Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen I der klagenden Partei Heinrich S*****, vertreten durch Dr. Hansjörg Zink und andere Rechtsanwälte in Kufstein, gegen die beklagte Partei Maria E*****, vertreten durch Dr. Hermann Graus, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung (5 C 176/02i); II der klagenden Partei Dipl. Ing. Gerhard W*****, vertreten durch Dr. Hansjörg Zink und andere Rechtsanwälte in Kufstein, gegen die beklagte Partei Richard B*****, vertreten durch Dr. Hermann Graus, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung (5 C 99/02s); III der klagenden Partei Heinrich S*****, vertreten durch Dr. Hansjörg Zink und andere Rechtsanwälte in Kufstein, gegen die beklagte Partei Balthasar E*****, vertreten durch Dr. M. Pressl und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung (5 C 1489/02b); IV der klagenden Parteien 1. Mag. Alois P*****, 2. Maria P*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Hansjörg Zink und andere Rechtsanwälte in Kufstein, gegen die beklagte Partei Balthasar E*****, vertreten durch Dr. M. Pressl und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung (5 C 970/02d; Streitwert jeweils 5.000 EUR), über die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 9. Juni 2004, GZ 4 R 65/04v, 66/04s-61, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 25. September 2003, GZ (richtig gemäß § 371 Abs 4 Geo:) 5 C 176/02i-46, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen römisch eins der klagenden Partei Heinrich S*****, vertreten durch Dr. Hansjörg Zink und andere Rechtsanwälte in Kufstein, gegen die beklagte Partei Maria E*****, vertreten durch Dr. Hermann Graus, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung (5 C 176/02i); römisch II der klagenden Partei Dipl. Ing. Gerhard W*****, vertreten durch Dr. Hansjörg Zink und andere Rechtsanwälte in Kufstein, gegen die beklagte Partei Richard B*****, vertreten durch Dr. Hermann Graus, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung (5 C 99/02s); römisch III der klagenden Partei Heinrich S*****, vertreten durch Dr. Hansjörg Zink und andere Rechtsanwälte in Kufstein, gegen die beklagte Partei Balthasar E*****, vertreten durch Dr. M. Pressl und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung (5 C 1489/02b); römisch IV der klagenden Parteien 1. Mag. Alois P*****, 2. Maria P*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Hansjörg Zink und andere Rechtsanwälte in Kufstein, gegen die beklagte Partei Balthasar E*****, vertreten durch Dr. M. Pressl und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung (5 C 970/02d; Streitwert jeweils 5.000 EUR), über die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 9. Juni 2004, GZ 4 R 65/04v, 66/04s-61, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 25. September 2003, GZ (richtig gemäß Paragraph 371, Absatz 4, Geo:) 5 C 176/02i-46, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508 Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgericht ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgericht ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:
Die Revisionswerber zu 5 C 176/02i und 5 C 99/02s und der Revisionswerber zu 5 C 1489/02b und 5 C 970/02d machen im Wesentlichen die gleichen Rechtsfragen geltend. Die Rechtsmittel werden daher gemeinsam behandelt, auch wenn die Revisionswerber zu 5 C 176/02i und 5 C 99/02s ihr Rechtsmittel insoweit als „außerordentliche Revision" bezeichnen, als sie andere Rechtsfragen als die vom Berufungsgericht in der Begründung des Zulässigkeitsausspruchs angeführten geltend machen. Sie verkennen damit, dass der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit nicht auf jene Rechtsfragen beschränkt ist, die das Berufungsgericht zur Begründung seines Ausspruchs angeführt hat (Kodek in Rechberger, ZPO² § 508a Rz 1 mwN). Die Bezeichnung als „außerordentliche Revision" schadet aber nicht, weil die unrichtige Benennung von Rechtsmittelausführungen unerheblich ist, wenn - wie hier - das Begehren deutlich erkennbar ist (§ 84 Abs 2 letzter Satz ZPO; s Kodek aaO § 506 Rz 3).Die Revisionswerber zu 5 C 176/02i und 5 C 99/02s und der Revisionswerber zu 5 C 1489/02b und 5 C 970/02d machen im Wesentlichen die gleichen Rechtsfragen geltend. Die Rechtsmittel werden daher gemeinsam behandelt, auch wenn die Revisionswerber zu 5 C 176/02i und 5 C 99/02s ihr Rechtsmittel insoweit als „außerordentliche Revision" bezeichnen, als sie andere Rechtsfragen als die vom Berufungsgericht in der Begründung des Zulässigkeitsausspruchs angeführten geltend machen. Sie verkennen damit, dass der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit nicht auf jene Rechtsfragen beschränkt ist, die das Berufungsgericht zur Begründung seines Ausspruchs angeführt hat (Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 508 a, Rz 1 mwN). Die Bezeichnung als „außerordentliche Revision" schadet aber nicht, weil die unrichtige Benennung von Rechtsmittelausführungen unerheblich ist, wenn - wie hier - das Begehren deutlich erkennbar ist (Paragraph 84, Absatz 2, letzter Satz ZPO; s Kodek aaO Paragraph 506, Rz 3).
Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision mit der Begründung für zulässig erklärt, „dass insbesondere der Frage, ob das fallweise Abstellen von Fahrzeugen in stark wechselnder Anzahl eine Offenkundigkeit der Dienstbarkeitsausübung (und damit Fahrlässigkeit der 'Erwerber') begründen kann, eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Im Übrigen fehle eine höchstgerichtliche Rechtsprechung auch dazu, ob § 1500 ABGB über den Liegenschaftserwerber hinaus auch auf Servitutsberechtigte Anwendung finde. Die Revisionswerber schließen sich dieser Auffassung an.Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision mit der Begründung für zulässig erklärt, „dass insbesondere der Frage, ob das fallweise Abstellen von Fahrzeugen in stark wechselnder Anzahl eine Offenkundigkeit der Dienstbarkeitsausübung (und damit Fahrlässigkeit der 'Erwerber') begründen kann, eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Im Übrigen fehle eine höchstgerichtliche Rechtsprechung auch dazu, ob Paragraph 1500, ABGB über den Liegenschaftserwerber hinaus auch auf Servitutsberechtigte Anwendung finde. Die Revisionswerber schließen sich dieser Auffassung an.
Nach § 1500 ABGB kann das aus der Ersitzung oder Verjährung erworbene Recht demjenigen, welcher im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher noch vor der Einverleibung desselben eine Sache oder ein Recht an sich gebracht hat, zu keinem Nachteile gereichen. § 1500 ABGB schützt damit schon seinem Wortlaut nach nicht nur den den Erwerb des Eigentumsrechts, sondern den Erwerb jedes bücherlichen Rechts (s 3 Ob 119/73 = SZ 46/72: rechtsgeschäftlicher Erwerb einer Zwangshypothek).Nach Paragraph 1500, ABGB kann das aus der Ersitzung oder Verjährung erworbene Recht demjenigen, welcher im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher noch vor der Einverleibung desselben eine Sache oder ein Recht an sich gebracht hat, zu keinem Nachteile gereichen. Paragraph 1500, ABGB schützt damit schon seinem Wortlaut nach nicht nur den den Erwerb des Eigentumsrechts, sondern den Erwerb jedes bücherlichen Rechts (s 3 Ob 119/73 = SZ 46/72: rechtsgeschäftlicher Erwerb einer Zwangshypothek).
Im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher ist nicht geschützt, wem der Widerspruch zwischen Grundbuchsstand und tatsächlicher Rechtslage bei gehöriger Sorgfalt auffallen musste. Bezogen auf eine Grunddienstbarkeit ist der Erwerber daher nicht gutgläubig, wenn auf dem dienenden Grundstück bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge erkennbar sind, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen (stRsp 1 Ob 566/89 = SZ 62/62; 1 Ob 587/95 = SZ 68/194 uva). Die angefochtene Entscheidung steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang; die Anwendung der Rechtsprechung auf die im konkreten Fall gegebenen Umstände bildet regelmäßig, den Fall einer - hier nicht einmal behaupteten - krassen Fehlbeurteilung abgesehen, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.Im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher ist nicht geschützt, wem der Widerspruch zwischen Grundbuchsstand und tatsächlicher Rechtslage bei gehöriger Sorgfalt auffallen musste. Bezogen auf eine Grunddienstbarkeit ist der Erwerber daher nicht gutgläubig, wenn auf dem dienenden Grundstück bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge erkennbar sind, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen (stRsp 1 Ob 566/89 = SZ 62/62; 1 Ob 587/95 = SZ 68/194 uva). Die angefochtene Entscheidung steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang; die Anwendung der Rechtsprechung auf die im konkreten Fall gegebenen Umstände bildet regelmäßig, den Fall einer - hier nicht einmal behaupteten - krassen Fehlbeurteilung abgesehen, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Keine erhebliche Rechtsfrage bildet auch die Frage, ob sich der Verpflichtete auch durch das Abstellen von Kraftfahrzeugen der Ausübung der Servitut im Sinne des § 1488 ABGB widersetzen kann. Im vorliegenden Fall ist diese Frage schon deshalb für die Entscheidung unerheblich, weil die Kraftfahrzeuge weder vom Eigentümer noch vom Besitzer des dienenden Grundstücks abgestellt wurden. Als Widersetzender kommt aber nur der Eigentümer (Besitzer) des dienenden Grundstücks in Frage, weil § 1488 ABGB ausdrücklich normiert, dass das Recht der Dienstbarkeit durch den Nichtgebrauch verjährt, wenn sich „der verpflichtete Teil" der Ausübung der Servitut widersetzt; verpflichtet ist der Eigentümer (Besitzer), nicht aber auch ein anderer Servitutsberechtigter (1 Ob 20/85 = NZ 986, 85). Auch wer sein Recht prekaristisch vom Eigentümer eingeräumt erhalten hat, ist Besitzer und kann daher Verpflichteter im Sinne des § 1488 ABGB sein (1 Ob 15, 16/94).Keine erhebliche Rechtsfrage bildet auch die Frage, ob sich der Verpflichtete auch durch das Abstellen von Kraftfahrzeugen der Ausübung der Servitut im Sinne des Paragraph 1488, ABGB widersetzen kann. Im vorliegenden Fall ist diese Frage schon deshalb für die Entscheidung unerheblich, weil die Kraftfahrzeuge weder vom Eigentümer noch vom Besitzer des dienenden Grundstücks abgestellt wurden. Als Widersetzender kommt aber nur der Eigentümer (Besitzer) des dienenden Grundstücks in Frage, weil Paragraph 1488, ABGB ausdrücklich normiert, dass das Recht der Dienstbarkeit durch den Nichtgebrauch verjährt, wenn sich „der verpflichtete Teil" der Ausübung der Servitut widersetzt; verpflichtet ist der Eigentümer (Besitzer), nicht aber auch ein anderer Servitutsberechtigter (1 Ob 20/85 = NZ 986, 85). Auch wer sein Recht prekaristisch vom Eigentümer eingeräumt erhalten hat, ist Besitzer und kann daher Verpflichteter im Sinne des Paragraph 1488, ABGB sein (1 Ob 15, 16/94).
Die Revisionswerber zu 5 C 176/02i und 5 C 99/02s machen als weitere erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zur schikanösen Klageführung widerspreche. Sie verweisen auf die Rechtsprechung zu § 14 UWG, wonach das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers bei Vorhandensein mehrerer Klageberechtigter unter bestimmten Voraussetzungen zu verneinen ist. Sie verkennen dabei, dass sie ihren Schikaneeinwand nicht auf die Rechtsverfolgung durch mehrere Kläger stützen, sondern dass sie die Inanspruchnahme mehrerer Störer als schikanös erachten. Dass aber das Vorliegen eines Unterlassungstitels gegen einen Störer das Wohlverhalten anderer Störer nicht sicherstellen kann, bedarf keiner weiteren Begründung.Die Revisionswerber zu 5 C 176/02i und 5 C 99/02s machen als weitere erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zur schikanösen Klageführung widerspreche. Sie verweisen auf die Rechtsprechung zu Paragraph 14, UWG, wonach das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers bei Vorhandensein mehrerer Klageberechtigter unter bestimmten Voraussetzungen zu verneinen ist. Sie verkennen dabei, dass sie ihren Schikaneeinwand nicht auf die Rechtsverfolgung durch mehrere Kläger stützen, sondern dass sie die Inanspruchnahme mehrerer Störer als schikanös erachten. Dass aber das Vorliegen eines Unterlassungstitels gegen einen Störer das Wohlverhalten anderer Störer nicht sicherstellen kann, bedarf keiner weiteren Begründung.
Nicht berechtigt ist auch die von allen Rechtsmittelwerbern erhobene Rüge, die angefochtene Entscheidung sei aktenwidrig. Die Ausführungen dazu sind teilweise nicht nachvollziehbar. In dem vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Verneinung des von den Rechtsmittelwerbern geltend gemachten Verfahrensmangels erwähnten Grundbuchsbeschluss zu TZ 1006/82 (AS 599) wird auch auf den Lageplan und den Nachtrag zum Kaufvertrag verwiesen. Warum sich aus der auf dem Grundbuchsbeschluss beruhenden Grundbuchseintragung ergeben soll, dass damit das Geh- und Fahrtrecht gemäß Punkt VI des Vertrags in der ursprünglichen Fassung und nicht in der Fassung des Nachtrags gemeint sein soll, ist nicht ersichtlich.Nicht berechtigt ist auch die von allen Rechtsmittelwerbern erhobene Rüge, die angefochtene Entscheidung sei aktenwidrig. Die Ausführungen dazu sind teilweise nicht nachvollziehbar. In dem vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Verneinung des von den Rechtsmittelwerbern geltend gemachten Verfahrensmangels erwähnten Grundbuchsbeschluss zu TZ 1006/82 (AS 599) wird auch auf den Lageplan und den Nachtrag zum Kaufvertrag verwiesen. Warum sich aus der auf dem Grundbuchsbeschluss beruhenden Grundbuchseintragung ergeben soll, dass damit das Geh- und Fahrtrecht gemäß Punkt römisch VI des Vertrags in der ursprünglichen Fassung und nicht in der Fassung des Nachtrags gemeint sein soll, ist nicht ersichtlich.
Aktenwidrig soll die angefochtene Entscheidung auch deshalb sein, weil das Berufungsgericht darauf verweist, dass die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens zugunsten des Grundstücks Nr 333/14 auf dem zum Gutsbestand der EZ 90016 gehörenden Grundstück Nr 333/1 unter Bedachtnahme auf die Planurkunden einverleibt wurde (AS 603). Die Rechtsmittelwerber machen geltend, dass sich aus dem Vertragstext kein Hinweis auf eine Planurkunde entnehmen lasse (AS 625, 648).
Sie übersehen dabei, dass in der Aufsandungsklausel des zu TZ 2393/80 verbücherten Kaufvertrags ausdrücklich auf den "Lageplan des ..." verwiesen wird (./9-B). Ob im Teilungsplan der "Verlauf der Servitut" eingetragen ist (AS 625), ist unerheblich, weil der Plan jedenfalls die Lage der Grundstücke veranschaulicht. Dass, wie die Rechtsmittelwerber bemerken, die Grundbuchseintragung keinen Hinweis „auf die Örtlichkeit der Servitut" enthält (AS 652), schadet nicht, weil durch die Einverleibung eindeutig klargestellt ist, welches Grundstück das dienende und welches das herrschende ist.
Beide Revisionen waren zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Die Kläger haben auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Beklagten nicht hingewiesen; ihre Revisionsbeantwortung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40,, 50 ZPO. Die Kläger haben auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Beklagten nicht hingewiesen; ihre Revisionsbeantwortung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig.
Textnummer
E74946European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00213.04H.1019.000Im RIS seit
18.11.2004Zuletzt aktualisiert am
27.02.2012