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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1994;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des AV,
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der S V, 3. des C V, 4. des H V, 5. der G V, 6. des B V und
7.
der M V, alle vertreten durch Dr. W und Dr. J, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 30. April 2007, Zl. UVS-35/10094/28-2007, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: B reg. Gen.m.b.H.), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird damit begründet, dass es durch den Betrieb der genehmigten Betriebsanlage (Biomassefernheizwerk) und die dadurch verursachten Luftschadstoffimmissionen zu einer Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführer komme.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer an ihn gerichteten Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Bei der Entscheidung über einen auf § 30 Abs. 2 VwGG gestützten Antrag, einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch nicht zu prüfen. Vielmehr ist in diesem Stadium des Verfahrens auf der Grundlage des angefochtenen Bescheides zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegeben sind (vgl. etwa die bei Mayer, B-VG, unter F.II.2 zu § 30 VwGG referierte hg. Judikatur sowie aus jüngerer Zeit z.B. den Beschluss vom 26. April 2006, Zl. AW 2006/04/0016).
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf die in der Bescheidbegründung wiedergegebenen Gutachten und Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen gestützt. Demnach war Beurteilungsgegenstand der Volllastbetrieb der Anlage ("worst case", Bescheid S. 15 ff), bei dem nach den Aussagen des medizinischen Sachverständigen weder eine relevante Belästigungswirkung noch eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn zu erwarten sei.
Im gegenständlichen Provisorialverfahren ist daher nicht von einem unverhältnismäßigen Nachteil (§ 30 Abs. 2 VwGG) der Beschwerdeführer auszugehen.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lagen somit nicht vor.
Wien, am 25. Juni 2007
Schlagworte
Entscheidung über den Anspruch Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007040030.A00Im RIS seit
07.09.2007