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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung des Flächenwidmungsplanes Linz, Teil Mitte und Süd Nr. 2, mangels Legitimation infolge Zumutbarkeit der Erwirkung einer Bauplatzbewilligung (vgl V14/02, B v 25.02.02)Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit einem auf Art139 B-VG gestützten Antrag begehrt die einschreitende Gesellschaft die Aufhebung des Flächenwidmungsplanes Linz, Teil Mitte und Süd Nr. 2, des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 6. Juni 2001 insoweit, als dadurch in ihrem Eigentum stehende Grundstücke, die als Industriegebiet gewidmet sind, durch eine 40 m tiefe Schutzzone "mit einem Bepflanzungsgebot im Ausmaß von 75 %" betroffen sind.
2. Zur Darlegung der Antragslegitimation werden Grundbuchsauszüge beigeschlossen, die die antragstellende Gesellschaft als Eigentümerin der in Rede stehenden Grundstücke ausweisen. Weiters wird ausgeführt, dass der Weg über ein normales Verwaltungsverfahren unzumutbar sei: Die Bauplatzeigenschaft der betreffenden Grundstücke stehe außer Zweifel, für ein Baubewilligungsverfahren wäre es jedoch erforderlich, umfangreiche, teure Planungsunterlagen beizuschaffen.
In der Folge wird die vermeintliche Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes dargelegt.
II. Der Antrag ist unzulässig.
1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10.353/1985, 11.730/1988).
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers nicht nur potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (zB VfSlg. 9084/1981, 9773/1983, 13.644/1993).
2. Der antragstellenden Gesellschaft steht - entgegen ihrem Vorbringen, dass sie einen Bescheid nur über ein Bauansuchen erwirken könne - ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Gesetzwidrigkeit der Verordnung zur Verfügung:
Gemäß §3 Abs1 der Oö. Bauordnung 1994 darf der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden nur auf Grundflächen bewilligt werden, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§4 bis 7 leg.cit. vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird. Ein Ansuchen um eine solche Bauplatzbewilligung hat zwar gemäß §4 leg.cit. verschiedene Angaben und Beilagen zu enthalten, Planunterlagen und ausführliche Beschreibungen sind jedoch hiefür nicht erforderlich (vgl. zB VfSlg. 9135/1981 und 9773/1983 hinsichtlich der - inhaltlich gleich gelagerten - Vorgängerbestimmungen der §§2 und 3 Oö. Bauordnung 1976). Auf Grund eines solchen Antrags auf Erteilung einer Bauplatzbewilligung für die gesamten Grundstücke hätte die Behörde auch zu prüfen, ob dieser Bewilligung - sei es auch nur teilweise - ein Flächenwidmungsplan entgegensteht.
Der antragstellenden Gesellschaft steht es frei, gegen einen solchen, die Bauplatzbewilligung wenn auch nur teilweise verweigernden Bescheid nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. In einem solchen Verfahren kann die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes geltend gemacht werden, da dieser gemäß §5 Abs1 Oö. Bauordnung 1994 präjudiziell ist. Auf diese Weise kann die von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung des Flächenwidmungsplanes auf seine Gesetzmäßigkeit herbeigeführt werden.
Daraus ergibt sich, dass der antragstellenden Gesellschaft ein zumutbarer Weg zur Verfügung steht, über eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen die auf der Grundlage der angefochtenen Verordnung erlassenen Bescheide die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der von ihr bekämpften Verordnung zu erreichen (vgl. zB VfSlg. 8118/1977, 9135/1981 und 9773/1983).
Der Hinweis der antragstellenden Gesellschaft, dass die Bauplatzeigenschaft außer Zweifel stehe, kann die Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit dieses Rechtsweges nicht begründen, zumal §3 Abs3 letzter Satz Oö. Bauordnung 1994 zu diesem Zweck ein entsprechendes Feststellungsverfahren über die Bauplatzeigenschaft einschließlich der Bauplatzgrenzen eines Grundstückes vorsieht.
3. Der Antrag war daher mangels Legitimation der antragstellenden Gesellschaft zurückzuweisen.
4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bauplatzgenehmigung, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:V62.2002Dokumentnummer
JFT_09978874_02V00062_00