Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ing. Stefan Z***** und 2. Annemarie Z*****, beide vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien
1. L*****gmbH und 2. Dr. Cornelius K*****, beide vertreten durch Fiebinger, Polak, Leon & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 72.672,83 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Juli 2004, GZ 3 R 30/04k-41, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 506 Abs 2 ZPO ist in jeder wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision ohne Weitläufigkeiten darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Die gesetzmäßige Ausführung des Revisionsgrundes nach § 503 Z 4 ZPO setzt somit voraus, dass der Revisionswerber konkret ausführt, aus welchen Gründen das Berufungsgericht die Sache rechtlich unrichtig beurteilt habe (EFSlg 55.113 ua). Hiezu reicht insbesondere das bloße Aufstellen einer (unrichtigen) Rechtsbehauptung regelmäßig nicht aus (EFSlg 41.811 ua). Wird in der Revisionsschrift nicht - zumindest in grundsätzlicher Auseinandersetzung mit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts - dargelegt, aus welchen Gründen dem Revisionswerber die rechtliche Beurteilung unrichtig erscheint, ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, die materiellrechtliche Beurteilung zu überprüfen (MietSlg 51.738 mwN). Diese Erfordernisse müssen umso mehr für eine außerordentliche Revision gelten, für die § 506 Abs 1 Z 5 ZPO bestimmt, dass die Gründe, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - nach § 502 Abs 1 ZPO die Revision für zulässig erachtet wird, gesondert auszuführen sind. Behauptet der Revisionswerber, das Berufungsgericht sei von höchstgerichtlicher Judikatur abgewichen, hat er zumindest die seines Erachtens für seinen Rechtsstandpunkt sprechenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs anzuführen und darzulegen, inwieweit sich das Berufungsgericht damit in Widerspruch gesetzt hat.Gemäß Paragraph 506, Absatz 2, ZPO ist in jeder wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision ohne Weitläufigkeiten darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Die gesetzmäßige Ausführung des Revisionsgrundes nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO setzt somit voraus, dass der Revisionswerber konkret ausführt, aus welchen Gründen das Berufungsgericht die Sache rechtlich unrichtig beurteilt habe (EFSlg 55.113 ua). Hiezu reicht insbesondere das bloße Aufstellen einer (unrichtigen) Rechtsbehauptung regelmäßig nicht aus (EFSlg 41.811 ua). Wird in der Revisionsschrift nicht - zumindest in grundsätzlicher Auseinandersetzung mit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts - dargelegt, aus welchen Gründen dem Revisionswerber die rechtliche Beurteilung unrichtig erscheint, ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, die materiellrechtliche Beurteilung zu überprüfen (MietSlg 51.738 mwN). Diese Erfordernisse müssen umso mehr für eine außerordentliche Revision gelten, für die Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO bestimmt, dass die Gründe, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die Revision für zulässig erachtet wird, gesondert auszuführen sind. Behauptet der Revisionswerber, das Berufungsgericht sei von höchstgerichtlicher Judikatur abgewichen, hat er zumindest die seines Erachtens für seinen Rechtsstandpunkt sprechenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs anzuführen und darzulegen, inwieweit sich das Berufungsgericht damit in Widerspruch gesetzt hat.
Im vorliegenden Fall hat sich das Berufungsgericht im Wesentlichen auf die vom erkennenden Senat zu 1 Ob 126/01p angestellten Erwägungen gestützt und ausgeführt, der durch die behaupteten Fehlleistungen der Beklagten entstandene Schaden, nämlich der wirtschaftliche Niedergang und die anschließende Konkurseröffnung, sei primär im Vermögen der GmbH eingetreten und die durch Inanspruchnahme ihrer Sachhaftung für Gesellschaftsschulden bei den Klägern eingetretenen Vermögensnachteile reflektierten lediglich den Schaden der Gesellschaft, weshalb eine bloße Schadensverlagerung nicht gegeben sei. Dem halten die Revisionswerber im Wesentlichen bloß entgegen, es sei "nach bisheriger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs so gewesen", das Vertretungsmandate von Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzleien auch den Schutz der Rechtsphäre der Gesellschafter umfassen, wenn diese persönlich oder über eine Sachhaftung in Anspruch genommen werden und so einen Schaden erleiden. Eine derartige höchstgerichtliche Rechtsprechung ist jedoch nicht festzustellen und wird von den Revisionswerbern auch nicht durch Judikaturzitate nachgewiesen. Gleiches gilt für die Rechtsbehauptung, die Gesellschafter einer GmbH, die persönliche oder hypothekarrechtliche Haftungen Dritten gegenüber abgegeben hätten, fielen "nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs" in den Schutzbereich der verletzten Norm. Abgesehen davon, dass auch hier jede Bezugnahme auf konkrete Gerichtsentscheidungen fehlt, bleibt auch unerörtert, welche "Norm" die Revisionswerber als "verletzt" ansehen wollen. Da sich in der Revision keinerlei Erörterungen über den näheren Inhalt der vertraglichen Abreden zwischen den beklagten Parteien und der GmbH finden, stellt sich auch diese Ausführung somit als inhaltsleere Rechtsbehauptung dar. Die Kläger behaupten weder, dass und aus welchem Grund die seinerzeitigen Vertragspartner (übereinstimmend) beabsichtigt haben könnten, auch die Kläger in den Schutzbereich des Vertrags einzubeziehen, noch überhaupt, dass den beklagten Parteien die Tatsache einer Intenzession der Kläger für Bankverbindlichkeiten der GmbH bekannt gewesen sei.
Insgesamt betrachtet stellt sich die Revisionsschrift als eine bloße Aneinanderreihung von weder durch Judikaturzitate belegten noch ausreichend ausgeführten Rechtsbehauptungen dar, die den gesetzlichen Anforderungen an eine aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen außerordentliche Revision (§ 506 Abs 1 Z 5 und Abs 2 ZPO) nicht entspricht.Insgesamt betrachtet stellt sich die Revisionsschrift als eine bloße Aneinanderreihung von weder durch Judikaturzitate belegten noch ausreichend ausgeführten Rechtsbehauptungen dar, die den gesetzlichen Anforderungen an eine aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen außerordentliche Revision (Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, ZPO) nicht entspricht.
Anmerkung
E74926 1Ob221.04pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00221.04P.1012.000Dokumentnummer
JJT_20041012_OGH0002_0010OB00221_04P0000_000