Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsstellerin Veronika P*****, vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlager und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die Antragsgegnerinnen 1.) Ingeborg B*****, 2.) Denise P*****, vertreten durch Dr. Felix Klement, Rechtsanwalt in Linz, wegen § 37 Abs 1 Z 5 iVm § 8 Abs 3 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsstellerin gegen den Teilsachbeschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 9. Juni 2004, GZ 23 R 83/04a-13, denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsstellerin Veronika P*****, vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlager und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die Antragsgegnerinnen 1.) Ingeborg B*****, 2.) Denise P*****, vertreten durch Dr. Felix Klement, Rechtsanwalt in Linz, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsstellerin gegen den Teilsachbeschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 9. Juni 2004, GZ 23 R 83/04a-13, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Die antragsstellende Mieterin einer selbst ausgebauten Dachgeschosswohnung begehrt - gestützt auf § 8 Abs 3 MRG - einerseits EUR 36.000 (EUR 1.000 pro Monat) wegen der durch Bauarbeiten der Vermieter erfolgten Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Mietobjektes um 50 % auf der Basis eines Marktwertes von EUR 2.000 pro Monat, andererseits EUR 10.000 für die erlittene Unbill wegen grob fahrlässig verschuldeter Beeinträchtigungen. Nur das erstgenannte Begehren ist Gegenstand des drittinstanzlichen Verfahrens.Die antragsstellende Mieterin einer selbst ausgebauten Dachgeschosswohnung begehrt - gestützt auf Paragraph 8, Absatz 3, MRG - einerseits EUR 36.000 (EUR 1.000 pro Monat) wegen der durch Bauarbeiten der Vermieter erfolgten Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Mietobjektes um 50 % auf der Basis eines Marktwertes von EUR 2.000 pro Monat, andererseits EUR 10.000 für die erlittene Unbill wegen grob fahrlässig verschuldeter Beeinträchtigungen. Nur das erstgenannte Begehren ist Gegenstand des drittinstanzlichen Verfahrens.
Rechtliche Beurteilung
Der Eingriffshaftung gemäß § 8 Abs 3 MRG gibt dem Mieter Anspruch auf volle Genugtuung iSd §§ 1323, 1324 ABGB (5 Ob 16/92 = MietSlg 44.295; RIS-Justiz RS0069538), also auf Ersatz des positiven Schadens und des entgangenen Gewinns (vgl Böhm in Schwimann IV² § 8 MRG Rz 88). Seit dem 3. WÄG sind bei zumindest grob fahrlässiger Verletzung des Schonungsprinzipes auch ideelle Schäden (erlittenes Ungemach) zu ersetzen, was die Antragsstellerin ohnehin zusätzlich begehrt hat. Bei (teilweiser) Unbrauchbarkeit des Mietobjekts steht noch die - im streitigen Verfahren geltend zu machende (RIS-Justiz RS0021333) - Zinsminderung gemäß § 1096 ABGB zur Verfügung. Ob im Falle eines selbst finanzierten Dachgeschossausbaus die Minderung - wie begehrt - auf Basis eines fiktiven Mietzinses erfolgen kann, ist im (hier anhängigen) außerstreitigen Verfahren gemäß § 37 Abs 1 Z 5 iVm § 8 Abs 3 MRG nicht zu untersuchen.Der Eingriffshaftung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, MRG gibt dem Mieter Anspruch auf volle Genugtuung iSd Paragraphen 1323,, 1324 ABGB (5 Ob 16/92 = MietSlg 44.295; RIS-Justiz RS0069538), also auf Ersatz des positiven Schadens und des entgangenen Gewinns vergleiche Böhm in Schwimann IV² Paragraph 8, MRG Rz 88). Seit dem 3. WÄG sind bei zumindest grob fahrlässiger Verletzung des Schonungsprinzipes auch ideelle Schäden (erlittenes Ungemach) zu ersetzen, was die Antragsstellerin ohnehin zusätzlich begehrt hat. Bei (teilweiser) Unbrauchbarkeit des Mietobjekts steht noch die - im streitigen Verfahren geltend zu machende (RIS-Justiz RS0021333) - Zinsminderung gemäß Paragraph 1096, ABGB zur Verfügung. Ob im Falle eines selbst finanzierten Dachgeschossausbaus die Minderung - wie begehrt - auf Basis eines fiktiven Mietzinses erfolgen kann, ist im (hier anhängigen) außerstreitigen Verfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, MRG nicht zu untersuchen.
Die Rechtsansicht des Rekursgerichts ist somit durch Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt, weshalb - ungeachtet der von der Rechtsmittelwerberin zitierten Judikatur des BGH zur deutschen Rechtslage - keine iSd § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage vorliegt.Die Rechtsansicht des Rekursgerichts ist somit durch Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt, weshalb - ungeachtet der von der Rechtsmittelwerberin zitierten Judikatur des BGH zur deutschen Rechtslage - keine iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage vorliegt.
Textnummer
E75063European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00229.04V.1012.000Im RIS seit
11.11.2004Zuletzt aktualisiert am
23.03.2012