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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des J K in W, geboren 1986, vertreten durch Mag. Dr. Karlheinz Klema, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rosenbursenstraße 8/2, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 9. November 2004, Zl. 254.036/0-V/15/04, betreffend Ablehnung der Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist und Zurückweisung der Berufung in einer Asylangelegenheit (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein am 26. Dezember 1986 geborener Staatsangehöriger von Uganda, stellte am 8. April 2003 einen Asylantrag.
Mit Bescheid vom 14. Juni 2004 wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) als unbegründet ab (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Uganda zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III.)
In der Begründung stellte das Bundesasylamt u.a. fest, der Beschwerdeführer sei nicht minderjährig. Der Versuch, diesen Bescheid dem Beschwerdeführer (persönlich) zuzustellen, scheiterte; nach dem Bericht des Zustellers vom 21. Juni 2004 war der Beschwerdeführer an der Anschrift 1100 Wien, Sonnwendgasse 22/308 "unbekannt verzogen".
Nach einer mit 25. Juni 2004 datierten "Beurkundung der Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG" wurde der Bescheid - im Hinblick darauf, dass das Bundesasylamt eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten feststellen habe können - "mit Wirksamkeit vom heutigen Tag gemäß § 8 Absatz 2 in Verbindung mit § 23 Zustellgesetz 1982 mit vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde" für den Beschwerdeführer ("festgestellte Volljährigkeit alias 26.12.1986") hinterlegt.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 7. September 2004 die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand". Mit einem Schriftsatz vom 14. September 2004 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter (neuerlich) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und erhob (gleichzeitig) Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Juni 2004.
Mit Bescheid vom 27. September 2004 wies das Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 7. September 2004 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab (Spruchpunkt I.) und den Antrag, "dem Wiedereinsetzungsverfahren aufschiebende Wirkung beizulegen", gemäß § 71 Abs. 6 AVG zurück (Spruchpunkt II.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. September 2004 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab (Spruchpunkt I.) und die Berufung des Beschwerdeführers vom 14. September 2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Juni 2004 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück (Spruchpunkt II.).
Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Wiedereinsetzungsantrag inhaltlich zu prüfen sei, weil der Beschwerdeführer die Frist zur Erhebung der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Juni 2004 versäumt habe; dieser Bescheid sei dem Beschwerdeführer nämlich am 25. Juni 2004 durch Hinterlegung (wirksam) zugestellt worden. Die am 14. September 2004 erhobene Berufung sei daher verspätet. Der Feststellung des Bundesasylamtes "über die tatsächliche Volljährigkeit des Berufungswerbers" schließe sich die belangte Behörde vollinhaltlich an.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Fall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten (Altersfeststellung des Asylwerbers) sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 16. April 2007, Zl. 2005/01/0463, zu Grunde liegt. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen. Aus den dort genannten Gründen ist der hier angefochtene Bescheid im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bei Vornahme der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides (vom 14. Juni 2004) durch Hinterlegung am 25. Juni 2004 noch minderjährig gewesen, der von der belangten Behörde angenommene Lauf der Berufungsfrist nicht zutreffen und demnach die am 14. September 2004 erhobene Berufung nicht verspätet erhoben worden sein könnte, mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
Steht nicht fest, dass die Berufung des Beschwerdeführers verspätet erhoben wurde, dann steht auch noch nicht fest, dass eine Grundlage für eine meritorische Behandlung des Wiedereinsetzungsantrages bestand. Der hier angefochtene Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Verordnung 2003.
Wien, am 26. Juni 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005010061.X00Im RIS seit
23.07.2007