TE OGH 2004/10/12 1Ob204/04p

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Veröffentlicht am 12.10.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1) Ferdinand N*****, 2) Josef L*****, 3) Alois N*****,

4) Ing. Anton P*****, 5) Anna G*****, 6) Herbert G*****, 7) Christiane M*****, 8) Hildegard G*****, 9) Ferdinand A*****, 10) Johann T*****, 11) Franziska M*****, 12) Univ. Doz. Dr. Peter C*****,

13) Ilse L*****, 14) Josef L*****, 15) Josef S*****, 16) Dr. Karl-Heinz C*****, 17) Dipl. Ing. Gerhard S*****, und 18) Anton G*****, alle vertreten durch Dr. Josef Flaschberger und Mag. Robert Levovnik, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die Antragsgegnerin Stadtgemeinde G*****, vertreten durch Dr. Georg Pammesberger, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen Feststellung einer Entschädigung gemäß § 15 Abs 1 WRG infolge Rekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 12. Mai 2004, GZ 22 R 136/04p-99, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Gmunden vom 11. März 2004, GZ 2 Nc 17/00f-94, aufgehoben wurde, folgenden13) Ilse L*****, 14) Josef L*****, 15) Josef S*****, 16) Dr. Karl-Heinz C*****, 17) Dipl. Ing. Gerhard S*****, und 18) Anton G*****, alle vertreten durch Dr. Josef Flaschberger und Mag. Robert Levovnik, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die Antragsgegnerin Stadtgemeinde G*****, vertreten durch Dr. Georg Pammesberger, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen Feststellung einer Entschädigung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, WRG infolge Rekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 12. Mai 2004, GZ 22 R 136/04p-99, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Gmunden vom 11. März 2004, GZ 2 Nc 17/00f-94, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs und die Rekursbeantwortung werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hob im Verfahren gemäß § 15 Abs 1 und § 117 WRG 1959 die über das Entschädigungsbegehren der Antragsteller ergangene Sachentscheidung des Erstgerichts auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück (ON 99). Diese Entscheidung enthält weder im Spruch noch in den Gründen einen Ausspruch darüber, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.Das Rekursgericht hob im Verfahren gemäß Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 117, WRG 1959 die über das Entschädigungsbegehren der Antragsteller ergangene Sachentscheidung des Erstgerichts auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück (ON 99). Diese Entscheidung enthält weder im Spruch noch in den Gründen einen Ausspruch darüber, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Die Antragsteller bekämpften diesen Beschluss mit Rekurs. Die Antragsgegnerin erstattete eine Rekursbeantwortung, in der sie auf die evidente Unzulässigkeit des Rekurses gemäß § 14b AußStrG hinwies. Der Rekurs und die Rekursbeantwortung sind unzulässig.Die Antragsteller bekämpften diesen Beschluss mit Rekurs. Die Antragsgegnerin erstattete eine Rekursbeantwortung, in der sie auf die evidente Unzulässigkeit des Rekurses gemäß Paragraph 14 b, AußStrG hinwies. Der Rekurs und die Rekursbeantwortung sind unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

1. Dem Rekurs ist nicht zu entnehmen, weshalb die Antragsteller dieses Rechtsmittel gegen den Aufhebungsbeschluss zweiter Instanz nach § 14b Abs 1 AußStrG formal für zulässig halten. Ihnen ist daher folgende Rechtslage in Erinnerung zu rufen:1. Dem Rekurs ist nicht zu entnehmen, weshalb die Antragsteller dieses Rechtsmittel gegen den Aufhebungsbeschluss zweiter Instanz nach Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG formal für zulässig halten. Ihnen ist daher folgende Rechtslage in Erinnerung zu rufen:

Bereits in der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung des erkennenden Senats vom 27. 2. 1995 (1 Ob 30/94 - ON 33) wurde betont, dass auf das gerichtliche Neufestsetzungsverfahren gemäß § 117 Abs 4 und Abs 6 WRG 1959 zufolge § 117 Abs 6 zweiter Satz WRG 1959 iVm § 24 Abs 1 EisbEG 1954 die Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen sinngemäß anzuwenden sind. In der Entscheidung 1 Ob 321/01i wurde später - unter Berufung auf die noch vor der WGN 1997 BGBl I 140 ergangene Entscheidung 1 Ob 507/96 (= SZ 69/74) - im Einzelnen begründet, dass gegen die Anwendung des § 14b Abs 1 AußStrG idFd WGN 1997 im außerstreitigen Verfahren gemäß § 117 WRG 1959 keine Bedenken bestünden, nehme doch § 30 EisbEG 1954 zur Anfechtbarkeit eines Aufhebungsbeschlusses zweiter Instanz ohne einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof nicht Stellung; diese Norm enthalte somit keine von den §§ 13 ff AußStrG abweichenden oder diese Bestimmungen ergänzenden Regelungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs. § 14b AußStrG sei deshalb auch im außerstreitigen Verfahren nach § 117 WRG anzuwenden. Daran ist festzuhalten. Damit erweist sich aber der Rekurs der Antragsteller als absolut unzulässig.Bereits in der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung des erkennenden Senats vom 27. 2. 1995 (1 Ob 30/94 - ON 33) wurde betont, dass auf das gerichtliche Neufestsetzungsverfahren gemäß Paragraph 117, Absatz 4 und Absatz 6, WRG 1959 zufolge Paragraph 117, Absatz 6, zweiter Satz WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, EisbEG 1954 die Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen sinngemäß anzuwenden sind. In der Entscheidung 1 Ob 321/01i wurde später - unter Berufung auf die noch vor der WGN 1997 BGBl römisch eins 140 ergangene Entscheidung 1 Ob 507/96 (= SZ 69/74) - im Einzelnen begründet, dass gegen die Anwendung des Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG idFd WGN 1997 im außerstreitigen Verfahren gemäß Paragraph 117, WRG 1959 keine Bedenken bestünden, nehme doch Paragraph 30, EisbEG 1954 zur Anfechtbarkeit eines Aufhebungsbeschlusses zweiter Instanz ohne einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof nicht Stellung; diese Norm enthalte somit keine von den Paragraphen 13, ff AußStrG abweichenden oder diese Bestimmungen ergänzenden Regelungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs. Paragraph 14 b, AußStrG sei deshalb auch im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 117, WRG anzuwenden. Daran ist festzuhalten. Damit erweist sich aber der Rekurs der Antragsteller als absolut unzulässig.

2. Die Antragsgegnerin hält ihre Rekursbeantwortung für zulässig, "weil der Rekurs im Verfahren nach dem EisbEG gemäß § 30 Abs 4 EisbEG zweiseitig" sei; dem ist zu entgegnen:2. Die Antragsgegnerin hält ihre Rekursbeantwortung für zulässig, "weil der Rekurs im Verfahren nach dem EisbEG gemäß Paragraph 30, Absatz 4, EisbEG zweiseitig" sei; dem ist zu entgegnen:

In der Entscheidung 1 Ob 507/96 (= SZ 69/74) wurde festgehalten, dass die Regelungen über die Rekursbeantwortung gemäß § 30 Abs 4 und 5 EisbEG 1954 auch auf Aufhebungsbeschlüsse anzuwenden seien, wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen habe, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Damit wurde für Entschädigungsverfahren nach § 117 WRG 1959 der auch in anderen Zivilverfahren geltende Grundsatz (3 Ob 102/04b [Exekutionsverfahren]; 1 Ob 362/97k = SZ 70/246 [Zivilprozess]) übernommen, dass im Fall der Erhebung eines absolut unzulässigen Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof dessen Beantwortung durch den Rechtsmittelgegner nicht zulässig ist.In der Entscheidung 1 Ob 507/96 (= SZ 69/74) wurde festgehalten, dass die Regelungen über die Rekursbeantwortung gemäß Paragraph 30, Absatz 4 und 5 EisbEG 1954 auch auf Aufhebungsbeschlüsse anzuwenden seien, wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen habe, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Damit wurde für Entschädigungsverfahren nach Paragraph 117, WRG 1959 der auch in anderen Zivilverfahren geltende Grundsatz (3 Ob 102/04b [Exekutionsverfahren]; 1 Ob 362/97k = SZ 70/246 [Zivilprozess]) übernommen, dass im Fall der Erhebung eines absolut unzulässigen Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof dessen Beantwortung durch den Rechtsmittelgegner nicht zulässig ist.

Anmerkung

E74920 1Ob204.04p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00204.04P.1012.000

Dokumentnummer

JJT_20041012_OGH0002_0010OB00204_04P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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