TE OGH 2004/10/13 9Ob111/04w

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Veröffentlicht am 13.10.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj N***** S***** E*****, geb. 18. Dezember 1997, und der mj H***** E*****, geb. 11. Mai 2000, wegen Obsorge und Besuchsrecht, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Vaters Dr. M***** E*****, Arzt, *****, vertreten durch Dr. Andrea Wukovits, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Rekursgericht vom 18. Februar 2004, GZ 16 R 3/04m-66, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Vaters richtet sich gegen jenen Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes, mit dem seinem Rekurs gegen die erstgerichtliche Abweisung seines Antrags, die dort näher bezeichnete Sachverständige von ihrem Amt zu entbinden und einen anderen Sachverständigen zu bestellen, abgewiesen wurde (Pkt 1).

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Der Antrag des Vaters, die Sachverständige von ihrem Amt zu entbinden, war Teil seines Ablehnungsantrags gegen die vom Erstgericht bestellte psychologische Sachverständige wegen Befangenheit (ON 39), wie er selbst in seinem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss, mit dem unter anderem auch sein Ablehnungsantrag abgewiesen wurde (Pkt 4), bekräftigte (ON 61). § 24 Abs 2 JN stellt eine Sonderregelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern dar, die auch für Sachverständige gilt (RIS-Justiz RS0016522 ua), und verdrängt auch im Verfahren außer Streitsachen die allgemeinen Regelungen über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen. Falls wie im vorliegenden Fall eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, bedeutet dieser Grundsatz, dass gegen die Zurück- bzw Abweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig ist. Der Revisionsrekurs gegen die damit im Zusammenhang stehende Abweisung der Entbindung der Sachverständigen von ihrem Amt mangels Befangenheit ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen (2 Ob 278/00x; 10 Ob 162/01y; RIS-Justiz RS0007183, RS0074402 ua).Der Antrag des Vaters, die Sachverständige von ihrem Amt zu entbinden, war Teil seines Ablehnungsantrags gegen die vom Erstgericht bestellte psychologische Sachverständige wegen Befangenheit (ON 39), wie er selbst in seinem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss, mit dem unter anderem auch sein Ablehnungsantrag abgewiesen wurde (Pkt 4), bekräftigte (ON 61). Paragraph 24, Absatz 2, JN stellt eine Sonderregelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern dar, die auch für Sachverständige gilt (RIS-Justiz RS0016522 ua), und verdrängt auch im Verfahren außer Streitsachen die allgemeinen Regelungen über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen. Falls wie im vorliegenden Fall eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, bedeutet dieser Grundsatz, dass gegen die Zurück- bzw Abweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig ist. Der Revisionsrekurs gegen die damit im Zusammenhang stehende Abweisung der Entbindung der Sachverständigen von ihrem Amt mangels Befangenheit ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen (2 Ob 278/00x; 10 Ob 162/01y; RIS-Justiz RS0007183, RS0074402 ua).

Was den zweiten Teil der bekämpften Entscheidung angeht, nämlich die Abweisung des Antrags, einen anderen Sachverständigen zum selben Thema zu bestellen, ist § 362 Abs 2 ZPO zu beachten. Danach kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass eine neuerliche Begutachtung durch denselben oder durch einen anderen Sachverständigen oder doch mit Zuziehung eines anderen Sachverständigen stattfindet, wenn das abgegebene Gutachten ungenügend erscheint. Die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens und die allfällige Notwendigkeit einer Ergänzung oder eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO fallen in den Bereich der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0113643 ua), die allerdings noch gar nicht vorliegt. Insoweit wird der Rechtsmittelwerber mit seinen Überlegungen zu dem seiner Ansicht nach unzureichenden Sachverständigengutachten auf ein allfälliges Rechtsmittel gegen die vom Erstgericht noch zu treffende Sachentscheidung über die wechselseitigen Anträge der Eltern verwiesen. Im Übrigen ist auch der im Außerstreitverfahren anzuwendende § 366 Abs 2 ZPO (RIS-Justiz RS0040730) zu beachten, wonach die Entscheidung über die Zahl der zu bestellenden Sachverständigen (zu einem bestimmten Thema) durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden kann.Was den zweiten Teil der bekämpften Entscheidung angeht, nämlich die Abweisung des Antrags, einen anderen Sachverständigen zum selben Thema zu bestellen, ist Paragraph 362, Absatz 2, ZPO zu beachten. Danach kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass eine neuerliche Begutachtung durch denselben oder durch einen anderen Sachverständigen oder doch mit Zuziehung eines anderen Sachverständigen stattfindet, wenn das abgegebene Gutachten ungenügend erscheint. Die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens und die allfällige Notwendigkeit einer Ergänzung oder eines Vorgehens nach Paragraph 362, Absatz 2, ZPO fallen in den Bereich der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0113643 ua), die allerdings noch gar nicht vorliegt. Insoweit wird der Rechtsmittelwerber mit seinen Überlegungen zu dem seiner Ansicht nach unzureichenden Sachverständigengutachten auf ein allfälliges Rechtsmittel gegen die vom Erstgericht noch zu treffende Sachentscheidung über die wechselseitigen Anträge der Eltern verwiesen. Im Übrigen ist auch der im Außerstreitverfahren anzuwendende Paragraph 366, Absatz 2, ZPO (RIS-Justiz RS0040730) zu beachten, wonach die Entscheidung über die Zahl der zu bestellenden Sachverständigen (zu einem bestimmten Thema) durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden kann.

Anmerkung

E75079 9Ob111.04w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00111.04W.1013.000

Dokumentnummer

JJT_20041013_OGH0002_0090OB00111_04W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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