TE OGH 2004/10/12 10Ob45/04x

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Veröffentlicht am 12.10.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Verlassenschaftssache der am 30. April 2003 verstorbenen Dipl. Arch. Herta L*****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erbin Mag. Ute L*****, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. März 2004, GZ 43 R 131/04i, 43 R 179/04y-22, womit die Rekurse der Erbin gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 6. Februar 2004, GZ 1 A 85/03a-16, und die Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 6. Februar 2004, GZ 1 A 85/03a-17, zurückgewiesen wurden, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

In der Verlassenschaftssache nach der am 30. April 2003 verstorbenen Dipl. Arch. Herta L*****, geboren am 15. Mai 1923, erließ das Erstgericht am 6. 2. 2004 den "Mantelbeschluss", mit dem es das Inventar zu Gericht annahm, die erbliche Tochter Mag. Ute L***** abhandlungsbehördlich zu verschiedenen Verfügungen ermächtigte und drei Forderungen abhandlungsbehördlich zur Kenntnis genommen wurden. Weiters wurden die Gebühren des Gerichtskommissärs bestimmt und der erbl. Tochter zur Zahlung aufgetragen. Die Einantwortungsurkunde, wonach der Nachlass der erbl. Tochter Mag. Ute L*****, die sich bedingt zur Erbin erklärt hat, eingeantwortet wurde, wurde erlassen und die Verlassenschaftsabhandlung mit Rechtskraft der Einantwortungsurkunde für beendet erklärt.

Mantelbeschluss und Einantwortungsurkunde wurden der erbl. Tochter Mag. Ute L***** durch Hinterlegung nach einem Zustellversuch am 19. 2. 2004 zugestellt. Als Beginn der Abholfrist ist auf dem Rückschein "19. 2. 2004" (ohne Uhrzeit) vermerkt.

Die erbl. Tochter Mag. Ute L***** überreichte am 23. 2. 2004 beim Erstgericht einen Berichtigungsantrag mit der Begründung, dass der "Mantelbeschluss" und die Einantwortungsurkunde offenbare Unrichtigkeiten enthielten. Im Hinblick auf die Rechtsmittelfrist wurde das Erstgericht ersucht, seine Entscheidung über den Berichtigungsantrag bis spätestens 3. 3. 2004 zuzustellen. Das Erstgericht fasste den Berichtigungsantrag als Rekurs auf und legte ihn dem Rekursgericht vor. Am 5. 3. 2004 überreichte die erbl. Tochter Mag. Ute L***** einen Rekurs gegen den "Mantelbeschluss" und die Einantwortungsurkunde, dies mit dem Hinweis, dass ihr innerhalb der offenen Rekursfrist keine Erledigung ihrer Berichtigungsbegehren zugestellt worden sei. Inhaltlich wandte sich die erbl. Tochter gegen die Aufnahme bzw Nichtaufnahme verschiedener Forderungen in den Mantelbeschluss.

Das Rekursgericht überwies den Berichtigungsantrag gemäß § 44 JN an das Erstgericht und wies den Rekurs als verspätet zurück. Bei einem Beginn der Abholfrist am 19. 2. 2004 habe die Frist zur Erhebung des Rekurses am 4. 3. 2004 geendet, sodass der am 5. 3. 2004 überreichte Rekurs verspätet sei. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es nicht zu, da Rechtsfragen der in § 14 Abs 1 AußStrG genannten Qualifikation nicht vorlägen.Das Rekursgericht überwies den Berichtigungsantrag gemäß Paragraph 44, JN an das Erstgericht und wies den Rekurs als verspätet zurück. Bei einem Beginn der Abholfrist am 19. 2. 2004 habe die Frist zur Erhebung des Rekurses am 4. 3. 2004 geendet, sodass der am 5. 3. 2004 überreichte Rekurs verspätet sei. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es nicht zu, da Rechtsfragen der in Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG genannten Qualifikation nicht vorlägen.

Gegen diese Entscheidung erhob die erbl. Tochter Mag. Ute L***** einen außerordentlichen Revisionsrekurs, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Mit Beschluss vom 8. 6. 2004 (ON 29) stellte der Oberste Gerichtshof den Akt dem Rekursgericht zurück und trug ihm auf, den Ausspruch gemäß § 13 Abs 2 AußStrG nachzuholen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteigt oder nicht. Diesem Beschluss lag die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs zugrunde, dass der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist. Mit Beschluss vom 20. 8. 2004 (ON 30) hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der Streitwert 20.000 EUR nicht übersteigt, worauf das Erstgericht den Akt erneut dem Obersten Gerichtshof vorgelegt hat (ON 32).Mit Beschluss vom 8. 6. 2004 (ON 29) stellte der Oberste Gerichtshof den Akt dem Rekursgericht zurück und trug ihm auf, den Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG nachzuholen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteigt oder nicht. Diesem Beschluss lag die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs zugrunde, dass der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist. Mit Beschluss vom 20. 8. 2004 (ON 30) hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der Streitwert 20.000 EUR nicht übersteigt, worauf das Erstgericht den Akt erneut dem Obersten Gerichtshof vorgelegt hat (ON 32).

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage (3 Ob 97/00m uva; RIS-Justiz RS0109623). Nach § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Falle des § 14a Abs 3 AußStrG (der nachträglichen Zulassungserklärung) - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann aber eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach Zustellung der (zweitinstanzlichen) Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, mit dem zugleich der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall fehlt im außerordentlichen Revisionsrekurs allerdings die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs durch das Rekursgericht gestellt werde, zumal die Revisionsrekurswerberin davon ausging, dass der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur sei. Diesen Standpunkt hat der Oberste Gerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 8. 6. 2004 (ON 29) abgelehnt.Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage (3 Ob 97/00m uva; RIS-Justiz RS0109623). Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Falle des Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG (der nachträglichen Zulassungserklärung) - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann aber eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach Zustellung der (zweitinstanzlichen) Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, mit dem zugleich der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall fehlt im außerordentlichen Revisionsrekurs allerdings die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs durch das Rekursgericht gestellt werde, zumal die Revisionsrekurswerberin davon ausging, dass der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur sei. Diesen Standpunkt hat der Oberste Gerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 8. 6. 2004 (ON 29) abgelehnt.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der außerordentliche Revisionsrekurs jedenfalls (noch) nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Vielmehr hat das Erstgericht das Rechtsmittel gemäß § 14a Abs 2 AußStrG dem Rekursgericht vorzulegen.Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der außerordentliche Revisionsrekurs jedenfalls (noch) nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Vielmehr hat das Erstgericht das Rechtsmittel gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG dem Rekursgericht vorzulegen.

Ob das Rechtsmittel einer Verbesserung (durch Nachholung eines Antrags iSd § 14a Abs 1 AußStrG) bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (so schon 2 Ob 209/98v, 3 Ob 237/99w, 3 Ob 97/00m uva).Ob das Rechtsmittel einer Verbesserung (durch Nachholung eines Antrags iSd Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG) bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (so schon 2 Ob 209/98v, 3 Ob 237/99w, 3 Ob 97/00m uva).

Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E74886 10Ob45.04x-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0100OB00045.04X.1012.000

Dokumentnummer

JJT_20041012_OGH0002_0100OB00045_04X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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