Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Eva Rieß, Rechtsanwältin, Wien 8, Zeltgasse 3/13, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak und Dr. Johannes Kraus, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Land Kärnten, vertreten durch Huainigg Dellacher & Partner Rechtsanwälte OEG in Klagenfurt, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Verein *****, vertreten durch Dr. Martin Wandl und Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen EUR 15.671,48 sA infolge ordentlicher Revisionen der beklagten Partei und des Nebenintervenienten (Revisionsinteresse EUR 14.534,57 sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 3. Juni 2004, GZ 2 R 64/04f-49, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 22. Jänner 2004, GZ 24 Cg 233/01y-45, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Über das Vermögen der klagenden Partei wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 21. 7. 2004 (6 S 80/04p) der Konkurs eröffnet, womit das vorliegende Verfahren gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochen wurde. Eine Fortführung des Verfahrens setzt einen entsprechenden gerichtlichen Aufnahmebeschluss voraus (SZ 45/19 uva). Über den Aufnahmeantrag entscheidet gemäß § 165 Abs 1 ZPO jenes Gericht, bei dem diese Rechtssache zur Zeit des Eintritts des Unterbrechungsgrundes anhängig war (ÖBA 1997, 632; ZIK 1997, 20). Da die Akten dem Obersten Gerichtshof erst nach der durch Konkurseröffnung eingetretenen Verfahrensunterbrechung vorgelegt wurden, ist er zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag nicht berufen. Nachdem das Berufungsverfahren zum Zeitpunkt der Unterbrechung bereits abgeschlossen war, wird das Erstgericht über den Aufnahmeantrag abzusprechen und im Falle der Aufnahme die Akten dem Obersten Gerichtshof neuerlich vorzulegen haben.Über das Vermögen der klagenden Partei wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 21. 7. 2004 (6 S 80/04p) der Konkurs eröffnet, womit das vorliegende Verfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO unterbrochen wurde. Eine Fortführung des Verfahrens setzt einen entsprechenden gerichtlichen Aufnahmebeschluss voraus (SZ 45/19 uva). Über den Aufnahmeantrag entscheidet gemäß Paragraph 165, Absatz eins, ZPO jenes Gericht, bei dem diese Rechtssache zur Zeit des Eintritts des Unterbrechungsgrundes anhängig war (ÖBA 1997, 632; ZIK 1997, 20). Da die Akten dem Obersten Gerichtshof erst nach der durch Konkurseröffnung eingetretenen Verfahrensunterbrechung vorgelegt wurden, ist er zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag nicht berufen. Nachdem das Berufungsverfahren zum Zeitpunkt der Unterbrechung bereits abgeschlossen war, wird das Erstgericht über den Aufnahmeantrag abzusprechen und im Falle der Aufnahme die Akten dem Obersten Gerichtshof neuerlich vorzulegen haben.
Anmerkung
E74919 1Ob201.04xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00201.04X.1012.000Dokumentnummer
JJT_20041012_OGH0002_0010OB00201_04X0000_000