TE OGH 2004/10/6 13Os104/04

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Veröffentlicht am 06.10.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin in der Strafsache gegen Bernhard P***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 aF StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 17. März 2004, GZ 39 Hv 27/04v-55, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich mit dem Urteil verkündeten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin in der Strafsache gegen Bernhard P***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15,, 201 Absatz 2, aF StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 17. März 2004, GZ 39 Hv 27/04v-55, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich mit dem Urteil verkündeten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bernhard P***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 aF StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bernhard P***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15,, 201 Absatz 2, aF StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 16. November 2003 in Salzburg Martina H***** mit Gewalt, indem er sie trotz heftiger Gegenwehr an ihrem linken Arm packte, in eine Toilettenkabine zurückdrängte, sie zu Boden drückte und ihr mit seiner Hand Mund und Nase zuhielt, zur Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf Durchführung eines Ortsaugenscheines (am Tatort) "auch hinsichtlich der Lichtverhältnisse", der dem Nachweis dienen sollte, dass der Angeklagte die ihm angelastete Tathandlung nicht begangen habe (AS 27/II), Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Der Antrag zielte mangels Angabe von Gründen, aus denen - auch in Ansehung der Aussage der Zeugin Martina H***** (AS 149/I) - das Gelingen des Beweises erwartet werden konnte, auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis ab (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330; vgl auch US 16). Die ebenfalls auf Z 4 gestützte Rüge des Unterbleibens einer Anhörung des Bewährungshelfers vor der Beschlussfassung gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO ist nicht auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag bezogen (vgl § 238 Abs 1 StPO) und entbehrt daher einer formellen Voraussetzung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. Auch die Mängelrüge (Z 5) versagt.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf Durchführung eines Ortsaugenscheines (am Tatort) "auch hinsichtlich der Lichtverhältnisse", der dem Nachweis dienen sollte, dass der Angeklagte die ihm angelastete Tathandlung nicht begangen habe (AS 27/II), Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Der Antrag zielte mangels Angabe von Gründen, aus denen - auch in Ansehung der Aussage der Zeugin Martina H***** (AS 149/I) - das Gelingen des Beweises erwartet werden konnte, auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis ab vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330; vergleiche auch US 16). Die ebenfalls auf Ziffer 4, gestützte Rüge des Unterbleibens einer Anhörung des Bewährungshelfers vor der Beschlussfassung gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO ist nicht auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag bezogen vergleiche Paragraph 238, Absatz eins, StPO) und entbehrt daher einer formellen Voraussetzung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. Auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) versagt.

Dem Einwand einer unvollständigen oder offenbar unzureichenden Begründung zuwider haben sich die Tatrichter mit den von der Zeugin Martina H***** bei der Gegenüberstellung geäußerten Zweifeln an der Wiedererkennung des Angeklagten (AS 151/I) eingehend auseinandergesetzt und, gestützt auf die Tatschilderung der Genannten, die Angaben der Zeugen Guy Oscar B*****, Aylin S***** und Gökce K***** sowie die Ergebnisse einer gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zu sichergestellten DNA-Spuren, ohne Verstoß gegen die Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze dargelegt, weshalb sie zur Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gelangten (US 12 bis 17). Der Einwand, dass die leugnende Verantwortung des Angeklagten nicht erörtert worden sei, ist unzutreffend (vgl US 13 f). Von einer nur unsubstanziiert behaupteten Aktenwidrigkeit, worunter nach Z 5 fünfter Fall die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Aussagen oder Schriftstücken verstanden wird, geht der Angeklagte nach dem Inhalt seines Vorbringens selbst nicht aus. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§ 285i StPO).Dem Einwand einer unvollständigen oder offenbar unzureichenden Begründung zuwider haben sich die Tatrichter mit den von der Zeugin Martina H***** bei der Gegenüberstellung geäußerten Zweifeln an der Wiedererkennung des Angeklagten (AS 151/I) eingehend auseinandergesetzt und, gestützt auf die Tatschilderung der Genannten, die Angaben der Zeugen Guy Oscar B*****, Aylin S***** und Gökce K***** sowie die Ergebnisse einer gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zu sichergestellten DNA-Spuren, ohne Verstoß gegen die Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze dargelegt, weshalb sie zur Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gelangten (US 12 bis 17). Der Einwand, dass die leugnende Verantwortung des Angeklagten nicht erörtert worden sei, ist unzutreffend vergleiche US 13 f). Von einer nur unsubstanziiert behaupteten Aktenwidrigkeit, worunter nach Ziffer 5, fünfter Fall die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Aussagen oder Schriftstücken verstanden wird, geht der Angeklagte nach dem Inhalt seines Vorbringens selbst nicht aus. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E74813 13Os104.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00104.04.1006.000

Dokumentnummer

JJT_20041006_OGH0002_0130OS00104_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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