TE OGH 2004/10/7 10Nc29/04b

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Veröffentlicht am 07.10.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C*****, Italien, wegen EUR 10.435,76 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt als Transportversicherer, das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über ihre Forderung auf Zahlung des Ersatzbetrages von EUR 10.435,76 sA im Zusammenhang mit einem von der Beklagten bei einem Transport von Italien nach Österreich verursachten und von der Klägerin liquidierten Schaden zu bestimmen. Die Ablieferung des Transportgutes habe in Salzburg bzw Kitzbühel erfolgen sollen, sodass sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus Art 31 Z 1 lit b CMR ergebe. Die Ansprüche aus dem Transport und dem Schadensereignis seien auf die Klägerin ex lege und über Abtretung übergegangen. Durch den Geschäftssitz der klagenden Partei, den Sitz des Klagevertreters und den Wohnort der beantragten Zeugen seien überwiegende örtliche Anknüpfungspunkte des Prozesses in Wien gegeben.Die Klägerin begehrt als Transportversicherer, das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über ihre Forderung auf Zahlung des Ersatzbetrages von EUR 10.435,76 sA im Zusammenhang mit einem von der Beklagten bei einem Transport von Italien nach Österreich verursachten und von der Klägerin liquidierten Schaden zu bestimmen. Die Ablieferung des Transportgutes habe in Salzburg bzw Kitzbühel erfolgen sollen, sodass sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR ergebe. Die Ansprüche aus dem Transport und dem Schadensereignis seien auf die Klägerin ex lege und über Abtretung übergegangen. Durch den Geschäftssitz der klagenden Partei, den Sitz des Klagevertreters und den Wohnort der beantragten Zeugen seien überwiegende örtliche Anknüpfungspunkte des Prozesses in Wien gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Das Übereinkommen ist schon dann anzuwenden, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen und zumindest einer davon Vertragsstaat ist. Sowohl Österreich als auch Italien sind Vertragsstaaten der CMR. Auch Schadenersatzklagen eines Transportversicherers als Legalzessionar gegen den (ausländischen) Frachtführer oder Spediteur unterliegen dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (5 Nc 6/03g, 7 Nd 501/02 mwN uva).Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Das Übereinkommen ist schon dann anzuwenden, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen und zumindest einer davon Vertragsstaat ist. Sowohl Österreich als auch Italien sind Vertragsstaaten der CMR. Auch Schadenersatzklagen eines Transportversicherers als Legalzessionar gegen den (ausländischen) Frachtführer oder Spediteur unterliegen dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (5 Nc 6/03g, 7 Nd 501/02 mwN uva).

Da nach dem Klagevorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in Österreich lag, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen war. Da überwiegende örtliche Anknüpfungspunkte zu Wien bestehen, war in Stattgebung des Ordinationsantrags das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.Da nach dem Klagevorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in Österreich lag, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen war. Da überwiegende örtliche Anknüpfungspunkte zu Wien bestehen, war in Stattgebung des Ordinationsantrags das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Anmerkung

E74611 10Nc29.04b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0100NC00029.04B.1007.000

Dokumentnummer

JJT_20041007_OGH0002_0100NC00029_04B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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