TE OGH 2004/10/12 10ObS148/04v

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Veröffentlicht am 12.10.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Johann Ellersdorfer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann A*****, vertreten durch Mag. Karl-Heinz Voigt und Mag. Egon Lechner, Rechtsanwälte in Wörgl, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist Straße 1, wegen Ausgleichszulage, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Juli 2004, GZ 25 Rs 56/04b-23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes ist nach § 502 Abs 1 ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Prozessrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes ist nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Prozessrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Anrechnung des pauschalierten Ausgedinges nach § 292 Abs 8 ASVG setzt voraus, dass die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben, der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen wurde. Dem in den Revisionsausführungen wiederholten Einwand des Revisionswerbers, es liege keine Übergabe eines land(forst)wirtschaftlichen "Betriebes" im Sinne der genannten Bestimmung vor, weil nach den Feststellungen der Vorinstanzen bereits seit dem Jahr 1953 keine Bewirtschaftung im Sinne einer Viehhaltung mehr erfolgt sei, hat bereits das Berufungsgericht unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zutreffend entgegengehalten, dass bei der Feststellung, ob ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb iSd § 292 Abs 8 ASVG vorliegt, nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 vorzugehen ist. Der im § 292 Abs 8 ASVG verwendete Begriff des Einheitswertes ist nämlich, wie dies insbesondere § 292 Abs 11 ASVG iVm § 23 Abs 2 BSVG deutlich macht, im Sinne des Bewertungsgesetzes zu verstehen. Nach § 23 Abs 2 BSVG ist der Versicherungswert ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt iSd § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb im Sinn des Ausgleichszulagenrechtes liegt daher nach ständiger Rechtsprechung immer dann vor, wenn von der dafür zuständigen Finanzbehörde ein Einheitswert für ein land(forst)wirtschaftliches Vermögen festgestellt wird. In der in SSV-NF 4/44 veröffentlichten Entscheidung wurde dargelegt, dass im Falle der Festsetzung eines Einheitswertes unter einem landwirtschaftlichen Betrieb auch ein einzelnes landwirtschaftliches Grundstück verstanden werden kann. Wurde für die betroffenen Grundstücke ein Einheitswert festgestellt, so kommt es für die Frage der Pauschalanrechnung des fiktiven Ausgedinges nicht darauf an, ob der Pensionsberechtigte zuletzt aus diesen Grundstücken einen Ertrag erzielt hat oder erzielen hätte können. Die Pauschalanrechnung gemäß § 292 Abs 8 ASVG findet auch dann statt, wenn der Pensionist die Liegenschaft nie persönlich bewirtschaftet hat (SSV-NF 14/138, 12/127, 11/146, 10/80, 8/16, 6/113, 4/44, 4/56, 4/145 mwN ua; RIS-Justiz RS0085399, RS0085440; RS0085986; RS0085982). In der in SSV-NF 8/16 veröffentlichen Entscheidung wurde auch bereits näher begründet, dass nur der von den Finanzbehörden bescheidmäßig festgelegte Einheitswert die Grundlage für die Pauschalierung des Ausgedinges bilden kann. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 13.634) dieses am Einheitswert anknüpfende System der Pauschalanrechnung nicht unsachlich sei, weil die Annahme, dass die Höhe der (fiktiven) Ausgedingsleistungen an der Größe der Ertragsfähigkeit eines Betriebes ausgemessen werden könne, den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht widerspreche, zumal das Gesetz auf vom Regelfall abweichende Fälle ausdrücklich Bedacht nehme. Da mit Bescheid des Finanzamtes Kufstein vom 23. 3. 1983 der für die den Steuergegenstand "landwirtschaftlicher Betrieb" bildende Liegenschaft EZ 77 I KG M***** bisher festgesetzte Einheitswert von S 28.000 mit Wirksamkeit ab 1. 1. 1983 auf S 29.000 erhöht wurde (vgl dazu Beil./ K und Blatt 29 im Anstaltsakt), steht die Anwendung der Bestimmung des § 292 Abs 8 ASVG durch die Vorinstanzen im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Aufgrund welcher Erwägungen im vorliegenden Fall im Hinblick auf die im Jahr 1986 erfolgte Aufgabe des Betriebes für die Bemessung des fiktiven Ausgedinges nicht der damals aktuelle Einheitswert von S 29.000 sondern der frühere Einheitswert von S 28.000 maßgebend sein soll, ist nicht nachvollziehbar und wird auch vom Revisionswerber nicht begründet.Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Anrechnung des pauschalierten Ausgedinges nach Paragraph 292, Absatz 8, ASVG setzt voraus, dass die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben, der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen wurde. Dem in den Revisionsausführungen wiederholten Einwand des Revisionswerbers, es liege keine Übergabe eines land(forst)wirtschaftlichen "Betriebes" im Sinne der genannten Bestimmung vor, weil nach den Feststellungen der Vorinstanzen bereits seit dem Jahr 1953 keine Bewirtschaftung im Sinne einer Viehhaltung mehr erfolgt sei, hat bereits das Berufungsgericht unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zutreffend entgegengehalten, dass bei der Feststellung, ob ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb iSd Paragraph 292, Absatz 8, ASVG vorliegt, nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 vorzugehen ist. Der im Paragraph 292, Absatz 8, ASVG verwendete Begriff des Einheitswertes ist nämlich, wie dies insbesondere Paragraph 292, Absatz 11, ASVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, BSVG deutlich macht, im Sinne des Bewertungsgesetzes zu verstehen. Nach Paragraph 23, Absatz 2, BSVG ist der Versicherungswert ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt iSd Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb im Sinn des Ausgleichszulagenrechtes liegt daher nach ständiger Rechtsprechung immer dann vor, wenn von der dafür zuständigen Finanzbehörde ein Einheitswert für ein land(forst)wirtschaftliches Vermögen festgestellt wird. In der in SSV-NF 4/44 veröffentlichten Entscheidung wurde dargelegt, dass im Falle der Festsetzung eines Einheitswertes unter einem landwirtschaftlichen Betrieb auch ein einzelnes landwirtschaftliches Grundstück verstanden werden kann. Wurde für die betroffenen Grundstücke ein Einheitswert festgestellt, so kommt es für die Frage der Pauschalanrechnung des fiktiven Ausgedinges nicht darauf an, ob der Pensionsberechtigte zuletzt aus diesen Grundstücken einen Ertrag erzielt hat oder erzielen hätte können. Die Pauschalanrechnung gemäß Paragraph 292, Absatz 8, ASVG findet auch dann statt, wenn der Pensionist die Liegenschaft nie persönlich bewirtschaftet hat (SSV-NF 14/138, 12/127, 11/146, 10/80, 8/16, 6/113, 4/44, 4/56, 4/145 mwN ua; RIS-Justiz RS0085399, RS0085440; RS0085986; RS0085982). In der in SSV-NF 8/16 veröffentlichen Entscheidung wurde auch bereits näher begründet, dass nur der von den Finanzbehörden bescheidmäßig festgelegte Einheitswert die Grundlage für die Pauschalierung des Ausgedinges bilden kann. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg 13.634) dieses am Einheitswert anknüpfende System der Pauschalanrechnung nicht unsachlich sei, weil die Annahme, dass die Höhe der (fiktiven) Ausgedingsleistungen an der Größe der Ertragsfähigkeit eines Betriebes ausgemessen werden könne, den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht widerspreche, zumal das Gesetz auf vom Regelfall abweichende Fälle ausdrücklich Bedacht nehme. Da mit Bescheid des Finanzamtes Kufstein vom 23. 3. 1983 der für die den Steuergegenstand "landwirtschaftlicher Betrieb" bildende Liegenschaft EZ 77 römisch eins KG M***** bisher festgesetzte Einheitswert von S 28.000 mit Wirksamkeit ab 1. 1. 1983 auf S 29.000 erhöht wurde vergleiche dazu Beil./ K und Blatt 29 im Anstaltsakt), steht die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 292, Absatz 8, ASVG durch die Vorinstanzen im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Aufgrund welcher Erwägungen im vorliegenden Fall im Hinblick auf die im Jahr 1986 erfolgte Aufgabe des Betriebes für die Bemessung des fiktiven Ausgedinges nicht der damals aktuelle Einheitswert von S 29.000 sondern der frühere Einheitswert von S 28.000 maßgebend sein soll, ist nicht nachvollziehbar und wird auch vom Revisionswerber nicht begründet.

Da der Revisionswerber somit insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen konnte, war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.Da der Revisionswerber somit insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigen konnte, war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Textnummer

E74820

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00148.04V.1012.000

Im RIS seit

11.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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