TE OGH 2004/10/13 9Ob107/04g

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Veröffentlicht am 13.10.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Anna Maria M*****, geb. 28. Juli 1989, vertreten durch die Mutter Edeltraud M*****, Angestellte, *****, diese vertreten durch Dr. Lothar Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Vertragsgenehmigung, über den Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 1. Juli 2004, GZ 20 R 78/04t-13, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Stockerau vom 22. März 2004, GZ 1 P 95/99y-9, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 6. 12. 2002 (ON 6) genehmigte das Pflegschaftsgericht eine Klageführung der Minderjährigen gegen den bei ihrer Geburt eingeschrittenen Arzt, welche auf Zahlung eines Schmerzengeldes iHv EUR 250.000,- sA und Feststellung der Haftung für künftige Schäden gerichtet war. Diesem Begehren lag das Vorbringen zu Grunde, dass der Arzt durch einen Kunstfehler eine Verletzung der Minderjährigen mit schweren Dauerfolgen (Epilepsie) herbeigeführt habe. Das Pflegschaftsgericht ging davon aus, dass die Klageführung im Hinblick auf vorgelegte Gutachten erfolgversprechend sei. Diese Klage wurde mittlerweile eingebracht.

In weiterer Folge beantragte die Mutter als Vertreterin der Minderjährigen, einen zwischen ihr und einer Prozessfinanzierungsgesellschaft abgeschlossenen Vertrag, welcher der Eindämmung des Kostenrisikos der Minderjährigen - im Austausch gegen eine Prozesserlösbeteiligung der Finanzierungsgesellschaft - dienen sollte. Das Pflegschaftsgericht versagte diesem Vertrag seine Genehmigung.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Mutter nicht Folge. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass der Vertrag der Minderjährigen nicht eindeutig zum Vorteil gereiche. So sei - wovon auch die Rekurswerberin selbst ausgehe - eine Prozessführung durchaus erfolgversprechend. Das eigene Kostenrisiko werde durch die Gewährung von Verfahrenshilfe gemindert. Das Risiko zur Zahlung gegnerischer Kosten sei auf Grund der guten Erfolgsaussichten gering, weiters sei die Existenz der Minderjährigen auch bei einer diesbezüglichen Inanspruchnahme auf Grund ihrer Unterhaltsansprüche jedenfalls gesichert. Dazu komme, dass die Minderjährige den Vertrag nicht kündigen könne, während die Fiannzierungsgesellschaft zur Kündigung berechtigt sei, wenn die weitere Prozessführung zB wegen schlechter Prognosen der Einbringlichkeit beim Prozessgegner nicht sinnvoll erscheine. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung dazu fehle, ob die Absicherung eines Prozessrisikos durch einen Prozessfinanzierungsvertrag dem Kindeswohl entspreche. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Vertragsschluss genehmigt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Rekursgerichtes (§ 16 Abs 3 AußStrG) nicht zulässig.Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Mutter nicht Folge. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass der Vertrag der Minderjährigen nicht eindeutig zum Vorteil gereiche. So sei - wovon auch die Rekurswerberin selbst ausgehe - eine Prozessführung durchaus erfolgversprechend. Das eigene Kostenrisiko werde durch die Gewährung von Verfahrenshilfe gemindert. Das Risiko zur Zahlung gegnerischer Kosten sei auf Grund der guten Erfolgsaussichten gering, weiters sei die Existenz der Minderjährigen auch bei einer diesbezüglichen Inanspruchnahme auf Grund ihrer Unterhaltsansprüche jedenfalls gesichert. Dazu komme, dass die Minderjährige den Vertrag nicht kündigen könne, während die Fiannzierungsgesellschaft zur Kündigung berechtigt sei, wenn die weitere Prozessführung zB wegen schlechter Prognosen der Einbringlichkeit beim Prozessgegner nicht sinnvoll erscheine. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung dazu fehle, ob die Absicherung eines Prozessrisikos durch einen Prozessfinanzierungsvertrag dem Kindeswohl entspreche. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Vertragsschluss genehmigt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Rekursgerichtes (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG) nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der geltendgemachte angebliche Mangel des Rekursverfahrens liegt nicht vor. Das Rekursgericht hat - von hier nicht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen - grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (RIS-Justiz RS0005991; RS0006370). Darüber hinaus bezog sich der Antrag der Rekurswerberin (ON 10) auf Durchführung einer Verhandlung auf das allenfalls vom Erstgericht durchzuführende Vorstellungsverfahren.

Das Rekursgericht geht von der Rechtsprechung aus, nach der ein Rechtsgeschäft nur dann pflegschaftsbehördlich zu genehmigen ist, wenn es im Interesse des Kindes liegt und somit dessen Wohl entspricht. Ob dies der Fall ist, kann jedoch immer nur an Hand des konkreten Einzelfalles beurteilt werden (RIS-Justiz RS0048176). Das Rekursgericht gelangte auf Grund einer Abwägung der Vor- und Nachteile des Vertrages mit vertretbarer und daher nicht revisibler Rechtsauffassung zum Schluss, dass die vorgelegte Vereinbarung nicht dem Kindeswohl entspreche. Da eine solche Abwägung zwischen Prozessrisiko einerseits und Erlösbeteiligung anderseits nicht verallgemeinerbar ist, eignet sich die vorliegende Fallkonstellation auch nicht dazu, eine allgemeingültige Antwort darauf zu geben, ob eine Prozessdrittfinanzierung im Kindeswohl gelegen sein kann. Auch die Rekurswerberin vermag keine über die Zulassungserwägungen des Rekursgerichtes hinausgehende erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. So ist es nicht gerichtskundig (§ 269 ZPO), dass die Kosten einer Partei in der Regel ein Drittel des Streitwertes betragen. Erwägungen dazu, dass der Vertrag nicht dem Verbot des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB unterliege und daher nicht sittenwidrig sei, sind schon deshalb entbehrlich, weil das Rekursgericht mit seiner Entscheidung nicht darauf, sondern auf die vorerwähnte, vertretbare Interessenbetrachtung abgestellt hat.Das Rekursgericht geht von der Rechtsprechung aus, nach der ein Rechtsgeschäft nur dann pflegschaftsbehördlich zu genehmigen ist, wenn es im Interesse des Kindes liegt und somit dessen Wohl entspricht. Ob dies der Fall ist, kann jedoch immer nur an Hand des konkreten Einzelfalles beurteilt werden (RIS-Justiz RS0048176). Das Rekursgericht gelangte auf Grund einer Abwägung der Vor- und Nachteile des Vertrages mit vertretbarer und daher nicht revisibler Rechtsauffassung zum Schluss, dass die vorgelegte Vereinbarung nicht dem Kindeswohl entspreche. Da eine solche Abwägung zwischen Prozessrisiko einerseits und Erlösbeteiligung anderseits nicht verallgemeinerbar ist, eignet sich die vorliegende Fallkonstellation auch nicht dazu, eine allgemeingültige Antwort darauf zu geben, ob eine Prozessdrittfinanzierung im Kindeswohl gelegen sein kann. Auch die Rekurswerberin vermag keine über die Zulassungserwägungen des Rekursgerichtes hinausgehende erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. So ist es nicht gerichtskundig (Paragraph 269, ZPO), dass die Kosten einer Partei in der Regel ein Drittel des Streitwertes betragen. Erwägungen dazu, dass der Vertrag nicht dem Verbot des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 2, ABGB unterliege und daher nicht sittenwidrig sei, sind schon deshalb entbehrlich, weil das Rekursgericht mit seiner Entscheidung nicht darauf, sondern auf die vorerwähnte, vertretbare Interessenbetrachtung abgestellt hat.

Anmerkung

E74864 9Ob107.04g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00107.04G.1013.000

Dokumentnummer

JJT_20041013_OGH0002_0090OB00107_04G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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