TE OGH 2004/10/12 10ObS101/04g

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.10.2004
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Johann Ellersdorfer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Edith L*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Vinatzer Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. April 2004, GZ 10 Rs 19/04v-42, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ein bereits in der Berufung geltend gemachter Mangel des Verfahrens erster Instanz, den das Berufungsgericht verneint hat, kann nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg aufgegriffen werden (SSV-NF 11/15, 7/74 uva). Die weiterhin behauptete Unvollständigkeit des (bzw das angebliche Fehlen eines) zusammenfassenden medizinischen Sachverständigengutachtens infolge Unterlassung seiner Aktualisierung durch weitere Ergänzungsgutachten war bereits Gegenstand der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen bereits eingehend auseinandergesetzt (Seite 3 bis 17 der Berufungsentscheidung) und ist zum Ergebnis gelangt, dass ein Verfahrensmangel nicht vorliege.

Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte demgegenüber nur dann gegeben sein, wenn - wie die ao Revision einräumt - das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (SSV-NF 15/13 mwN uva; MGA ZPO15 E 40 zu § 503); beide Fälle liegen hier nicht vor. Die mit den umfangreichen Revisionsausführungen allein angestrebte Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichtes, mit der das Vorliegen eines Verfahrensmangels verneint wurde, ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt (zuletzt: 10 ObS 121/04y). Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte demgegenüber nur dann gegeben sein, wenn - wie die ao Revision einräumt - das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (SSV-NF 15/13 mwN uva; MGA ZPO15 E 40 zu Paragraph 503,); beide Fälle liegen hier nicht vor. Die mit den umfangreichen Revisionsausführungen allein angestrebte Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichtes, mit der das Vorliegen eines Verfahrensmangels verneint wurde, ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt (zuletzt: 10 ObS 121/04y). Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E74872 10ObS101.04g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00101.04G.1012.000

Dokumentnummer

JJT_20041012_OGH0002_010OBS00101_04G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten