TE OGH 2004/10/12 1Ob185/04v

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Veröffentlicht am 12.10.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ludwig M*****, wider die beklagten Parteien 1.) Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, und 2.) Dr. Ulf G*****, wegen Amtshaftung und Schadenersatzes (Streitwert 4.000 EUR) infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 7. April 2004, GZ 14 R 248/03y-9, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 28. Oktober 2003, GZ 26 Nc 6/03y-3, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger stellte im vorliegenden Verfahren, in dem er die beklagten Parteien wegen "Schadenersatzansprüchen nach dem AHG im gesetzlichen Ausmaß" in Anspruch nimmt, mit Schriftsatz vom 1. 9. 2003 u.a. einen Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG, erkennbar wegen der bisherigen Nichterledigung seiner Klage.Der Kläger stellte im vorliegenden Verfahren, in dem er die beklagten Parteien wegen "Schadenersatzansprüchen nach dem AHG im gesetzlichen Ausmaß" in Anspruch nimmt, mit Schriftsatz vom 1. 9. 2003 u.a. einen Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 91, GOG, erkennbar wegen der bisherigen Nichterledigung seiner Klage.

Das Erstgericht stellte ihm diese Eingabe mit dem Auftrag zurück, sie durch den für den Kläger bestellten einstweiligen Sachwalter (= Zweitbeklagter) unterfertigen zu lassen, weil sonst eine geschäftsordnungsgemäße Behandlung unmöglich sei.

Den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Klägers wies das Rekursgericht als unzulässig zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR nicht übersteige und dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Klägers ist tatsächlich unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs - von hier nicht bedeutsamen Ausnahmen abgesehen - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 4.000 EUR nicht übersteigt. Dies ist hier der Fall. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass Formalentscheidungen des Gerichts zweiter Instanz nicht mehr weiter anfechtbar sind, soweit der jeweilige Streitfall in der Sache selbst einer Kognition durch das Höchstgericht entzogen ist. Daher ist ein Revisionsrekurs selbst dann unzulässig, wenn eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde und der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschied, 4.000 EUR nicht übersteigt (2 Ob 185/02y; SZ 71/129; 1 Ob 82/97h; MietSlg 47.692; 1 Ob 510/93; RZ 1991/12).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist der Revisionsrekurs - von hier nicht bedeutsamen Ausnahmen abgesehen - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 4.000 EUR nicht übersteigt. Dies ist hier der Fall. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass Formalentscheidungen des Gerichts zweiter Instanz nicht mehr weiter anfechtbar sind, soweit der jeweilige Streitfall in der Sache selbst einer Kognition durch das Höchstgericht entzogen ist. Daher ist ein Revisionsrekurs selbst dann unzulässig, wenn eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde und der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschied, 4.000 EUR nicht übersteigt (2 Ob 185/02y; SZ 71/129; 1 Ob 82/97h; MietSlg 47.692; 1 Ob 510/93; RZ 1991/12).

Der vom Rechtsmittelwerber zitierten Entscheidung 1 Ob 26/02h lag als gänzlich anders gelagerter Sachverhalt die Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage durch das Berufungsgericht zugrunde; dieser Beschluss ist in der Tat gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO stets anfechtbar. Auch Kodek, den der Kläger für die Richtigkeit der Ansicht, sein Revisionsrekurs sei zulässig, ins Treffen führt, ist entgegen der vom Rechtsmittelwerber vertretenen Meinung der Überzeugung, dass ein (Revisions-)Rekurs dort unzulässig sei, wo ein weitergehender Rechtsmittelausschluss besteht, etwa dann, wenn der Entscheidungsgegenstand - wie hier - 4.000 EUR nicht übersteigt (Kodek in Rechberger, ZPO2, Rz 4 zu § 519 und Rz 2 zu § 528). Der absolut unzulässige Revisionsrekurs des Klägers ist daher zurückzuweisen.Der vom Rechtsmittelwerber zitierten Entscheidung 1 Ob 26/02h lag als gänzlich anders gelagerter Sachverhalt die Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage durch das Berufungsgericht zugrunde; dieser Beschluss ist in der Tat gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO stets anfechtbar. Auch Kodek, den der Kläger für die Richtigkeit der Ansicht, sein Revisionsrekurs sei zulässig, ins Treffen führt, ist entgegen der vom Rechtsmittelwerber vertretenen Meinung der Überzeugung, dass ein (Revisions-)Rekurs dort unzulässig sei, wo ein weitergehender Rechtsmittelausschluss besteht, etwa dann, wenn der Entscheidungsgegenstand - wie hier - 4.000 EUR nicht übersteigt (Kodek in Rechberger, ZPO2, Rz 4 zu Paragraph 519 und Rz 2 zu Paragraph 528,). Der absolut unzulässige Revisionsrekurs des Klägers ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E74913 1Ob185.04v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00185.04V.1012.000

Dokumentnummer

JJT_20041012_OGH0002_0010OB00185_04V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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