TE OGH 2004/10/19 4Ob186/04p

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Veröffentlicht am 19.10.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Berger, Saurer und Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Tonninger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 34.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 14. Juli 2004, GZ 6 R 135/04a-17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben als bescheinigt angenommen, dass der Verein, für den die Beklagte EDV-Software für eine Ausschreibungsdatenbank entwickelte, eine Werknutzungsbewilligung an der von ihr entwickelten Software erwarb, die ihn nicht zur Weitergabe dieser Software an die Klägerin berechtigt. Dessenungeachtet begann die Klägerin die mit der von der Beklagten entwickelten Software betriebene Ausschreibungsdatenbank anstelle des Vereins (= Vertragspartner der Beklagten) selbst zu betreiben, nachdem dem Verein der Betrieb der Ausschreibungsdatenbank mangels einschlägiger Gewerbeberechtigung verboten worden war. Die Betriebseinstellung der Ausschreibungsdatenbank durch die Beklagte - sie war im Auftrag des Vereins als Diensteanbieter entgeltlich tätig - mit der Begründung, der Verein sei nicht befugt gewesen, die Bewilligung zum Betrieb der Ausschreibungsdatenbank ohne Zustimmung der Beklagten auf die Klägerin zu übertragen, diese verfüge daher über keine eigene Werknutzungsbewilligung, wurde daher von den Vorinstanzen zutreffend als aufgrund des urheberrechtlichen Ausschließungsrechts (§§ 14, 24 UrhG) gerechtfertigt beurteilt.Die Vorinstanzen haben als bescheinigt angenommen, dass der Verein, für den die Beklagte EDV-Software für eine Ausschreibungsdatenbank entwickelte, eine Werknutzungsbewilligung an der von ihr entwickelten Software erwarb, die ihn nicht zur Weitergabe dieser Software an die Klägerin berechtigt. Dessenungeachtet begann die Klägerin die mit der von der Beklagten entwickelten Software betriebene Ausschreibungsdatenbank anstelle des Vereins (= Vertragspartner der Beklagten) selbst zu betreiben, nachdem dem Verein der Betrieb der Ausschreibungsdatenbank mangels einschlägiger Gewerbeberechtigung verboten worden war. Die Betriebseinstellung der Ausschreibungsdatenbank durch die Beklagte - sie war im Auftrag des Vereins als Diensteanbieter entgeltlich tätig - mit der Begründung, der Verein sei nicht befugt gewesen, die Bewilligung zum Betrieb der Ausschreibungsdatenbank ohne Zustimmung der Beklagten auf die Klägerin zu übertragen, diese verfüge daher über keine eigene Werknutzungsbewilligung, wurde daher von den Vorinstanzen zutreffend als aufgrund des urheberrechtlichen Ausschließungsrechts (Paragraphen 14,, 24 UrhG) gerechtfertigt beurteilt.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass sittenwidriger Behinderungswettbewerb vorliegt, wenn ein Unternehmer durch das Mittel der Behinderung des Konkurrenten zu erreichen sucht, dass dieser Mitbewerber seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen kann. Dazu müssen die beanstandeten Maßnahmen nicht ausschließlich auf die Schädigung oder Vernichtung des Konkurrenten gerichtet sein; unlauterer Behinderungswettbewerb liegt vielmehr schon dann vor, wenn eine bestimmte Wettbewerbshandlung, die an sich dem Begriff des Leistungswettbewerbs zu unterstellen und daher zunächst unbedenklich ist, durch das Hinzutreten besonderer Umstände im Einzelfall zu einer unmittelbar gegen den Konkurrenten gerichteten Behinderungsmaßnahme wird, die es dem Mitbewerber erschwert, wenn nicht überhaupt unmöglich macht, seine Leistung auf dem Markt entsprechend zur Geltung zu bringen und damit für die Zukunft einen echten Leistungsvergleich ausschließt (ÖBl 1998, 229 - Nintendo ua; RIS-Justiz RS0077533). Diese allgemeinen Grundsätze wurden mehrfach auf den Erwerb formalen Zeichenschutzes (Markenrechtserwerb), aber auch auf den Erwerb von Domain-Namen angewendet (ÖBl 2002, 235 - Silberpfeil ua; ÖBl 2003, 271 - adnet.at II ua). Dass die Beklagte die Software zum Betrieb der nunmehr von der Klägerin übernommenen Ausschreibungsdatenbank nur oder auch zu dem Zweck für den Verein entwickelt habe, was die Ausschließlichkeitsrechte als Urheberin zur Folge hat, bzw mit dem Verein eine bloße Werknutzungsbewilligung vereinbarte, um später die Klägerin in ihrer geschäftlichen Tätigkeit zu behindern, hat die Klägerin weder behauptet noch ist im Verfahren hervorgekommen. Von sittenwidriger Behinderung im Sinn der oben dargelegten Grundsätze kann daher hier keine Rede sein.Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass sittenwidriger Behinderungswettbewerb vorliegt, wenn ein Unternehmer durch das Mittel der Behinderung des Konkurrenten zu erreichen sucht, dass dieser Mitbewerber seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen kann. Dazu müssen die beanstandeten Maßnahmen nicht ausschließlich auf die Schädigung oder Vernichtung des Konkurrenten gerichtet sein; unlauterer Behinderungswettbewerb liegt vielmehr schon dann vor, wenn eine bestimmte Wettbewerbshandlung, die an sich dem Begriff des Leistungswettbewerbs zu unterstellen und daher zunächst unbedenklich ist, durch das Hinzutreten besonderer Umstände im Einzelfall zu einer unmittelbar gegen den Konkurrenten gerichteten Behinderungsmaßnahme wird, die es dem Mitbewerber erschwert, wenn nicht überhaupt unmöglich macht, seine Leistung auf dem Markt entsprechend zur Geltung zu bringen und damit für die Zukunft einen echten Leistungsvergleich ausschließt (ÖBl 1998, 229 - Nintendo ua; RIS-Justiz RS0077533). Diese allgemeinen Grundsätze wurden mehrfach auf den Erwerb formalen Zeichenschutzes (Markenrechtserwerb), aber auch auf den Erwerb von Domain-Namen angewendet (ÖBl 2002, 235 - Silberpfeil ua; ÖBl 2003, 271 - adnet.at römisch II ua). Dass die Beklagte die Software zum Betrieb der nunmehr von der Klägerin übernommenen Ausschreibungsdatenbank nur oder auch zu dem Zweck für den Verein entwickelt habe, was die Ausschließlichkeitsrechte als Urheberin zur Folge hat, bzw mit dem Verein eine bloße Werknutzungsbewilligung vereinbarte, um später die Klägerin in ihrer geschäftlichen Tätigkeit zu behindern, hat die Klägerin weder behauptet noch ist im Verfahren hervorgekommen. Von sittenwidriger Behinderung im Sinn der oben dargelegten Grundsätze kann daher hier keine Rede sein.

Die von der Revisionsrekurswerberin aufgeworfene Frage, wie ein gezieltes Zusammenspiel zweier im Eigentum derselben Person stehenden Gesellschaften zum Zweck der Schädigung eines Mitbewerbers zu beurteilen sei, stellt sich im vorliegenden Fall mangels Bescheingung eines derartigen Zusammenspiels zwecks Schädigung der Klägerin nicht.

Nur ein krasses Missverhältnis zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen begründet den Einwand des Rechtsmissbrauchs (stRsp ÖBl 2001, 267 - Einkaufszentrum "U" II mwN; RIS-Justiz RS0026265). Ein derartiges krasses Missverhältnis zwischen den von der Beklagten verfolgten Urheberrechten und den Interessen der Klägerin an der Nutzung des von der Beklagten entwickelten Computerprogramms und der damit betriebenen Ausschreibungsdatenbank hat die Klägerin, die urheberrechtliche Ausschließungsrechte der Beklagten bestritten und - wenn auch im Provisorialverfahren erfolglos - eigene behauptete, gar nicht vorgetragen.Nur ein krasses Missverhältnis zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen begründet den Einwand des Rechtsmissbrauchs (stRsp ÖBl 2001, 267 - Einkaufszentrum "U" römisch II mwN; RIS-Justiz RS0026265). Ein derartiges krasses Missverhältnis zwischen den von der Beklagten verfolgten Urheberrechten und den Interessen der Klägerin an der Nutzung des von der Beklagten entwickelten Computerprogramms und der damit betriebenen Ausschreibungsdatenbank hat die Klägerin, die urheberrechtliche Ausschließungsrechte der Beklagten bestritten und - wenn auch im Provisorialverfahren erfolglos - eigene behauptete, gar nicht vorgetragen.

Die Revisionsrekurswerberin vermag somit keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E74937

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00186.04P.1019.000

Im RIS seit

18.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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