Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton L*****, vertreten durch Dr. Friedrich Oedl und Dr. Rudolf Forstenlechner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. Wolfgang F*****, und 2. Andrea F*****, beide ***** vertreten durch Dr. Werner Steinacher, Rechtsanwalt Gesellschaft mbH in Salzburg, wegen 11.807,88 EUR sA und Feststellung (Streitwert 1.453,46 EUR) infolge Revision der klagenden Partei (Revisionsstreitwert 4.941,75 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. Dezember 2003, GZ 2 R 201/03x-44, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 16. Juli 2003, GZ 2 Cg 1/01y-34, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit 439,72 EUR (darin 73,29 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu zahlen.
Text
Begründung:
Der Kläger betreibt eine Hundezucht und ist Eigentümer einer Rottweiler-Zuchthündin, die seiner Intention nach viermal in ihrem Leben werfen sollte. Mit ihrem ersten Wurf am 15. 9. 1999 brachte die Hündin neun Welpen zur Welt. Für den 22. und 23. 4. 2000 hatte der Kläger mit der Besitzerin eines Rottweiler-Zuchtrüden einen Decktermin vereinbart; seine Hündin war zu dieser Zeit läufig. Trotz ordnungsgemäßer Verwahrung wurde die Hündin von einem Bernhardiner-Schäfer-Mischlingsrüden, dessen Eigentümer und Halter die Beklagten sind, gedeckt, weil sich der Rüde im Zuge eines Spaziergangs losgerissen hatte, zum Zwinger der Rottweiler-Hündin gelaufen und in diesen eingedrungen war. Die für den 22./23. 4. 2000 geplante Zuchtdeckung konnte aufgrund der Fehldeckung durch den Rüden der Beklagten nicht durchgeführt werden. Der Kläger musste an seiner Hündin eine hormonelle Abtreibung vornehmen lassen, wofür Tierarztkosten von 2.480 S aufliefen. Durch die Fehldeckung verschob sich der nächste Wurf lediglich um rund sechs Monate. Tatsächlich erfolgte der nächste Wurf im Februar 2001. Die vom Kläger angestrebten vier Deckungen im Leben seiner Zuchthündin waren trotz der Fehldeckung weiterhin leicht möglich. Durch die Fehldeckung und die Abtreibung entstand keine Wertminderung an der Hündin und ihren folgenden Würfen, es ist auch kein gesundheitlicher Schaden an ihr eingetreten oder künftig zu befürchten. An Fahrtkosten (zum Tierarzt und zum Rechtsanwalt) musste der Kläger 1.000 S aufwenden. Unter Bedachtnahme auf die Aufzuchts- und Deckungskosten könnte der Kläger bei der Verwertung eines (Zucht-)Wurfs seiner Hündin 68.000 S (= 4.941,75 EUR) erzielen.
Der Kläger begehrte die Zahlung von 11.807,88 EUR und die Feststellung der solidarischen Haftung der Beklagten "für alle zukünftigen Schäden und entgangenen Zuchtergebnisse des Klägers aufgrund der am 22. 4. 2000 durch den Hund" der Beklagten "erfolgten Fehldeckung". Es sei ihm aus dem vereitelten Verkauf der bei einem Wurf zu erwartenden Welpen ein Gewinn im Betrag von 136.000 S entgangen. Wegen der Fehldeckung würden die Folgezüchtungen nicht mehr als absolut reinrassig anerkannt werden, woraus ein Mindererlös folge und zudem ein Wertverlust an der Zuchthündin eingetreten sei, was einen Schaden von 20.000 S hervorgerufen habe. Dem Kläger seien Tierarztkosten von 2.480 S aufgelaufen; er habe Aufwendungen für die Wiederherstellung des Hundezwingers sowie für diverse Fahrten tätigen müssen, die Schadenersatz in der pauschalen Höhe von 4.000 S rechtfertigten. Folgeschäden im Vermögen des Klägers seien nicht auszuschließen.
Die Beklagten bestritten vor allem, ihren Rüden mangelhaft verwahrt zu haben, wendeten sich aber auch konkret gegen die nach ihrer Meinung nicht berechtigten Schadenersatzansprüche.
Das Erstgericht verurteilte die Zweitbeklagte zur Zahlung von 2.597,33 EUR und wies das gesamte restliche Zahlungs- wie auch das Feststellungsbegehren ab. Der ungewollte Deckakt sei als Sachbeschädigung anzusehen, der aus der geplanten Zuchtdeckung zu erwartende Erlös sei nach § 1320 ABGB ersatzfähig. Dies gelte auch für die Kosten der hormonellen Abtreibung und die Fahrtspesen des Klägers. Der Schaden sei eingetreten, weil dem Kläger die Verwertung des (Zucht-)Wurfs entgangen sei; allenfalls sei ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch der Beklagten in der Zukunft möglich. Dem Erstbeklagten sei kein Sorgfaltsverstoß anzulasten, doch habe die Zweitbeklagte die erforderliche Verwahrung bzw Beaufsichtigung ihres Rüden vernachlässigt. Der Kläger habe aber ein gleichteiliges Mitverschulden zu verantworten, weil er seine läufige Hündin ungenügend verwahrt habe. Der ihm zu ersetzende Schaden setze sich aus den (entgangenen) Einnahmen aus dem Welpenverkauf abzüglich der Deckungs- und Aufzuchtkosten, also 68.000 S, aus den Tierarztkosten von 2.480 S und den Fahrtspesen von 1.000 S zusammen. Unter Bedachtnahme auf sein Mitverschulden seien ihm 2.597,33 EUR zuzusprechen. Das Begehren auf Zahlung von 20.000 S für die Mindererlöse weiterer Würfe und eine Wertminderung der Hündin sei unberechtigt, weil keine Wertminderung vorliege und Mindererlöse nicht zu erwarten seien. Das Feststellungsbegehren sei abzuweisen, weil der Kläger alle Schäden ersetzt erhalten habe und keine Dauerfolgen entstanden seien.Das Erstgericht verurteilte die Zweitbeklagte zur Zahlung von 2.597,33 EUR und wies das gesamte restliche Zahlungs- wie auch das Feststellungsbegehren ab. Der ungewollte Deckakt sei als Sachbeschädigung anzusehen, der aus der geplanten Zuchtdeckung zu erwartende Erlös sei nach Paragraph 1320, ABGB ersatzfähig. Dies gelte auch für die Kosten der hormonellen Abtreibung und die Fahrtspesen des Klägers. Der Schaden sei eingetreten, weil dem Kläger die Verwertung des (Zucht-)Wurfs entgangen sei; allenfalls sei ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch der Beklagten in der Zukunft möglich. Dem Erstbeklagten sei kein Sorgfaltsverstoß anzulasten, doch habe die Zweitbeklagte die erforderliche Verwahrung bzw Beaufsichtigung ihres Rüden vernachlässigt. Der Kläger habe aber ein gleichteiliges Mitverschulden zu verantworten, weil er seine läufige Hündin ungenügend verwahrt habe. Der ihm zu ersetzende Schaden setze sich aus den (entgangenen) Einnahmen aus dem Welpenverkauf abzüglich der Deckungs- und Aufzuchtkosten, also 68.000 S, aus den Tierarztkosten von 2.480 S und den Fahrtspesen von 1.000 S zusammen. Unter Bedachtnahme auf sein Mitverschulden seien ihm 2.597,33 EUR zuzusprechen. Das Begehren auf Zahlung von 20.000 S für die Mindererlöse weiterer Würfe und eine Wertminderung der Hündin sei unberechtigt, weil keine Wertminderung vorliege und Mindererlöse nicht zu erwarten seien. Das Feststellungsbegehren sei abzuweisen, weil der Kläger alle Schäden ersetzt erhalten habe und keine Dauerfolgen entstanden seien.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig erkannte, dem Kläger 252,90 EUR (= Tierarztkosten von 2.480 S und Fahrtspesen von 1.000 S) zu zahlen und feststellte, dass die Beklagten dem Kläger zur ungeteilten Hand für alle zukünftigen Schäden und entgehenden Zuchtergebnisse aufgrund der am 22. 4. 2000 erfolgten Fehldeckung der Zuchthündin durch den Hund der Beklagten haften. Das Mehrbegehren im Betrag von 11.554,98 EUR wies es ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR nicht übersteige und erklärte letztlich die ordentliche Revision für zulässig. Beide Beklagten hätten ihre Verwahrungspflicht vernachlässigt, wohingegen die vom Kläger vorgenommene Verwahrung seiner Hündin als angemessen und ausreichend sicher anzusehen sei, weshalb ihn kein Mitverschulden am ungewollten Deckungsakt treffe. Durch die Fehldeckung und Abtreibung sei keine Wertminderung an der Hündin und deren Folgewürfen entstanden, ein gesundheitlicher Schaden der Hündin sei weder eingetreten noch in der Zukunft zu befürchten. Demnach sei der aus dem Titel Wertminderung begehrte Betrag von 20.000 S nicht zuzusprechen. Berechtigt sei allerdings das Begehren auf Ersatz der im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen Tierarztkosten und Fahrtspesen im Gesamtbetrag von 3.480 S (= 252,90 EUR), welche Summe die Beklagten zur ungeteilten Hand zu ersetzen hätten. Der in der Beschränkung der beabsichtigten Nutzung des Tieres liegende Sachschaden könnte zu weiteren ersatzfähigen Vermögensnachteilen (Folgeschäden) führen, etwa zum Entgang eines Gewinns aus dem Verkauf von Welpen. Nun habe der Kläger selbst deponiert, dass er aus Qualitätsgründen die Hündin maximal viermal zur Deckung zulasse, weshalb ein Entgang von Einnahmen aus dem Verkauf von Welpen nur dann entstehen könnte, wenn die Fehldeckung den Ausfall eines dieser vier Würfe zur Folge hätte. Durch die Fehldeckung habe sich aber lediglich der nächste Wurf um etwa sechs Monate verschoben, weshalb die vom Kläger angestrebten vier Würfe der Hündin nach wie vor leicht möglich seien und ihm daher lediglich insofern ein Vermögensschaden aus der Fehldeckung erwachsen sei, als er die Einnahmen aus dem Verkauf der Welpen erst zu einem späteren Zeitpunkt lukrieren habe können. Einen derartigen Zins- bzw Verzögerungsschaden habe er nicht geltend gemacht. Es stehe nicht fest, ob der Ausfall eines kompletten Zuchtwurfs überhaupt stattfinden werde, und die bloß künftige Möglichkeit eines solchen Schadens könne nicht zum Zuspruch des vom Kläger behaupteten Gewinnentgangs führen. Da ein Gewinnentgang aber nicht völlig auszuschließen sei, sei dem Feststellungsbegehren des Klägers stattzugeben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist unzulässig.
Der Kläger bekämpft die - von den Beklagten nicht mehr angefochtene - Entscheidung des Berufungsgerichts nur insoweit, als ihm nicht der "Welpenschaden" im Betrag von 68.000 S (= 4.941,75 EUR) zuerkannt wurde, also der von ihm behauptete und von den Vorinstanzen als möglich erachtete Gewinnentgang aus dem Verkauf der Welpen eines Zuchtwurfs. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem im Revisionsverfahren allein strittigen Teil des Schadenersatzbegehrens sind aber frei von Rechtsirrtum:
Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Klagsanspruchs ist stets nach dem Sach- und Verfahrensstand bei Schluss der Verhandlung erster Instanz zu beurteilen; unerheblich ist es, ob ein Anspruch in Zukunft gegen einen Schuldner entstehen könnte, weil eine Klage zur Durchsetzung erst in Zukunft vielleicht entstehender Ansprüche verwehrt bleibt (SZ 55/177; 7 Ob 757/79 ua). Nun war bei Schluss der Verhandlung erster Instanz bei Beurteilung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge (§ 1293 zweiter Satz ABGB) ein Vermögensschaden des Klägers nur insoweit eingetreten, als er die Einnahmen aus dem Verkauf der Welpen eines Wurfs seiner Hündin erst zu einem späteren Zeitpunkt lukrieren konnte. Einen solchen Zins- bzw Verzögerungsschaden hat er aber unbestrittenermaßen nicht geltend gemacht. Dass der komplette oder teilweise Ausfall eines Zuchtwurfs noch eintreten könnte, ist vom Gericht zweiter Instanz durchaus richtig erkannt worden, und es hat diesem Umstand auch insoweit Rechnung getragen, als es - zumal es nicht ausschließen konnte, dass die vom Kläger beabsichtigte Anzahl von vier Zuchtwürfen nicht erreicht werden könnte - dem Feststellungsbegehren des Klägers das rechtliche Interesse zubilligte und insofern der Klage stattgab. Der vom Kläger behauptete Vermögensschaden - Entgang von Einnahmen aus dem Verkauf von Welpen - war hingegen auch zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz tatsächlich nicht vorhanden, er war nach dem "gewöhnlichen Lauf der Dinge" nicht zu erwarten. Sollte seine Hündin - was er im Wege einer unzulässigen Neuerung in der Revision vorbringt - infolge nicht von ihm zu vertretender Umstände zu keinem vierten Wurf gekommen sei, steht es ihm immer noch frei, seine Ansprüche aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Feststellungsurteils geltend zu machen.Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Klagsanspruchs ist stets nach dem Sach- und Verfahrensstand bei Schluss der Verhandlung erster Instanz zu beurteilen; unerheblich ist es, ob ein Anspruch in Zukunft gegen einen Schuldner entstehen könnte, weil eine Klage zur Durchsetzung erst in Zukunft vielleicht entstehender Ansprüche verwehrt bleibt (SZ 55/177; 7 Ob 757/79 ua). Nun war bei Schluss der Verhandlung erster Instanz bei Beurteilung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge (Paragraph 1293, zweiter Satz ABGB) ein Vermögensschaden des Klägers nur insoweit eingetreten, als er die Einnahmen aus dem Verkauf der Welpen eines Wurfs seiner Hündin erst zu einem späteren Zeitpunkt lukrieren konnte. Einen solchen Zins- bzw Verzögerungsschaden hat er aber unbestrittenermaßen nicht geltend gemacht. Dass der komplette oder teilweise Ausfall eines Zuchtwurfs noch eintreten könnte, ist vom Gericht zweiter Instanz durchaus richtig erkannt worden, und es hat diesem Umstand auch insoweit Rechnung getragen, als es - zumal es nicht ausschließen konnte, dass die vom Kläger beabsichtigte Anzahl von vier Zuchtwürfen nicht erreicht werden könnte - dem Feststellungsbegehren des Klägers das rechtliche Interesse zubilligte und insofern der Klage stattgab. Der vom Kläger behauptete Vermögensschaden - Entgang von Einnahmen aus dem Verkauf von Welpen - war hingegen auch zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz tatsächlich nicht vorhanden, er war nach dem "gewöhnlichen Lauf der Dinge" nicht zu erwarten. Sollte seine Hündin - was er im Wege einer unzulässigen Neuerung in der Revision vorbringt - infolge nicht von ihm zu vertretender Umstände zu keinem vierten Wurf gekommen sei, steht es ihm immer noch frei, seine Ansprüche aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Feststellungsurteils geltend zu machen.
Der Kläger kann nicht den Beklagten anlasten, dass er nur vier Würfe seiner Zuchthündin anstrebte; insoweit ist es ihm nicht gestattet, ein Schadenersatzbegehren zu stellen, dem ein von ihm selbst nicht gewünschter Sachverhalt zugrunde gelegt würde.
Von einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens kann kein Rede sein. Das Berufungsgericht hat keine der Parteien mit einer Rechtsansicht überrascht. Einerseits mussten beide Parteien damit rechnen, dass der festgestellte Sachverhalt einer ordnungsgemäßen rechtlichen Beurteilung unterzogen wird, und andererseits hat die Zweitbeklagte in ihrer Berufung ausdrücklich ausgeführt, der Kläger habe überhaupt keinen Schaden aus dem zeitverschobenen Verkauf der Welpen erlitten (Seite 5 ihrer Berufung), und der Kläger in seiner Berufungsbeantwortung sogar konkret darauf Bezug genommen (Seite 3 dieses Schriftsatzes). Eine weitergehende rechtliche Erörterung war nicht vonnöten; es wäre dem Kläger freigestanden, im Zuge der Berufungsverhandlung die ohnehin bereits aufgeworfenen Rechtsfragen einer ausreichenden Erörterung zu unterziehen. Die Unterlassung eines Vorbringens zum Zins- und Verzögerungsschaden, der allenfalls zu ersetzen gewesen wäre, hat er sich selbst zuzuschreiben. Der Kläger zeigte keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung auf - und es liegen solche auch nicht vor -, weshalb die Revision zurückzuweisen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht gebunden.Von einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens kann kein Rede sein. Das Berufungsgericht hat keine der Parteien mit einer Rechtsansicht überrascht. Einerseits mussten beide Parteien damit rechnen, dass der festgestellte Sachverhalt einer ordnungsgemäßen rechtlichen Beurteilung unterzogen wird, und andererseits hat die Zweitbeklagte in ihrer Berufung ausdrücklich ausgeführt, der Kläger habe überhaupt keinen Schaden aus dem zeitverschobenen Verkauf der Welpen erlitten (Seite 5 ihrer Berufung), und der Kläger in seiner Berufungsbeantwortung sogar konkret darauf Bezug genommen (Seite 3 dieses Schriftsatzes). Eine weitergehende rechtliche Erörterung war nicht vonnöten; es wäre dem Kläger freigestanden, im Zuge der Berufungsverhandlung die ohnehin bereits aufgeworfenen Rechtsfragen einer ausreichenden Erörterung zu unterziehen. Die Unterlassung eines Vorbringens zum Zins- und Verzögerungsschaden, der allenfalls zu ersetzen gewesen wäre, hat er sich selbst zuzuschreiben. Der Kläger zeigte keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung auf - und es liegen solche auch nicht vor -, weshalb die Revision zurückzuweisen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, ZPO nicht gebunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Anmerkung
E74933 1Ob62.04fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00062.04F.1012.000Dokumentnummer
JJT_20041012_OGH0002_0010OB00062_04F0000_000