Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexander J***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. April 2004, GZ 034 Hv 8/04z-29, sowie über die Beschwerde gegen den zugleich verkündeten gemäß "§ 53 Abs 1 bzw § 55 Abs 1 StGB" gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexander J***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 130 erster Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. April 2004, GZ 034 Hv 8/04z-29, sowie über die Beschwerde gegen den zugleich verkündeten gemäß "§ 53 Absatz eins, bzw Paragraph 55, Absatz eins, StGB" gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Alexander J***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 130 erster Fall und 15 StGB schuldig erkannt.Alexander J***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 130 erster Fall und 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 16. Juli 2003 in Wien gewerbsmäßig Anderen fremde bewegliche Sachen in einem 2.000 Euro nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
1. weggenommen, und zwar Verfügungsberechtigten der Firma B***** (zusammengefasst) diverse Duftartikel,
2. wegzunehmen versucht, und zwar der Firma L***** fünf bis sechs Stück Niki-Tiere, indem er deren Befestigung von eine Ständer löste und zum Abtransport bereithielt, dabei jedoch beobachtet wurde.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf "Z 9" (inhaltlich Z 5a) sowie Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch fehl geht.Dagegen richtet sich die auf "Z 9" (inhaltlich Ziffer 5 a,) sowie Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch fehl geht.
Unter Hinweis auf angeblich "widersprüchliche Wahrnehmungen nicht entsprechend geschulter und objektiv ungeeigneter Personen" zur Frage der vom Erstgericht bejahten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit meint die Beschwerde, dieses hätte auch ohne entsprechenden Antrag von Amts wegen ein medizinisches Sachverständigengutachten bzw ein solches aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie einzuholen gehabt. Aus den Zeugenaussagen ergebe sich nämlich keineswegs, dass deutlich eine tiefgreifende Beeinträchtigung des (Geistes-)Zustandes des Angeklagten vorgelegen habe. Erhebliche Bedenken im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5a StPO ergeben sich aus den Akten gegen die Richtigkeit der Feststellung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten jedoch nicht. Dass der - anwaltlich vertretene - Angeklagte oder sein Verteidiger gehindert gewesen wären, in der Hauptverhandlung einen solchen Beweisantrag zu stellen, ist nicht aktenkundig und wird auch gar nicht behauptet (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).Unter Hinweis auf angeblich "widersprüchliche Wahrnehmungen nicht entsprechend geschulter und objektiv ungeeigneter Personen" zur Frage der vom Erstgericht bejahten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit meint die Beschwerde, dieses hätte auch ohne entsprechenden Antrag von Amts wegen ein medizinisches Sachverständigengutachten bzw ein solches aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie einzuholen gehabt. Aus den Zeugenaussagen ergebe sich nämlich keineswegs, dass deutlich eine tiefgreifende Beeinträchtigung des (Geistes-)Zustandes des Angeklagten vorgelegen habe. Erhebliche Bedenken im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO ergeben sich aus den Akten gegen die Richtigkeit der Feststellung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten jedoch nicht. Dass der - anwaltlich vertretene - Angeklagte oder sein Verteidiger gehindert gewesen wären, in der Hauptverhandlung einen solchen Beweisantrag zu stellen, ist nicht aktenkundig und wird auch gar nicht behauptet (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).
Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft die Feststellung, der Angeklagte habe die "Niki-Tiere" zielgerichtet und "unter Anwendung von Feinmotorik" von einem Ständer heruntergenommen als "unverständlich und undeutlich bzw im Widerspruch zu den Beweisergebnissen". Die Zeugin K***** hätte nämlich ausgeführt, dass diese "Niki-Tiere" so befestigt gewesen wären, dass man sie "nicht leicht runter nehmen" könne. Die Frage der Notwendigkeit der Feinmotorik sei jedoch zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit von wesentlicher (erheblicher, vgl § 254 Abs 1 StPO) Bedeutung.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft die Feststellung, der Angeklagte habe die "Niki-Tiere" zielgerichtet und "unter Anwendung von Feinmotorik" von einem Ständer heruntergenommen als "unverständlich und undeutlich bzw im Widerspruch zu den Beweisergebnissen". Die Zeugin K***** hätte nämlich ausgeführt, dass diese "Niki-Tiere" so befestigt gewesen wären, dass man sie "nicht leicht runter nehmen" könne. Die Frage der Notwendigkeit der Feinmotorik sei jedoch zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit von wesentlicher (erheblicher, vergleiche Paragraph 254, Absatz eins, StPO) Bedeutung.
Indem die Beschwerde solcherart unter isolierter Betrachtung eines Teiles einer Zeugenaussage die Erwägungen zur Feststellung der entscheidenden Tatsache der Zurechnungsfähigkeit bemängelt, ohne an der Gesamtheit der (mängelfreien) Entscheidungsgründe (US 9-11) Maß zu nehmen, verfehlt sie eine Ausrichtung am Gesetz (Ratz aaO Rz 394). Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO) woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien für die Erledigung der Berufung und der Beschwerden ergibt (§ 285i StPO).Indem die Beschwerde solcherart unter isolierter Betrachtung eines Teiles einer Zeugenaussage die Erwägungen zur Feststellung der entscheidenden Tatsache der Zurechnungsfähigkeit bemängelt, ohne an der Gesamtheit der (mängelfreien) Entscheidungsgründe (US 9-11) Maß zu nehmen, verfehlt sie eine Ausrichtung am Gesetz (Ratz aaO Rz 394). Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO) woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien für die Erledigung der Berufung und der Beschwerden ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E74977 13Os102.04European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00102.04.1006.000Dokumentnummer
JJT_20041006_OGH0002_0130OS00102_0400000_000