TE Vwgh Erkenntnis 2007/6/25 2007/17/0040

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Veröffentlicht am 25.06.2007
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Index

E3R E01600000;
E3R E03203000;
E3R E03301000;
E3R E03304000;
E3R E09500000;
E6J;

Norm

31995R2988 SchutzV finanzielle Interessen Europäische Gemeinschaften;
32001R2419 Integriertes Verwaltungssystem BeihilferegelungenDV Art22;
32001R2419 Integriertes Verwaltungssystem BeihilferegelungenDV Art49 Abs8;
32001R2419 Integriertes Verwaltungssystem BeihilferegelungenDV Art49;
32001R2419 Integriertes Verwaltungssystem BeihilferegelungenDV;
32003R1782 GAP-Beihilfen;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art30;
62000CJ0304 Regina VORAB;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des PH in H, vertreten durch Mag. Wolfgang Lichtenwagner, Rechtsanwalt in 4150 Rohrbach, Haslacher Straße 17, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 23. Jänner 2007, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0074- I/7/2007, betreffend Rückforderung einer Kulturpflanzenflächenzahlung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Vorstands für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA) vom 28. Februar 2006 betreffend die teilweise Rückforderung der Kulturpflanzenflächenzahlung der Ernte 2004 als unbegründet abgewiesen.

1.2. Die Rückforderung betrifft einen Betrag von EUR 29,88, weil die angegebene Fläche eines Feldstücks um 0,09 ha von der tatsächlich festgestellten Fläche abwich.

Die Abweichung wurde auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2005 und durch eine Überprüfung durch digitale Nachvermessung durch die belangte Behörde als Berufungsbehörde auf der Basis von Orthofotos (entzerrte Luftbildaufnahmen mit Befliegungsdatum 8. Juli 2002) festgestellt.

1.3. Begründend führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92, der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2988/95 über den Schutz der finanziellen Interessen der EG aus, dass sich aus dem Gemeinschaftsrecht (Art. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften) und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 19. November 2002 in der Rechtssache C-304/00, Strawson und Gagg & Sons) ergebe, dass zu Unrecht bezahlte Förderungsbeträge von der Behörde zurückzufordern seien.

Bei den durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen durch die Prüforgane der AMA sei festgestellt worden, dass das in Rede stehende Feldstück eine Fläche von 1,83 ha aufweise. Es sei bei den Vor-Ort-Kontrollen die Fläche mittels GPS-Messung festgestellt worden und zusätzlich der Umfang des Grundstücks bestimmt worden. Zusätzlich sei für das Feldstück seitens der belangten Behörde eine digitale Vermessung auf Basis der Hofkarte (Orthofoto mit Befliegungsdatum September 2002) vorgenommen worden. Diese digitale Nachmessung habe das Flächenausmaß von 1,83 ha und auch den ermittelten Umfang bestätigt.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Beschwerdeführer beruft sich insbesondere darauf, dass zum Zeitpunkt der Stellung seines Mehrfachantrages am 12. April 2004 nur die Flächenangaben des Vermessungsamtes vorgelegen seien. Das Feldstück sei in der Natur in seiner Größe unverändert geblieben. Die zwei Mal erfolgte Vermessung durch GPS habe unterschiedliche Ergebnisse gebracht, sodass das Messverfahren kein geeignetes sei. Bei Antragstellung am 12. April 2004 hätte der Beschwerdeführer nur die Flächenangaben des Vermessungsamtes für das in Rede stehende Feldstück als Grundlage gehabt. Diese hätten "Gültigkeit" gehabt und er hätte auf ihre Richtigkeit vertrauen dürfen. Die elektronisch ermittelten Flächengrößen seien zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen. Es sei verfassungswidrig und widerspreche der MRK, wenn die Behörde auf Grund neuer Unterlagen und neuer Messergebnisse dem Beschwerdeführer die "objektive Beweislast überbürde".

Darüber hinaus sei die festgestellte Abweichung, lege man das von der Behörde ermittelte Ergebnis mit einer Genauigkeit auf vier Dezimalen zu Grunde, innerhalb einer auch in einem Arbeitsdokument der Europäischen Kommission zugestandenen Toleranzgrenze.

1.5. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Zur Gewährleistung der einheitlichen Durchführung bestimmter gemeinschaftlicher Beihilferegelungen wurde das durch die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 eingeführte "integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen" geschaffen. Zu diesem "integrierten System" wurde ergänzend die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen erlassen. Diese Verordnung ersetzte die ursprünglich zur Durchführung des integrierten Systems ergangene Verordnung (EWG) Nr. 3887/92, die mehrmals geändert worden war.

Die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 enthielt hinsichtlich der Vor-Ort-Kontrollen und der Bestimmung der Flächen der Grundstücke u. a. folgende Regelungen:

"Artikel 20

Kontrollbericht

(1) Über jede Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht anzufertigen, der es ermöglicht, die Einzelheiten der vorgenommenen Kontrollschritte nachzuvollziehen. Der Bericht muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

a)

die kontrollierten Beihilferegelungen und Anträge;

b)

die anwesenden Personen;

c)

die kontrollierten landwirtschaftlichen Parzellen, die vermessenen landwirtschaftlichen Parzellen, die Ergebnisse der Vermessung je vermessene landwirtschaftliche Parzelle und die angewandten Messverfahren;

              d)              Zahl und Art der vorgefundenen Tiere und gegebenenfalls die kontrollierten Ohrmarkennummern, Eintragungen in das Register und die elektronische Datenbank, kontrollierte Belegdokumente, die Ergebnisse der Kontrollen und gegebenenfalls besondere Bemerkungen zu einzelnen Tieren und/oder ihre Kenncodes;

              e)              ob und gegebenenfalls wie lange im Voraus die Kontrolle angekündigt war;

              f)              Angaben zu den sonstigen Kontrollmaßnahmen.

(2) Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter können den Bericht unterzeichnen und dadurch ihre Anwesenheit bei der Kontrolle bezeugen und Bemerkungen zu dieser Kontrolle hinzufügen. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, erhält der Betriebsinhaber eine Ausfertigung des Berichts. Wird die Vor-Ort-Kontrolle mittels Fernerkundung gemäss Artikel 23 durchgeführt, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass dem Betriebsinhaber bzw. seinem Vertreter keine Gelegenheit zur Unterzeichnung des Kontrollberichts gegeben werden muss, wenn bei der Kontrolle durch Fernerkundung keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.

Abschnitt II

Vor-Ort-Kontrollen der Beihilfeanträge Flächen

Artikel 21

Gegenstand der Vor-Ort-Kontrollen

Die Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auf alle landwirtschaftlich genutzten Parzellen, für die im Rahmen der Beihilferegelungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 Beihilfe beantragt wurde. Die tatsächliche Feldbesichtigung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle kann jedoch auf eine Stichprobe von mindestens der Hälfte der landwirtschaftlichen Parzellen begrenzt werden, für die Anträge gestellt wurden.

Artikel 22

Bestimmung der Flächen

(1) Die Flächen der landwirtschaftlich genutzten Parzellen werden mit den geeigneten Mitteln bestimmt, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden und eine mindestens gleichwertige Messgenauigkeit wie die nach den einzelstaatlichen Bestimmungen durchgeführten amtlichen Messungen gewährleisten müssen. Die zuständige Behörde legt eine Toleranzmarge fest, um insbesondere dem angewandten Messverfahren, der Genauigkeit der vorhandenen amtlichen Dokumente, den örtlichen Gegebenheiten wie Hanglage, Parzellenform und den Bestimmungen von Absatz 2 Rechnung zu tragen.

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlich genutzten Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt. Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten festzulegende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine grössere Breite als zwei Meter zulassen, wenn diese Flächen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.

(3) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt.

..."

Art. 49 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen lautete:

"(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

...

(8) Die Mitgliedstaaten können je Betriebsinhaber und je Prämienzeitraum auf die Rückzahlung eines Betrags von bis zu 100 EUR (ausschließlich Zinsen) verzichten, sofern die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften entsprechende Bestimmungen für solche Fälle enthalten."

Die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 aufgehoben; gemäß Art. 80 Abs. 1 dieser Verordnung "gilt sie jedoch weiter für Beihilfenanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2005 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen". Sie ist daher im Beschwerdefall noch anwendbar.

Art. 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lauten auszugsweise:

"Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Art. 1 Abs. 1 ...

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms."

"Jede Unregelmäßigkeit bewirkt in der Regel den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils

-

durch Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten oder Rückerstattung des rechtswidrig erhaltenen Geldbetrages;

-

durch vollständigen oder teilweisen Verlust der Sicherheit ...

(2) Die Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 1 beschränkt sich auf den Entzug des erlangten Vorteils, zuzüglich - falls dies vorgesehen ist - der Zinsen, die pauschal festgelegt werden können.

..."

Die Verordnung (EWG) Nr. 2988/95 gilt generell für "Unregelmäßigkeiten in bezug auf das Gemeinschaftsrecht" und ist (wie sich insbesondere auch aus den Erwägungsgründen ergibt) auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation anwendbar (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Oktober 2000, Zl. 2000/17/0058, und vom 23. Juni 2003, Zl. 2002/17/0226).

Art. 30 der (im Beschwerdefall noch nicht anzuwendenden) Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe lautet:

"Artikel 30

Bestimmung der Flächen

1. Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit geeigneten Mitteln bestimmt, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden und eine mindestens gleichwertige Messgenauigkeit wie die nach den einzelstaatlichen Vorschriften durchgeführten amtlichen Messungen gewährleisten müssen. Die zuständige Behörde kann eine Toleranzmarge festlegen, die entweder 5 % der Fläche der landwirtschaftlichen Parzellen oder einen auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von 1,5 m nicht überschreiten darf. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten."

Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 hob die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 auf (Art. 80) und übernahm nach ihrer

3. Begründungserwägung deren Grundsätze für die Durchführung der Betriebsprämienregelung. Gemäß ihrem Artikel 81 gilt sie für Beihilfenanträge, die sich auf Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2005 beziehen (in Art. 80 wird korrespondierend die Weitergeltung der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 für die früheren Wirtschaftsjahre angeordnet). Sie ist daher im Beschwerdefall noch nicht anwendbar.

2.2. Strittig ist im Beschwerdefall, ob die belangte Behörde auf Grund eines mängelfreien Verwaltungsverfahrens von der Feststellung einer Abweichung der beantragten Fläche für das in Rede stehende Feldstück im Ausmaß von 0,09 ha ausgehen konnte, ob sie berechtigt bzw. verpflichtet war, eine solcherart festgestellte Abweichung zum Anlass für die Rückforderung zu nehmen und ob dieser Rückforderung eine (gemeinschaftsrechtlich oder innerstaatlich normierte) Toleranzmarge entgegen stand (bzw. ob sich die festgestellte Abweichung innerhalb einer solchen, von der Behörde zu beachtenden, Toleranzmarge hielt).

2.3. Die Beschwerde wendet sich in diesem Zusammenhang insbesondere gegen die allfällige Ungenauigkeit der Messung mittels GPS und eine ihrer Ansicht nach verfehlte Anwendung der Vorschriften über Toleranzgrenzen.

Die belangte Behörde hält dem zum einen entgegen, dass zusätzlich zur Vermessung mittels GPS anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle eine digitale Vermessung auf Basis der Hofkarte (Orthofoto mit Befliegungsdatum September 2002) vorgenommen worden sei. Im Rahmen der Beweiswürdigung sei somit bei Vorliegen der differierenden Messergebnisse der beiden Vor-Ort-Kontrollen im Herbst 2004 und im Frühling 2005 durch die digitale Vermessung das Ergebnis der Vermessung aus dem Jahr 2005 bestätigt worden. Aus diesem Grund habe die belangte Behörde dieses Ergebnis dem Bescheid zu Grunde gelegt. Zum anderen werde hinsichtlich der angesprochenen Toleranzgrenze auf die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 hingewiesen, der zu Folge bei der Antragstellung im Sammelantrag Flächen die Flächen nur auf zwei Dezimalstellen genau auszudrücken seien und bei einer derartigen Berechnung die festgestellte Flächendifferenz die vom Beschwerdeführer beanspruchte Toleranzmarge überschreite.

Darüber hinaus erkläre sich der Unterschied der Ergebnisse der beiden Vor-Ort-Kontrollen dadurch, dass ein Teil des vom Beschwerdeführer in seinem Gesamtausmaß beantragten Grundstücks Nr. 654 nicht vom Beschwerdeführer, sondern vom Bewirtschafter des benachbarten Grundstücks Nr. 645/1 bewirtschaftet worden sei. Die Vor-Ort-Kontrolle im Frühjahr 2005 sei auf der Basis der Hofkarte erfolgt, was nach dem Gemeinschaftsrecht zwingend vorgesehen sei. Dass der Beschwerdeführer darauf hinweise, dass ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung die Hofkarte noch nicht zur Verfügung gestanden sei, sei für die konkrete Berechnung nicht maßgeblich.

2.4. Zunächst ist festzustellen, dass keine innerstaatliche Bestimmung besteht (weder eine solche in Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001, noch eine solche genereller Art, die aber im vorliegenden Fall anwendbar wäre), die die Nichteinhebung von Bagatellbeträgen anordnete. Eine Anwendung des Art. 49 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 kommt daher nicht in Betracht.

2.5. Der belangten Behörde kann in rechtlicher Hinsicht nicht entgegen getreten werden, wenn sie aus dem Gemeinschaftsrecht die Verpflichtung ableitete, im Falle von Abweichungen zwischen der beantragten und der tatsächlich bewirtschafteten Fläche die Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Betrages vorzunehmen und (vorbehaltlich der unten zu behandelnden Frage der Toleranzgrenze) die tatsächlich vorgefundenen bewirtschafteten Flächen der Berechnung zu Grunde zu legen (vgl. Art. 22 und 49 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001).

Was die Beweiswürdigung anlangt, legt der angefochtene Bescheid schlüssig dar, auf Grund welcher Überlegungen die belangte Behörde zur Annahme des Ausmaßes des in Rede stehenden Feldstücks von 1,83 ha gekommen ist. Im Hinblick auf die erfolgte digitale Vermessung an Hand von Orthofotos, gegen welche in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, und auf die im angefochtenen Bescheid gegebene Begründung für die Flächenabweichung gegenüber der vom Beschwerdeführer bei der Antragstellung zu Grunde gelegten Angaben sind die in der Beschwerde vorgetragenen Bedenken hinsichtlich allfälliger Ungenauigkeiten der Vermessung mittels GPS im Beschwerdefall nicht geeignet, einen Verfahrensmangel hinsichtlich der Feststellung der Fläche des in Rede stehenden Grundstücks aufzuzeigen. Gleiches gilt für die in der Beschwerde angesprochene Frage einer Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung des Feldrains durch das Kontrollorgan bei der Vor-Ort-Kontrolle. Auch diesbezüglich konnte die belangten Behörde auf Grund der von ihr durchgeführten ergänzenden Ermittlung der Fläche davon ausgehen, dass eine nähere Aufklärung der genauen Umstände der Flächenvermessung durch das Kontrollorgan entbehrlich war.

Dem Vorbringen in der Beschwerde, dass die belangte Behörde keine neuen Ermittlungsergebnisse zu Grunde legen hätte dürfen, ist zu entgegnen, dass sowohl das nationale Verfahrensrecht als auch im Besonderen das hier anwendbare Gemeinschaftsrecht (vgl. das Urteil des EuGH vom 19. November 2002, Rechtssache C-304/00, Strawson und Gagg & Sons, in dem der EuGH davon ausgeht, dass die Feststellung einer Abweichung der Fläche von den Flächenangaben auch zu Rückforderungen und der Verhängung der im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Sanktionen für die der Kontrolle vorangehenden Jahre zu führen hat) davon ausgehen, dass auch nach der Antragstellung ermittelte Beweisergebnisse der Entscheidung der Behörden zu Grunde zu legen sind. In diesem Zusammenhang ist schließlich auch dem entsprechenden Beschwerdevorbringen entgegen zu halten, dass von einer "Überbürdung der Beweislast" auf den Beschwerdeführer keine Rede sein kann.

2.6. Soweit in der Beschwerde auf die in einem Arbeitspapier der Kommission der Europäischen Gemeinschaften angesprochene Toleranzmarge bei der Feststellung der Flächen hingewiesen wird, ist auszuführen, dass es sich bei dieser Toleranzmarge um die zunächst in Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 vorgesehene, durch Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in der Form einer den Mitgliedstaaten offen stehenden Möglichkeit übernommene und detaillierter geregelte Toleranzmarge handelt. Die nunmehr durch Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 im Gemeinschaftsrecht festgelegten Grenzwerte, an die sich die Mitgliedstaaten zu halten haben, waren ursprünglich in dem von der Beschwerde genannten Arbeitspapier der Kommission enthalten. Sie stellten in dieser Form ursprünglich nur die Auffassung der Kommission zur Auslegung der Bestimmung dar.

Eine innerstaatliche Umsetzung durch Erlassung einer generellen Regelung über die Toleranzmarge erfolgte nicht. Es kann aber der belangten Behörde im vorliegenden Zusammenhang nicht entgegen getreten werden, wenn sie die von der Kommission vertretene Auslegung der Bestimmung ihrem Bescheid zu Grunde legte. Als Ausnahmeregelung ist die Bestimmung auch nicht ausdehnend zu interpretieren. Ausgehend vom ermittelten Umfang des Grundstücks kam die belangte Behörde unter Anwendung des im Arbeitspapier genannten, sogenannten Pufferwertes von 1,5 m für das in Rede stehende Feldstück auf einen Toleranzwert von 8,67 ar, der durch die festgestellte Abweichung überschritten war. Wenn die belangte Behörde bei dieser Berechnung entsprechend den Vorschriften in der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 über die Angabe der Flächen in Hektar und auf zwei Dezimalstellen genau ausgegangen ist, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden.

2.7. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 25. Juni 2007

Gerichtsentscheidung

EuGH 62000J0304 Regina VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007170040.X00

Im RIS seit

15.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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