TE OGH 2004/10/12 6Bs399/04

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Veröffentlicht am 12.10.2004
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Beschluss

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch seinen 6. Senat in der Strafsache gegen Ljubisa M ***** wegen §§ 27 Abs 1, 28 Abs 2 SMG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 2.9.2004, GZl. 119 Ns 1/04p-3 (19 Hv 20/04a), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch seinen 6. Senat in der Strafsache gegen Ljubisa M ***** wegen Paragraphen 27, Absatz eins,, 28 Absatz 2, SMG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 2.9.2004, GZl. 119 Ns 1/04p-3 (19 Hv 20/04a), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde wird z u r ü c k g e w i e s e n .

Text

Begründung:

Ljubisa M***** wurde vom Landes- als Schöffengericht Feldkirch am 17.8.2004 wegen §§ 28 Abs 2, 27 Abs 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte Rechtsmittel erhoben. Die Untersuchungshaft dauert zufolge des zuletzt ergangenen Beschlusses des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 22.6.2004 zu 6 Bs 224/04 aus dem Grunde der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und 2 Z 3 lit. a StPO fort.Ljubisa M***** wurde vom Landes- als Schöffengericht Feldkirch am 17.8.2004 wegen Paragraphen 28, Absatz 2,, 27 Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte Rechtsmittel erhoben. Die Untersuchungshaft dauert zufolge des zuletzt ergangenen Beschlusses des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 22.6.2004 zu 6 Bs 224/04 aus dem Grunde der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz eins und 2 Ziffer 3, Litera a, StPO fort.

Mit dem am 27.8.2004 eingelangten Antrag begehrt der Angeklagte die Unterbrechung der Untersuchungshaft nach § 99 StVG für die Dauer von acht Tagen unter Beischluss eines Attestes des Krankenhauses Dornbirn vom 20.8.2004, wonach Ilic C*****, der ein Onkel des Angeklagten sei, stationär intensivmedizinisch betreut wird. Das Landesgericht Feldkirch wies diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass § 99 StVG begrifflich nur auf die Unterbrechung einer Strafhaft und nicht auch auf die einer Untersuchungshaft zu beziehen sei, weil eine andere Auslegung der Zielsetzung der Untersuchungshaft entgegenstünde. Das Zitat §§ 86 bis 100 StVG in § 188 Abs 1 StPO bedeutet lediglich die Kompetenzverschiebung vom Vollzugsgericht zum Untersuchungsrichter. Diese Rechtsansicht wird vom Angeklagten in der Beschwerde bekämpft, die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Gewährung der Haftunterbrechung zugleich angestrebt.Mit dem am 27.8.2004 eingelangten Antrag begehrt der Angeklagte die Unterbrechung der Untersuchungshaft nach Paragraph 99, StVG für die Dauer von acht Tagen unter Beischluss eines Attestes des Krankenhauses Dornbirn vom 20.8.2004, wonach Ilic C*****, der ein Onkel des Angeklagten sei, stationär intensivmedizinisch betreut wird. Das Landesgericht Feldkirch wies diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass Paragraph 99, StVG begrifflich nur auf die Unterbrechung einer Strafhaft und nicht auch auf die einer Untersuchungshaft zu beziehen sei, weil eine andere Auslegung der Zielsetzung der Untersuchungshaft entgegenstünde. Das Zitat Paragraphen 86 bis 100 StVG in Paragraph 188, Absatz eins, StPO bedeutet lediglich die Kompetenzverschiebung vom Vollzugsgericht zum Untersuchungsrichter. Diese Rechtsansicht wird vom Angeklagten in der Beschwerde bekämpft, die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Gewährung der Haftunterbrechung zugleich angestrebt.

Rechtliche Beurteilung

Würde man der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers folgen, dass auch die Bestimmung über die Haftunterbrechung nach § 99 StVG infolge Zitates in § 188 Abs 1 StPO grundsätzlich auch bei Untersuchungshaft anwendbar sei, erscheint doch kein Fall denkbar, in dem eine Unterbrechung der Untersuchungshaft trotz Bejahung eines der Haftgründe nach § 180 Abs 2 StPO vorstellbar wäre. Dazu kommt, dass weder der Beschwerdeführer behauptet noch aus der Krankenhausbestätigung hervorgeht, dass die Erkrankung des Angehörigen mit (akuter) Lebensgefahr verbunden sei, wie es § 99 Abs 1 Z 1 lit. a StVG als Unterbrechungsvoraussetzung normiert. Unstrittig ist, dass § 188 Abs 1 StPO die Zuständigkeiten für Entscheidungen nach §§ 86 ff StVG vom Vollzugsgericht zum Untersuchungsrichter verschiebt. Die Zuständigkeit des Untersuchungsrichters geht wiederum im Zwischenverfahren auf den Vorsitzenden oder Einzelrichter über. Die Übertragung der sachlichen Kompetenz der ehemaligen Vollzugsbehörde auf den Untersuchungsrichter in Abs 1 zieht die Wirksamkeit der Rechtsmittelbestimmungen der §§ 113, 114 StPO nach sich (EvBl 1977/146; SSt 47/59). Während also gegen die Entscheidung des Untersuchungsrichters nach § 113 StPO die Ratskammer angerufen werden kann, ist nach § 114 Abs 1 StPO die Beschwerde gegen die Entscheidung eines anderen Organes des Gerichtshofes erster Instanz an den Gerichtshof zweiter Instanz nur zulässig, wenn das Gesetz eine solche Beschwerde vorsieht. Dies trifft auf Entscheidungen des Vorsitzenden nach § 188 StPO nicht zu, weshalb sich die Beschwerde als unzulässig erweist.Würde man der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers folgen, dass auch die Bestimmung über die Haftunterbrechung nach Paragraph 99, StVG infolge Zitates in Paragraph 188, Absatz eins, StPO grundsätzlich auch bei Untersuchungshaft anwendbar sei, erscheint doch kein Fall denkbar, in dem eine Unterbrechung der Untersuchungshaft trotz Bejahung eines der Haftgründe nach Paragraph 180, Absatz 2, StPO vorstellbar wäre. Dazu kommt, dass weder der Beschwerdeführer behauptet noch aus der Krankenhausbestätigung hervorgeht, dass die Erkrankung des Angehörigen mit (akuter) Lebensgefahr verbunden sei, wie es Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, StVG als Unterbrechungsvoraussetzung normiert. Unstrittig ist, dass Paragraph 188, Absatz eins, StPO die Zuständigkeiten für Entscheidungen nach Paragraphen 86, ff StVG vom Vollzugsgericht zum Untersuchungsrichter verschiebt. Die Zuständigkeit des Untersuchungsrichters geht wiederum im Zwischenverfahren auf den Vorsitzenden oder Einzelrichter über. Die Übertragung der sachlichen Kompetenz der ehemaligen Vollzugsbehörde auf den Untersuchungsrichter in Absatz eins, zieht die Wirksamkeit der Rechtsmittelbestimmungen der Paragraphen 113,, 114 StPO nach sich (EvBl 1977/146; SSt 47/59). Während also gegen die Entscheidung des Untersuchungsrichters nach Paragraph 113, StPO die Ratskammer angerufen werden kann, ist nach Paragraph 114, Absatz eins, StPO die Beschwerde gegen die Entscheidung eines anderen Organes des Gerichtshofes erster Instanz an den Gerichtshof zweiter Instanz nur zulässig, wenn das Gesetz eine solche Beschwerde vorsieht. Dies trifft auf Entscheidungen des Vorsitzenden nach Paragraph 188, StPO nicht zu, weshalb sich die Beschwerde als unzulässig erweist.

Anmerkung

EI00132 6bs3994

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2004:0060BS00399.04.1012.000

Dokumentnummer

JJT_20041012_OLG0819_0060BS00399_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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