TE OGH 2004/10/13 9Ob101/04z

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Veröffentlicht am 13.10.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sparkasse B*****, vertreten durch Gruböck & Gruböck Rechtsanwälte OEG in Baden, gegen die beklagte Partei Ing. Kurt H*****, Baumeister, *****, vertreten durch Dr. Christoph Lassmann-Wichtl, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 90.398,66 sA und Feststellung (Streitwert EUR 10.000; Gesamtstreitwert EUR 100.398,66; Revisionsinteresse EUR 81.164), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30. Juli 2004, GZ 13 R 34/04x-86, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Bereits im ersten Rechtsgang wurde mit Teilurteil ein gegen den Beklagten erhobenes Leistungsbegehren von ATS 253.317,40 sA, dem die Kosten der Klägerin aus einem Prozess gegen einen Dritten auf Vertragszuhaltung von ATS 86.651,40 und entgangener Gewinn von ATS

166.666 zugrundelagen, sowie ein Feststellungsbegehren, dass der Beklagte für sämtliche durch die konsenswidrige Verfüllung einer näher bezeichneten Liegenschaft in Zukunft entstehenden Schäden und Kosten hafte, rechtskräftig abgewiesen. Im zweiten Rechtsgang ging es daher zunächst nur mehr um ein weiteres Leistungsbegehren der Klägerin von ATS 264.674,70 (EUR 19.234,66) sA, zu dessen Klärung das Berufungsgericht das Ersturteil aus dem ersten Rechtsgang aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen hatte. Diesem Leistungsbegehren lagen die Anschaffungskosten der gegenständlichen Liegenschaft zugrunde, die sich aus dem Meistbot von ATS 243.333,33, der Grunderwerbsteuer von ATS 8.516, der Eintragungsgebühr von ATS 2.434 und den Verbücherungskosten von ATS 10.391,37 zusammensetzten. Von diesen Anschaffungskosten sollte laut rechtlicher Vorgabe des Berufungsgerichtes der noch vom Erstgericht zu ermittelnde tatsächliche Wert der von der Klägerin erworbenen Liegenschaft in Abzug gebracht werden. Das Erstgericht ermittelte diesen Wert der Liegenschaft mit EUR 1 ("Erinnerungseuro") und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von EUR 19.234,36 sA (gemeint: EUR 19.234,66). Diese Verurteilung erwuchs ebenfalls in Rechtskraft. Es verbleiben nun für das Revisionsverfahren noch zwei weitere (neue) Begehren, um die die Klägerin ihr Klagebegehren im zweiten Rechtsgang ausdehnte, und zwar ein Leistungsbegehren von EUR 71.164 sA, bei dem es sich laut Klägerin um den "Wert der Liegenschaft zum Stichtag 28. 10. 2002" handle, und ein Feststellungsbegehren, dass der Beklagte für sämtliche Schäden, die durch den Ankauf der näher bezeichneten Liegenschaft infolge unvollständigen bzw unrichtigen Sachverständigengutachtens in Zukunft entstehen können, hafte (ON 76).

Rechtliche Beurteilung

Hat das Berufungsgericht im Berufungsurteil wie im vorliegenden Fall nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist, so kann nur, soweit hier relevant, in solchen Streitigkeiten dennoch eine (außerordentliche) Revision erhoben werden, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt EUR 20.000 übersteigt (§ 505 Abs 4 ZPO). Wenn der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes wie im vorliegenden Fall nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, hat das Berufungsgericht in seinem Urteil nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO weiters auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 4.000 übersteigt oder nicht (lit a) bzw bei Übersteigen von EUR 4.000, ob er auch EUR 20.000 übersteigt oder nicht (lit b). Dieser Bewertungsausspruch wurde vom Berufungsgericht unterlassen, obwohl der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand auch ein Feststellungsbegehren umfasste. Daneben sprach das Berufungsgericht über ein Leistungsbegehren von EUR 90.398,66 sA ab, das jedenfalls die Grenze von EUR 20.000 übersteigt. Die unterlassene Bewertung des Feststellungsbegehrens durch das Berufungsgericht steht der grundsätzlichen Erlaubtheit einer außerordentlichen Revision im vorliegenden Fall nicht entgegen, weil zufolge § 55 Abs 1 JN von einem einheitlichen Entscheidungsgegenstand auszugehen ist (vgl Kodek in Rechberger, ZPO² § 502 Rz 1 mwN), sodass der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes auch insgesamt die Wertgrenze von EUR 20.000 übersteigt (§ 505 Abs 4 ZPO). Die außerordentliche Revision ist aber letztlich nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 502 Abs 1 ZPO). Eine Rechtsfrage dieser Qualität wird von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt:Hat das Berufungsgericht im Berufungsurteil wie im vorliegenden Fall nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig ist, so kann nur, soweit hier relevant, in solchen Streitigkeiten dennoch eine (außerordentliche) Revision erhoben werden, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt EUR 20.000 übersteigt (Paragraph 505, Absatz 4, ZPO). Wenn der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes wie im vorliegenden Fall nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, hat das Berufungsgericht in seinem Urteil nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO weiters auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 4.000 übersteigt oder nicht (Litera a,) bzw bei Übersteigen von EUR 4.000, ob er auch EUR 20.000 übersteigt oder nicht (Litera b,). Dieser Bewertungsausspruch wurde vom Berufungsgericht unterlassen, obwohl der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand auch ein Feststellungsbegehren umfasste. Daneben sprach das Berufungsgericht über ein Leistungsbegehren von EUR 90.398,66 sA ab, das jedenfalls die Grenze von EUR 20.000 übersteigt. Die unterlassene Bewertung des Feststellungsbegehrens durch das Berufungsgericht steht der grundsätzlichen Erlaubtheit einer außerordentlichen Revision im vorliegenden Fall nicht entgegen, weil zufolge Paragraph 55, Absatz eins, JN von einem einheitlichen Entscheidungsgegenstand auszugehen ist vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 502, Rz 1 mwN), sodass der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes auch insgesamt die Wertgrenze von EUR 20.000 übersteigt (Paragraph 505, Absatz 4, ZPO). Die außerordentliche Revision ist aber letztlich nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO). Eine Rechtsfrage dieser Qualität wird von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt:

Dem Vorbringen der Klägerin zur Ausdehnung des Klagebegehrens im zweiten Rechtsgang fehlt es an der nötigen erstinstanzlichen Substanziierung. Das fehlende Parteivorbringen kann auch nicht durch den Verweis auf gutachtliche Ausführungen des Sachverständigen ersetzt werden (vgl RIS-Justiz RS0017844 ua). Dem von der Klägerin erstmals im Rechtsmittelverfahren eingenommenen Standpunkt, es handle sich beim ausgedehnten Betrag von EUR 71.164 um einen "negativen" Wert, der nicht von den Anschaffungskosten abzuziehen, sondern dazuzuschlagen sei, fehlt es am erforderlichen Vorbringen in erster Instanz, womit vor allem auch der Beklagte um die Möglichkeit gebracht wurde, entsprechend substanziiert zu replizieren. Die ungeachtet des fehlenden erstinstanzlichen Vorbringens der Klägerin vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen zum (hier nicht ersatzfähigen) Rettungsaufwand können daher dahingestellt bleiben. Ähnliches gilt für das neue Feststellungsbegehren der Klägerin. Nachdem ihr erstes Feststellungsbegehren im ersten Rechtsgang rechtskräftig abgewiesen worden war, stellte die Klägerin im zweiten Rechtsgang ein neues. Aus ihren Überlegungen zur notwendigen Aufbringung einer Humusdecke bzw zu einer allfälligen Räumung der Liegenschaft ist nichts Zwingendes zu gewinnen, das die Auffassung des Berufungsgerichtes, es hätten sich keine neuen Schäden ergeben, die über jene, über die bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, hinausgehen, als unvertretbare Beurteilung erscheinen lässt, die vom Revisionsgericht aus Gründen der Rechtssicherheit aufgegriffen werden müsste. Es wird daher von der Revisionswerberin auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt.Dem Vorbringen der Klägerin zur Ausdehnung des Klagebegehrens im zweiten Rechtsgang fehlt es an der nötigen erstinstanzlichen Substanziierung. Das fehlende Parteivorbringen kann auch nicht durch den Verweis auf gutachtliche Ausführungen des Sachverständigen ersetzt werden vergleiche RIS-Justiz RS0017844 ua). Dem von der Klägerin erstmals im Rechtsmittelverfahren eingenommenen Standpunkt, es handle sich beim ausgedehnten Betrag von EUR 71.164 um einen "negativen" Wert, der nicht von den Anschaffungskosten abzuziehen, sondern dazuzuschlagen sei, fehlt es am erforderlichen Vorbringen in erster Instanz, womit vor allem auch der Beklagte um die Möglichkeit gebracht wurde, entsprechend substanziiert zu replizieren. Die ungeachtet des fehlenden erstinstanzlichen Vorbringens der Klägerin vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen zum (hier nicht ersatzfähigen) Rettungsaufwand können daher dahingestellt bleiben. Ähnliches gilt für das neue Feststellungsbegehren der Klägerin. Nachdem ihr erstes Feststellungsbegehren im ersten Rechtsgang rechtskräftig abgewiesen worden war, stellte die Klägerin im zweiten Rechtsgang ein neues. Aus ihren Überlegungen zur notwendigen Aufbringung einer Humusdecke bzw zu einer allfälligen Räumung der Liegenschaft ist nichts Zwingendes zu gewinnen, das die Auffassung des Berufungsgerichtes, es hätten sich keine neuen Schäden ergeben, die über jene, über die bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, hinausgehen, als unvertretbare Beurteilung erscheinen lässt, die vom Revisionsgericht aus Gründen der Rechtssicherheit aufgegriffen werden müsste. Es wird daher von der Revisionswerberin auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt.

Anmerkung

E74967 9Ob101.04z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00101.04Z.1013.000

Dokumentnummer

JJT_20041013_OGH0002_0090OB00101_04Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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