TE OGH 2004/10/12 1Ob187/04p

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Veröffentlicht am 12.10.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. Roswitha G***** und 2. Josef G*****, beide ***** vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Dr. Hans Pucher, Mag. Volker Leitner und Mag. C. Schweinzer, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Nichtbestehens einer Leistungsverpflichtung gemäß § 117 Abs 4 WRG (Streitwert 467,47 EUR) infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 9. Juli 2004, GZ 7 R 61/04g-20, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Melk vom 16. Februar 2004, GZ 5 Nc 10031/02d-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. Roswitha G***** und 2. Josef G*****, beide ***** vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Dr. Hans Pucher, Mag. Volker Leitner und Mag. C. Schweinzer, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Nichtbestehens einer Leistungsverpflichtung gemäß Paragraph 117, Absatz 4, WRG (Streitwert 467,47 EUR) infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 9. Juli 2004, GZ 7 R 61/04g-20, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Melk vom 16. Februar 2004, GZ 5 Nc 10031/02d-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragsgegnerin ist schuldig, den Antragstellern binnen 14 Tagen die mit 219,86 EUR (darin 36,64 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu zahlen.

Text

Begründung:

Die Wasserrechtsbehörde trug den Antragstellern gemäß § 31 Abs 3 und § 117 Abs 6 WRG den Ersatz der Kosten der Erstellung eines Gutachtens durch eine Umweltschutzanstalt von 467,47 EUR auf.Die Wasserrechtsbehörde trug den Antragstellern gemäß Paragraph 31, Absatz 3 und Paragraph 117, Absatz 6, WRG den Ersatz der Kosten der Erstellung eines Gutachtens durch eine Umweltschutzanstalt von 467,47 EUR auf.

Die Antragsteller begehrten bei Gericht die Feststellung, dass keine Ersatzpflicht bestehe. Der Zweitantragsteller habe am 6. 11. 2001 auf einem Wiesengrundstück der Erstantragstellerin einige Fuhren Schafmist ausgebracht. Ein Nachbar habe am 27. 11. 2001 die Verunreinigung seines Brunnens angezeigt, weshalb über Auftrag der Wasserrechtsbehörde Wasserproben im Haus des Nachbarn und in dessen Brunnen gezogen worden seien. Das gegen die Antragsteller eingeleitete gerichtliche Strafverfahren sei eingestellt worden. Trotz tatsächlich eingetretener Verunreinigung des Brunnens habe die Wasserrechtsbehörde keine Maßnahmen zum Schutz des Wassers getroffen und sei auch keine entsprechende Aufforderung an die Antragsteller ergangen. Die Entnahme der Wasserproben sei ausschließlich für das gegen die Antragsteller geführte Verwaltungsstrafverfahren gewesen; diese Maßnahme sei kein nach § 31 Abs 3 WRG zu beurteilender Vorgang, weshalb die Antragsteller nicht zum Kostenersatz herangezogen werden könnten. Es sei aber auch nicht hinreichend geklärt, ob die festgestellte Verunreinigung tatsächlich auf die von den Antragstellern getroffenen bzw veranlassten Maßnahmen zurückzuführen seien, weshalb die Einholung von Befund und Gutachten eines Sachverständigen beantragt worden sei. Schließlich sei das Haus des Nachbarn bereits einige Tage nach dem Vorfall an die Ortswasserleitung angeschlossen worden, weshalb Gefahr im Verzug nicht vorgelegen sei.Die Antragsteller begehrten bei Gericht die Feststellung, dass keine Ersatzpflicht bestehe. Der Zweitantragsteller habe am 6. 11. 2001 auf einem Wiesengrundstück der Erstantragstellerin einige Fuhren Schafmist ausgebracht. Ein Nachbar habe am 27. 11. 2001 die Verunreinigung seines Brunnens angezeigt, weshalb über Auftrag der Wasserrechtsbehörde Wasserproben im Haus des Nachbarn und in dessen Brunnen gezogen worden seien. Das gegen die Antragsteller eingeleitete gerichtliche Strafverfahren sei eingestellt worden. Trotz tatsächlich eingetretener Verunreinigung des Brunnens habe die Wasserrechtsbehörde keine Maßnahmen zum Schutz des Wassers getroffen und sei auch keine entsprechende Aufforderung an die Antragsteller ergangen. Die Entnahme der Wasserproben sei ausschließlich für das gegen die Antragsteller geführte Verwaltungsstrafverfahren gewesen; diese Maßnahme sei kein nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG zu beurteilender Vorgang, weshalb die Antragsteller nicht zum Kostenersatz herangezogen werden könnten. Es sei aber auch nicht hinreichend geklärt, ob die festgestellte Verunreinigung tatsächlich auf die von den Antragstellern getroffenen bzw veranlassten Maßnahmen zurückzuführen seien, weshalb die Einholung von Befund und Gutachten eines Sachverständigen beantragt worden sei. Schließlich sei das Haus des Nachbarn bereits einige Tage nach dem Vorfall an die Ortswasserleitung angeschlossen worden, weshalb Gefahr im Verzug nicht vorgelegen sei.

Die Antragsgegnerin wendete ein, durch die Verunreinigung des Brunnens sei die Trink- und Nutzwasserversorgung für die Landwirtschaft des Nachbarn unmittelbar beeinträchtigt gewesen, weshalb die angeordnete Wasseruntersuchung unbedingt erforderlich gewesen sei, um die Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität nachzuweisen und dann entsprechend weitere Anordnungen zu treffen. Solche seien nicht mehr erforderlich gewesen, weil die Düngung im Nahbereich des Brunnens bereits eingestellt gewesen sei und die Schadstoffwolke den Brunnenstandort wahrscheinlich bereits passiert gehabt habe.

Das Erstgericht wies den auf Feststellung, dass ihrerseits keine Ersatzpflicht für die Kosten der Untersuchung von zwei im Auftrag der Wasserrechtsbehörde durch die Umweltschutzanstalt gezogenen Wasserproben von 467,47 EUR bestehe, gerichteten Antrag der Antragsteller ab.

Es stellte fest, der Zweitantragsteller habe im Auftrag der Erstantragstellerin am 6. 11. 2001 auf einem Wiesengrundstück mehrere Fuhren Schafmist ausgebracht; dieser sei in der Zeit vom 24. bis 26. 11. 2001 ausgeschwemmt und in den Brunnen des benachbarten Landwirts gelangt, sodass dessen Wasser eine starke Verunreinigung aufgewiesen habe. Dies sei am 27. 11. 2001 der Wasserrechtsbehörde gemeldet worden, und auf deren Anordnung sei es zur Probenentnahme im Haus des Nachbarn und aus dessen Brunnen gekommen. Gleichzeitig sei der Brunnen gesperrt, die Wasserversorgung der Landwirtschaft des Nachbarn durch eine Schlauchleitung veranlasst und später auch das Anwesen des Nachbarn an das öffentliche Wassernetz angeschlossen worden. Das gegen die Antragsteller geführte Strafverfahren sei gemäß § 90 StPO eingestellt worden. Mit Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 22. 10. 2002 sei den Antragstellern der Ersatz der durch die Untersuchung der Umweltanstalt aufgelaufenen Kosten von 467,47 EUR auferlegt worden. Die Wasseruntersuchung stelle eine Maßnahme gemäß § 31 Abs 3 WRG dar und sei notwendig gewesen, um das Ausmaß der Verunreinigung festzustellen. Wenngleich weitere Maßnahmen nicht erforderlich geworden seien, weil die Düngung bereits eingestellt gewesen sei und die Schadstoffwolke den Brunnenstandort wahrscheinlich bereits passiert gehabt habe, sei dies erst nach der durch die angeordnete Wasseruntersuchung erlangten Kenntnis des Ausmaßes der Verunreinigung abschätzbar gewesen.Es stellte fest, der Zweitantragsteller habe im Auftrag der Erstantragstellerin am 6. 11. 2001 auf einem Wiesengrundstück mehrere Fuhren Schafmist ausgebracht; dieser sei in der Zeit vom 24. bis 26. 11. 2001 ausgeschwemmt und in den Brunnen des benachbarten Landwirts gelangt, sodass dessen Wasser eine starke Verunreinigung aufgewiesen habe. Dies sei am 27. 11. 2001 der Wasserrechtsbehörde gemeldet worden, und auf deren Anordnung sei es zur Probenentnahme im Haus des Nachbarn und aus dessen Brunnen gekommen. Gleichzeitig sei der Brunnen gesperrt, die Wasserversorgung der Landwirtschaft des Nachbarn durch eine Schlauchleitung veranlasst und später auch das Anwesen des Nachbarn an das öffentliche Wassernetz angeschlossen worden. Das gegen die Antragsteller geführte Strafverfahren sei gemäß Paragraph 90, StPO eingestellt worden. Mit Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 22. 10. 2002 sei den Antragstellern der Ersatz der durch die Untersuchung der Umweltanstalt aufgelaufenen Kosten von 467,47 EUR auferlegt worden. Die Wasseruntersuchung stelle eine Maßnahme gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG dar und sei notwendig gewesen, um das Ausmaß der Verunreinigung festzustellen. Wenngleich weitere Maßnahmen nicht erforderlich geworden seien, weil die Düngung bereits eingestellt gewesen sei und die Schadstoffwolke den Brunnenstandort wahrscheinlich bereits passiert gehabt habe, sei dies erst nach der durch die angeordnete Wasseruntersuchung erlangten Kenntnis des Ausmaßes der Verunreinigung abschätzbar gewesen.

Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es die Ersatzpflicht der Antragsteller für die Kosten der Wasseruntersuchungen vom 29. 11. 2001 von 467,47 EUR verneinte. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Ein Anspruch nach § 31 Abs 3 WRG setze voraus, dass eine notstandspolizeiliche Maßnahme vorliege, insbesondere weil die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung bestanden und der Verursacher nicht selbst Abhilfe geschaffen habe, und Gefahr im Verzug vorgelegen sei. Sämtliche zu treffenden Maßnahmen seien unter dem Aspekt des Gewässerschutzes zu sehen, und die Behörde sei dazu ermächtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, die die Verminderung einer drohenden oder bereits eingetretenen Gewässerbeeinträchtigung herbeiführten. Bestehe die Möglichkeit einer Bodenkontamination, dann rechtfertige dies auch die Vorschreibung von Beweiserhebungsmaßnahmen, ohne die die Lage und der Umfang einer solchen möglichen Kontamination nicht festgestellt werden könnten. Die Wasserrechtsbehörde sei auch befugt, dem nach § 31 Abs 1 WRG Verpflichteten für die Dauer der Wassergefährdung die Durchführung von Wasseruntersuchungen vorzuschreiben, um rechtzeitig entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung einer unmittelbar drohenden Gefahr einer Gewässerverunreinigung anordnen zu können. Deshalb seien vorgeschriebene Kontrolluntersuchungen als Sicherungsmaßnahmen durchaus als entsprechende Maßnahmen im Sinne des § 31 Abs 3 WRG anzusehen. Zum Zeitpunkt der Probenentnahmen sei die Wasserversorgung der benachbarten Landwirtschaft grundsätzlich gefährdet gewesen, weshalb von Gefahr im Verzug auszugehen sei. Die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen Maßnahmen (Probenziehung) seien jedoch nicht unter dem Aspekt des Gewässerschutzes zu beurteilen, sondern ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der durch die Verunreinigung des Brunnenwassers drohenden Gesundheitsgefährdung. Von einer weiteren Wassergefährdung sei die Wasserrechtsbehörde nicht ausgegangen. Sei eine Gewässerverunreinigung bereits eingetreten, und bestehe die Gefahr einer weiteren Ausdehnung nicht mehr, sei § 31 Abs 3 bis 4 WRG nicht anwendbar, sondern habe sich der Geschädigte im streitigen Verfahren um Schadenersatz zu bemühen. Demnach scheide im vorliegenden Fall die Anwendung des § 31 Abs 3 WRG aus. Im Übrigen sei aber auch nicht abgeklärt, wer tatsächlich Verursacher der Gewässerverunreinigung gewesen sei.Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es die Ersatzpflicht der Antragsteller für die Kosten der Wasseruntersuchungen vom 29. 11. 2001 von 467,47 EUR verneinte. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Ein Anspruch nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG setze voraus, dass eine notstandspolizeiliche Maßnahme vorliege, insbesondere weil die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung bestanden und der Verursacher nicht selbst Abhilfe geschaffen habe, und Gefahr im Verzug vorgelegen sei. Sämtliche zu treffenden Maßnahmen seien unter dem Aspekt des Gewässerschutzes zu sehen, und die Behörde sei dazu ermächtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, die die Verminderung einer drohenden oder bereits eingetretenen Gewässerbeeinträchtigung herbeiführten. Bestehe die Möglichkeit einer Bodenkontamination, dann rechtfertige dies auch die Vorschreibung von Beweiserhebungsmaßnahmen, ohne die die Lage und der Umfang einer solchen möglichen Kontamination nicht festgestellt werden könnten. Die Wasserrechtsbehörde sei auch befugt, dem nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG Verpflichteten für die Dauer der Wassergefährdung die Durchführung von Wasseruntersuchungen vorzuschreiben, um rechtzeitig entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung einer unmittelbar drohenden Gefahr einer Gewässerverunreinigung anordnen zu können. Deshalb seien vorgeschriebene Kontrolluntersuchungen als Sicherungsmaßnahmen durchaus als entsprechende Maßnahmen im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, WRG anzusehen. Zum Zeitpunkt der Probenentnahmen sei die Wasserversorgung der benachbarten Landwirtschaft grundsätzlich gefährdet gewesen, weshalb von Gefahr im Verzug auszugehen sei. Die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen Maßnahmen (Probenziehung) seien jedoch nicht unter dem Aspekt des Gewässerschutzes zu beurteilen, sondern ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der durch die Verunreinigung des Brunnenwassers drohenden Gesundheitsgefährdung. Von einer weiteren Wassergefährdung sei die Wasserrechtsbehörde nicht ausgegangen. Sei eine Gewässerverunreinigung bereits eingetreten, und bestehe die Gefahr einer weiteren Ausdehnung nicht mehr, sei Paragraph 31, Absatz 3 bis 4 WRG nicht anwendbar, sondern habe sich der Geschädigte im streitigen Verfahren um Schadenersatz zu bemühen. Demnach scheide im vorliegenden Fall die Anwendung des Paragraph 31, Absatz 3, WRG aus. Im Übrigen sei aber auch nicht abgeklärt, wer tatsächlich Verursacher der Gewässerverunreinigung gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Schutzzweck der Vorschriften der §§ 30 ff WRG ist die Reinhaltung und der Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers. Während § 31 Abs 1 WRG künftige Gewässerverunreinigungen verhindern soll, bezweckt § 31 Abs 2 WRG die Beseitigung einer bereits konkretisierten Gefahr. Der nach § 31 Abs 1 WRG Verpflichtete hat alles vorzukehren, dass weiteres "Auslaufen" von das Wasser gefährdenden Stoffen verhindert wird, es trifft ihn aber auch die Pflicht, bereits ausgelaufene Stoffe zu lokalisieren, einzusammeln und schadlos zu beseitigen. Werden diese Maßnahmen vom Verpflichteten nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, hat ihm die Wasserrechtsbehörde gemäß § 31 Abs 3 WRG die entsprechenden Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Sofortmaßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen (SZ 72/47; SZ 70/159; vgl auch VwGH vom 22. 4. 1999, 97/07/0043). Besteht die Gefahr einer weiteren, nicht bloß geringfügigen Gewässerverunreinigung, so trifft insoweit primär den oder die Verpflichteten die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Abwehr weiterer Verunreinigungen bzw zum Ersatz des notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwands im Sinne einer verschuldensunabhängigen Verursacherhaftung (SZ 72/47; SZ 70/159). Insofern können die einer weiteren Gewässerverunreinigung entgegenwirkenden Maßnahmen wie die chemische Untersuchung des Wassers nach dem Ziehen von Wasserproben durchaus solche im Sinne des § 31 Abs 3 WRG darstellen, und könnte der hiefür notwendig und zweckmäßig gemachte Aufwand dem Verursacher zum Ersatz aufgetragen werden.Schutzzweck der Vorschriften der Paragraphen 30, ff WRG ist die Reinhaltung und der Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers. Während Paragraph 31, Absatz eins, WRG künftige Gewässerverunreinigungen verhindern soll, bezweckt Paragraph 31, Absatz 2, WRG die Beseitigung einer bereits konkretisierten Gefahr. Der nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG Verpflichtete hat alles vorzukehren, dass weiteres "Auslaufen" von das Wasser gefährdenden Stoffen verhindert wird, es trifft ihn aber auch die Pflicht, bereits ausgelaufene Stoffe zu lokalisieren, einzusammeln und schadlos zu beseitigen. Werden diese Maßnahmen vom Verpflichteten nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, hat ihm die Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG die entsprechenden Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Sofortmaßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen (SZ 72/47; SZ 70/159; vergleiche auch VwGH vom 22. 4. 1999, 97/07/0043). Besteht die Gefahr einer weiteren, nicht bloß geringfügigen Gewässerverunreinigung, so trifft insoweit primär den oder die Verpflichteten die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Abwehr weiterer Verunreinigungen bzw zum Ersatz des notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwands im Sinne einer verschuldensunabhängigen Verursacherhaftung (SZ 72/47; SZ 70/159). Insofern können die einer weiteren Gewässerverunreinigung entgegenwirkenden Maßnahmen wie die chemische Untersuchung des Wassers nach dem Ziehen von Wasserproben durchaus solche im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, WRG darstellen, und könnte der hiefür notwendig und zweckmäßig gemachte Aufwand dem Verursacher zum Ersatz aufgetragen werden.

War aber - wie hier - die Gewässerverunreinigung bereits eingetreten und bestand die Gefahr einer weiteren Ausdehnung - Gegenteiliges hat die Antragsgegnerin gar nicht behauptet - nicht mehr, dann sind nicht die Bestimmungen des § 31 Abs 2 bis 4 WRG anzuwenden, sondern hat der Geschädigte bloß einen zivilrechtlichen, im streitigen Verfahren geltend zu machenden Schadenersatzanspruch gegen den Verursacher (SZ 70/159). In der Tat wären die Antragsteller gemäß § 31 Abs 3 WRG zum Kostenersatz zu verpflichten, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer (weiteren) Gewässerverunreinigung zu rechnen gewesen wäre (Seite 3 des Revisionsrekurses), doch bestand eben "keine weitere Gefahr einer Ausdehnung der bereits eingetretenen Gewässerverunreinigung" (Seite 14 des Beschlusses des Rekursgerichts), weshalb die Revisionsrekurswerberin insoweit von falschen Voraussetzungen ausgeht.War aber - wie hier - die Gewässerverunreinigung bereits eingetreten und bestand die Gefahr einer weiteren Ausdehnung - Gegenteiliges hat die Antragsgegnerin gar nicht behauptet - nicht mehr, dann sind nicht die Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 2 bis 4 WRG anzuwenden, sondern hat der Geschädigte bloß einen zivilrechtlichen, im streitigen Verfahren geltend zu machenden Schadenersatzanspruch gegen den Verursacher (SZ 70/159). In der Tat wären die Antragsteller gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG zum Kostenersatz zu verpflichten, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer (weiteren) Gewässerverunreinigung zu rechnen gewesen wäre (Seite 3 des Revisionsrekurses), doch bestand eben "keine weitere Gefahr einer Ausdehnung der bereits eingetretenen Gewässerverunreinigung" (Seite 14 des Beschlusses des Rekursgerichts), weshalb die Revisionsrekurswerberin insoweit von falschen Voraussetzungen ausgeht.

Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung ist in § 117 Abs 6 WRG iVm § 44 EisbEG 1954 begründet.Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung ist in Paragraph 117, Absatz 6, WRG in Verbindung mit Paragraph 44, EisbEG 1954 begründet.

Anmerkung

E74914 1Ob187.04p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00187.04P.1012.000

Dokumentnummer

JJT_20041012_OGH0002_0010OB00187_04P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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