TE OGH 2004/10/7 15Nds71/04

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Veröffentlicht am 07.10.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P***** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a und lit b FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 28 Vr 904/97, 28 Hv 109/99 des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht, über den Antrag des Verurteilten Dipl. Ing. Dr. P***** auf "Delegierung des Strafverfahrens" nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P***** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a und Litera b, FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 28 römisch fünf r 904/97, 28 Hv 109/99 des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht, über den Antrag des Verurteilten Dipl. Ing. Dr. P***** auf "Delegierung des Strafverfahrens" nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem an die Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck gerichteten Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Richter des Oberlandesgerichtes und Landesgerichtes Innsbruck vom 26. Juli/4. August 2004 Antrag begehrt Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P***** unter anderem "die Delegierung des Strafverfahrens an das für seinen USA-Wohnsitz zuständige Gericht, den US-District Court for the Northern District of California in San Francisco", weil die Nichtdurchführung von zielführenden Erhebungen durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck und Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck beweise, dass ein der StPO entsprechendes Verfahren an einem Gericht in Österreich und vor einer Staatsanwaltschaft in Österreich nicht durchgeführt werden könne. Im Rahmen der gemäß § 590 Abs 2 Geo erfolgten Stellungnahmen sprachen sich sowohl die Oberstaatsanwaltschaft, als auch das Oberlandesgericht unter Hinweis auf die bereits erfolgte Zurückweisung eines gleichgelagerten Antrags durch den Obersten Gerichtshof gegen diese Delegierung als unzulässig aus.Mit dem an die Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck gerichteten Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Richter des Oberlandesgerichtes und Landesgerichtes Innsbruck vom 26. Juli/4. August 2004 Antrag begehrt Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P***** unter anderem "die Delegierung des Strafverfahrens an das für seinen USA-Wohnsitz zuständige Gericht, den US-District Court for the Northern District of California in San Francisco", weil die Nichtdurchführung von zielführenden Erhebungen durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck und Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck beweise, dass ein der StPO entsprechendes Verfahren an einem Gericht in Österreich und vor einer Staatsanwaltschaft in Österreich nicht durchgeführt werden könne. Im Rahmen der gemäß Paragraph 590, Absatz 2, Geo erfolgten Stellungnahmen sprachen sich sowohl die Oberstaatsanwaltschaft, als auch das Oberlandesgericht unter Hinweis auf die bereits erfolgte Zurückweisung eines gleichgelagerten Antrags durch den Obersten Gerichtshof gegen diese Delegierung als unzulässig aus.

Rechtliche Beurteilung

Der (neuerliche) Antrag war zurückzuweisen, weil es an einer gesetzlichen Grundlage für eine Delegierung an ein außerhalb Österreichs gelegenes Gericht mangelt. § 63 Abs 1 StPO sieht ausdrücklich eine Delegierung durch den Obersten Gerichtshof nur für den Umfang der Republik Österreich vor. Die sich aus der Gerichtshoheit ergebende Befugnis der inländischen Strafgerichtsbarkeit ist grundsätzlich durch die Staatsgrenzen limitiert. Ihre Ausübung jenseits dieser Grenzen, soweit sie über den Umfang bloßer Mitteilungen hinausgeht und durch prozessrechtliche Maßnahmen rechtserhebliche Wirkungen außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches der österreichischen Gesetzes entfaltet, entbehrt im Fall der begehren Delegierung des Verfahrens an ein Gericht der Vereinigten Staaten von Amerika auch einer völkerrechtlichen Grundlage und würde somit einen unzulässigen Eingriff in ausländische Hoheitsrechte darstellen (vgl EvBl 1961/448, 15 Nds 89/03). Eine Delegierung nach § 62 letzter Satz StPO hat zu erfolgen, wenn ein Verfahren gegen einen Richter oder Staatsanwalt des zuständigen Gerichtes oder eines diesem unterstellten Gerichtes zu führen ist, also wenn feststeht, dass dieses Verfahren tatsächlich geführt wird (Fabrizy StPO9 § 62 Rz 1). Nach der Aktenlage liegt ein Subsidiarantrag auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Richter des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Innsbruck vor. Ob ein Verfahren gegen Richter des zuständigen Gerichtes zu führen ist, wurde noch nicht entschieden.Der (neuerliche) Antrag war zurückzuweisen, weil es an einer gesetzlichen Grundlage für eine Delegierung an ein außerhalb Österreichs gelegenes Gericht mangelt. Paragraph 63, Absatz eins, StPO sieht ausdrücklich eine Delegierung durch den Obersten Gerichtshof nur für den Umfang der Republik Österreich vor. Die sich aus der Gerichtshoheit ergebende Befugnis der inländischen Strafgerichtsbarkeit ist grundsätzlich durch die Staatsgrenzen limitiert. Ihre Ausübung jenseits dieser Grenzen, soweit sie über den Umfang bloßer Mitteilungen hinausgeht und durch prozessrechtliche Maßnahmen rechtserhebliche Wirkungen außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches der österreichischen Gesetzes entfaltet, entbehrt im Fall der begehren Delegierung des Verfahrens an ein Gericht der Vereinigten Staaten von Amerika auch einer völkerrechtlichen Grundlage und würde somit einen unzulässigen Eingriff in ausländische Hoheitsrechte darstellen vergleiche EvBl 1961/448, 15 Nds 89/03). Eine Delegierung nach Paragraph 62, letzter Satz StPO hat zu erfolgen, wenn ein Verfahren gegen einen Richter oder Staatsanwalt des zuständigen Gerichtes oder eines diesem unterstellten Gerichtes zu führen ist, also wenn feststeht, dass dieses Verfahren tatsächlich geführt wird (Fabrizy StPO9 Paragraph 62, Rz 1). Nach der Aktenlage liegt ein Subsidiarantrag auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Richter des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Innsbruck vor. Ob ein Verfahren gegen Richter des zuständigen Gerichtes zu führen ist, wurde noch nicht entschieden.

Anmerkung

E74796 15Nds71.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:015NDS00071.04.1007.000

Dokumentnummer

JJT_20041007_OGH0002_015NDS00071_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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