falschen Urkunden, zur Lieferung von Waren im Gesamtwert von 23.220 Euro verleitet und ein Versandhaus überdies zur Lieferung von Waren im Wert von 7.200 Euro zu verleiten versucht, wodurch die Versandhäuser mit den angeführten Beträgen am Vermögen geschädigt wurden, eines zudem geschädigt werden sollte.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, 9 Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Soweit die Mängelrüge (Z 5) das Fehlen einer Begründung für die Feststellung, der Beschluss, Betrügereien zu begehen, sei Ende des Jahres 2000 "über Vorschlag des Beschwerdeführers Karl P*****" erfolgt, übersieht sie, dass sich das Schöffengericht mit den Verantwortungen des Angeklagten und seiner Mittäterin ausführlich auseinandergesetzt und dabei auch begründet hat, warum es zur Ansicht gelangte, die Initiative sei vom Rechtsmittelwerber ausgegangen (US 10 bis 12, insbesondere S 11 letzter Absatz). Zudem betrifft die Frage, wer die Initiative zu den Betrügereien ergriffen hat, keine entscheidende Tatsache.Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) das Fehlen einer Begründung für die Feststellung, der Beschluss, Betrügereien zu begehen, sei Ende des Jahres 2000 "über Vorschlag des Beschwerdeführers Karl P*****" erfolgt, übersieht sie, dass sich das Schöffengericht mit den Verantwortungen des Angeklagten und seiner Mittäterin ausführlich auseinandergesetzt und dabei auch begründet hat, warum es zur Ansicht gelangte, die Initiative sei vom Rechtsmittelwerber ausgegangen (US 10 bis 12, insbesondere S 11 letzter Absatz). Zudem betrifft die Frage, wer die Initiative zu den Betrügereien ergriffen hat, keine entscheidende Tatsache.

Zur Schadenshöhe bezeichneten die Tatrichter im Rahmen der Feststellungen zu den einzelnen Fakten jeweils jene Aktenteile, auf welche sie dabei Bezug genommen haben. Darauf haben sie auch einleitend bei der Beweiswürdigung hingewiesen (US 10). Die Schadensermittlung ist beim Betrug im Weg einer Gesamtsaldierung durch Vergleich der gesamten Vermögenslage des Geschädigten vor der täuschungsbedingten Verfügung und danach durchzuführen. Bei Herauslockung von Gegenständen ist generell vom Verkehrswert (Marktwert) auszugehen (Kirchbacher/Presslauer in WK² § 146 Rz 77, 80 ff). Im vorliegenden Fall waren daher zutreffend die jeweiligen Verkaufspreise der Versandhäuser als Schaden anzunehmen. Da der Schaden am Vermögen bereits eingetreten ist, sobald die Vermögenslage nach der Tat ungünstiger ist als vorher, und für den vollendeten Betrug kein dauernder Schaden erforderlich ist, sondern schon eine vorübergehende Vermögensverminderung für einen wirtschaftlich nicht ganz bedeutungslosen Zeitraum ausreicht (Kirchbacher/Presslauer aaO Rz 66, 74), bedurfte die Tatsache, ob die herausgelockten Gegenstände später sichergestellt und an die Geschädigten ausgefolgt werden konnten, keiner Erörterung im Rahmen der Schuldfrage. Diese Umstände sind vielmehr nur für die Strafzumessung von Bedeutung. In deren Rahmen hat sich das Erstgericht damit aber ohnedies auseinandergesetzt (US 13 und 14). Ein Begründungsmangel liegt daher nicht vor.Zur Schadenshöhe bezeichneten die Tatrichter im Rahmen der Feststellungen zu den einzelnen Fakten jeweils jene Aktenteile, auf welche sie dabei Bezug genommen haben. Darauf haben sie auch einleitend bei der Beweiswürdigung hingewiesen (US 10). Die Schadensermittlung ist beim Betrug im Weg einer Gesamtsaldierung durch Vergleich der gesamten Vermögenslage des Geschädigten vor der täuschungsbedingten Verfügung und danach durchzuführen. Bei Herauslockung von Gegenständen ist generell vom Verkehrswert (Marktwert) auszugehen (Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 146, Rz 77, 80 ff). Im vorliegenden Fall waren daher zutreffend die jeweiligen Verkaufspreise der Versandhäuser als Schaden anzunehmen. Da der Schaden am Vermögen bereits eingetreten ist, sobald die Vermögenslage nach der Tat ungünstiger ist als vorher, und für den vollendeten Betrug kein dauernder Schaden erforderlich ist, sondern schon eine vorübergehende Vermögensverminderung für einen wirtschaftlich nicht ganz bedeutungslosen Zeitraum ausreicht (Kirchbacher/Presslauer aaO Rz 66, 74), bedurfte die Tatsache, ob die herausgelockten Gegenstände später sichergestellt und an die Geschädigten ausgefolgt werden konnten, keiner Erörterung im Rahmen der Schuldfrage. Diese Umstände sind vielmehr nur für die Strafzumessung von Bedeutung. In deren Rahmen hat sich das Erstgericht damit aber ohnedies auseinandergesetzt (US 13 und 14). Ein Begründungsmangel liegt daher nicht vor.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet der Sache nach einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Sie übergeht jedoch alle vom Erstgericht ausdrücklich getroffenen Konstatierungen zum Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz sowie zu der für die Gewerbsmäßigkeit erforderlichen Absicht (vgl US 6 Mitte, S 7 Mitte, insbesondere S 12 dritter und vierter Absatz). Da die Rüge somit nicht vom gesamten festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist dieser materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet der Sache nach einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Sie übergeht jedoch alle vom Erstgericht ausdrücklich getroffenen Konstatierungen zum Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz sowie zu der für die Gewerbsmäßigkeit erforderlichen Absicht vergleiche US 6 Mitte, S 7 Mitte, insbesondere S 12 dritter und vierter Absatz). Da die Rüge somit nicht vom gesamten festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist dieser materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.

Auch die Subsumtionsrüge (Z 10) entbehrt einer prozessordnungsgemäßen Darstellung. Sie legt nämlich nicht dar, warum es entgegen § 29 StGB einer ausdrücklichen Feststellung des durch jede einzelne Bestellung herbeigeführten Schadens bedurft hätte. Der Einwand, die jeweils vorgeworfenen Einzelhandlungen stellten für sich betrachtet keinen schweren Betrug im Sinne der Wertqualifikation des § 147 Abs 2 StGB dar, weshalb die Qualifikation des § 148 zweiter Fall StGB zu Unrecht angenommen worden sei, missachtet die ausdrückliche Konstatierungen, wonach ein jeweils schwerer Betrug deswegen vorlag, weil von den Tätern mit falschen Namen ausgefüllte und unterfertigte Bestellscheine verwendet wurden (§ 147 Abs 1 Z 1 StGB - vgl US 6 bis 9 - instruktiv: Kirchbacher/Presslauer in WK² § 148 Rz 11). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) entbehrt einer prozessordnungsgemäßen Darstellung. Sie legt nämlich nicht dar, warum es entgegen Paragraph 29, StGB einer ausdrücklichen Feststellung des durch jede einzelne Bestellung herbeigeführten Schadens bedurft hätte. Der Einwand, die jeweils vorgeworfenen Einzelhandlungen stellten für sich betrachtet keinen schweren Betrug im Sinne der Wertqualifikation des Paragraph 147, Absatz 2, StGB dar, weshalb die Qualifikation des Paragraph 148, zweiter Fall StGB zu Unrecht angenommen worden sei, missachtet die ausdrückliche Konstatierungen, wonach ein jeweils schwerer Betrug deswegen vorlag, weil von den Tätern mit falschen Namen ausgefüllte und unterfertigte Bestellscheine verwendet wurden (Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB - vergleiche US 6 bis 9 - instruktiv: Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 148, Rz 11). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E74760 14Os108.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00108.04.1005.000

Dokumentnummer

JJT_20041005_OGH0002_0140OS00108_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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