Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klenk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hamza B***** und Najem M***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Mai 2004, GZ 023 Hv 65/04a-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klenk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hamza B***** und Najem M***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins,, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Mai 2004, GZ 023 Hv 65/04a-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurden Hamza B***** und Najem M***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt,Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurden Hamza B***** und Najem M***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins,, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt,
weil sie am 31. März 2004 gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz anderen durch Einbruch und durch Eindringen mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel in Kraftfahrzeuge fremde bewegliche Sachen weggenommen hatten, nämlich
1. Berta K***** ein Notebook mit dazugehöriger Tasche und zwei CDs im Gesamtwert von rund 3.000 Euro,
2. Alfred S***** ein Notebook mit dazugehöriger Tasche sowie ein Netzgerät im Gesamtwert von 2.600 Euro und
3. Marlene Ke***** ein Laptop im Wert von etwa 850 Euro.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von Hamza B***** aus Z 3, 5 und 10 sowie von Najem M***** aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.Die dagegen von Hamza B***** aus Ziffer 3,, 5 und 10 sowie von Najem M***** aus Ziffer 5 und 5a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten Hamza B*****:
Die Verfahrensrüge (Z 3) räumt - aktenkonform (US 3) - ein, dass nach dem Urteilstenor (auch) der Diebstahl zum Nachteil des Alfred S*****Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) räumt - aktenkonform (US 3) - ein, dass nach dem Urteilstenor (auch) der Diebstahl zum Nachteil des Alfred S*****
(2) durch Einbruch oder durch Eindringen mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel begangen worden ist, und lässt solcherart nicht erkennen, aus welchem Grund der Schuldspruch 2 in Bezug auf die Qualifikationsnorm des § 129 Z 1 StGB den Erfordernissen des § 260 Abs 1 StPO nicht genügen soll.(2) durch Einbruch oder durch Eindringen mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel begangen worden ist, und lässt solcherart nicht erkennen, aus welchem Grund der Schuldspruch 2 in Bezug auf die Qualifikationsnorm des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB den Erfordernissen des Paragraph 260, Absatz eins, StPO nicht genügen soll.
Soweit die Beschwerde diesbezüglich einen Widerspruch zwischen Urteilstenor und Entscheidungsgründen behauptet, bezieht sie sich nicht auf entscheidende Tatsachen, weil sie nur die Begehung einer von mehreren Taten durch Einbruch angreift und solcherart die nach § 29 StGB zu bildende Subsumtionseinheit unberührt lässt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 272, 401).Soweit die Beschwerde diesbezüglich einen Widerspruch zwischen Urteilstenor und Entscheidungsgründen behauptet, bezieht sie sich nicht auf entscheidende Tatsachen, weil sie nur die Begehung einer von mehreren Taten durch Einbruch angreift und solcherart die nach Paragraph 29, StGB zu bildende Subsumtionseinheit unberührt lässt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 272, 401).
Die Beschwerdeprämisse, die dreimalige Begehung eines Diebstahls durch Einbruch sei in concreto eine für die Strafbemessung maßgebliche (entscheidende) Tatsache gewesen (inhaltlich Z 11 zweiter Fall iVm Z 5), entfernt sich von der Aktenlage (US 12). Entgegen der Mängelrüge (Z 5) entspricht die angefochtene Entscheidung bezüglich des Überschreitens der Wertgrenze des § 128 Abs 1 Z 4 StGB dem Begründungsgebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO durch den Verweis auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens (US 5) fallbezogen gerade noch, weil die Angaben der Geschädigten über die Schadenshöhe (S 493/I, 497/I, 515/I iVm 155/I) nicht substantiiert bestritten wurden und überdies die sich nach diesen Depositionen errechnende Gesamtschadenshöhe von etwa 6.500 Euro die in Rede stehende Wertgrenze um ein Vielfaches übersteigt.Die Beschwerdeprämisse, die dreimalige Begehung eines Diebstahls durch Einbruch sei in concreto eine für die Strafbemessung maßgebliche (entscheidende) Tatsache gewesen (inhaltlich Ziffer 11, zweiter Fall in Verbindung mit Ziffer 5,), entfernt sich von der Aktenlage (US 12). Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) entspricht die angefochtene Entscheidung bezüglich des Überschreitens der Wertgrenze des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB dem Begründungsgebot des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO durch den Verweis auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens (US 5) fallbezogen gerade noch, weil die Angaben der Geschädigten über die Schadenshöhe (S 493/I, 497/I, 515/I in Verbindung mit 155/I) nicht substantiiert bestritten wurden und überdies die sich nach diesen Depositionen errechnende Gesamtschadenshöhe von etwa 6.500 Euro die in Rede stehende Wertgrenze um ein Vielfaches übersteigt.
Die Beschwerdebehauptung, die Zeugin Berta K***** habe zum Wert der ihr gestohlenen Gegenstände unterschiedliche Angaben getätigt, übergeht in sinnentstellender Art und Weise den Gesamtzusammenhang der Zeugenaussage (s S 493).
Die rein spekulativen Erwägungen zum Wertverlust der weggenommenen Geräte sowie die - im Übrigen nicht aktenkonforme (S 497/I) - Behauptung der Ungenauigkeit der Angaben der Zeugin Marlene Ke***** zur Schadenshöhe erschöpfen sich in einem - im Nichtigkeitsverfahren - unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.
Zur mangelnden Entscheidungsrelevanz der Frage der Einbruchsqualifikation einer der drei Tathandlungen sei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zur Verfahrensrüge verwiesen.
Der Einwand, das bekämpfte Urteil enthalte keine Begründung für die Annahme der Täterschaft der Angeklagten, übergeht die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter, die eingehend darlegten, aus welchen Gründen sie die (leugnende) Verantwortung der Angeklagten als widerlegt erachteten und den Denkgesetzen entsprechend unter - im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) zulässiger - Einbeziehung der Lebenserfahrung aus dem objektivierten Tatumfeld, insbesonders dem zeitlichen Ablauf der Diebstähle sowie der gemeinsamen Betretung beider Angeklagter mit der gesamten Beute auf das (einverständliche) deliktische Handeln schlossen (US 7 bis 11).Der Einwand, das bekämpfte Urteil enthalte keine Begründung für die Annahme der Täterschaft der Angeklagten, übergeht die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter, die eingehend darlegten, aus welchen Gründen sie die (leugnende) Verantwortung der Angeklagten als widerlegt erachteten und den Denkgesetzen entsprechend unter - im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) zulässiger - Einbeziehung der Lebenserfahrung aus dem objektivierten Tatumfeld, insbesonders dem zeitlichen Ablauf der Diebstähle sowie der gemeinsamen Betretung beider Angeklagter mit der gesamten Beute auf das (einverständliche) deliktische Handeln schlossen (US 7 bis 11).
Welche Beweisergebnisse den diesbezüglichen erstgerichtlichen Feststellungen widersprechen sollen, vermag die Beschwerde nicht darzulegen.
Die Subsumtionsrüge (Z 10), die sich mit der Begründung gegen die Annahme der Qualifikationsnorm des § 128 Abs 1 Z 4 StGB wendet, die angefochtene Entscheidung enthalte diesbezüglich keine Konstatierungen zur subjektiven Tatseite, unterlässt die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe, wonach das Erstgericht ersichtlich aufgrund des Umstandes, dass die Angeklagten (ua) drei hochwertige elektronische Geräte erbeutet hatten, sowie aufgrund der (hieraus resultierenden) äußerst hohen Schadenssumme davon ausging, dass die Angeklagten das Überschreiten der in Rede stehenden Wertgrenze zumindest bedingt vorsätzlich zu verantworten haben (s insbesonders US 3, 6, 11), und bringt solcherart die Beschwerde nicht prozessordnungskonform zur Darstellung.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die sich mit der Begründung gegen die Annahme der Qualifikationsnorm des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB wendet, die angefochtene Entscheidung enthalte diesbezüglich keine Konstatierungen zur subjektiven Tatseite, unterlässt die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe, wonach das Erstgericht ersichtlich aufgrund des Umstandes, dass die Angeklagten (ua) drei hochwertige elektronische Geräte erbeutet hatten, sowie aufgrund der (hieraus resultierenden) äußerst hohen Schadenssumme davon ausging, dass die Angeklagten das Überschreiten der in Rede stehenden Wertgrenze zumindest bedingt vorsätzlich zu verantworten haben (s insbesonders US 3, 6, 11), und bringt solcherart die Beschwerde nicht prozessordnungskonform zur Darstellung.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Zweitangeklagten Najem M*****:
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider reicht hier (auch) hinsichtlich der Einbruchsqualifikation der Verweis auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens (US 5) als Urteilsbegründung noch hin, weil deren Annahme von den Aussagen der Zeugen K***** (S 491/I), Ke***** (S 407/I) sowie S***** (S 515/I iVm S 155/I) gestützt und durch die Tatorterhebungen der BPD Wien (S 515/I iVm S 11, 75, 171, 175/I) objektiviert wird und ihr keine Beweisergebnisse entgegenstehen. Der Behauptung diesbezüglich unzureichender Begründung der Täterschaft der Angeklagten ist - analog den Ausführungen zur Mängelrüge des Erstangeklagten - mit dem Hinweis auf die unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung vorgenommene, den Denkgesetzen entsprechende Herleitung aus dem objektivierten Tatumfeld (US 7 bis 11) zu begegnen.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider reicht hier (auch) hinsichtlich der Einbruchsqualifikation der Verweis auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens (US 5) als Urteilsbegründung noch hin, weil deren Annahme von den Aussagen der Zeugen K***** (S 491/I), Ke***** (S 407/I) sowie S***** (S 515/I in Verbindung mit S 155/I) gestützt und durch die Tatorterhebungen der BPD Wien (S 515/I in Verbindung mit S 11, 75, 171, 175/I) objektiviert wird und ihr keine Beweisergebnisse entgegenstehen. Der Behauptung diesbezüglich unzureichender Begründung der Täterschaft der Angeklagten ist - analog den Ausführungen zur Mängelrüge des Erstangeklagten - mit dem Hinweis auf die unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung vorgenommene, den Denkgesetzen entsprechende Herleitung aus dem objektivierten Tatumfeld (US 7 bis 11) zu begegnen.
Zur Frage der Gewerbsmäßigkeit wird ein aus Z 5 beachtlicher Verfahrensmangel nicht einmal behauptet, sondern - im Übrigen unter die Gesamtheit der tatrichterlichen Erwägungen außer Acht lassender isolierter Betrachtung einzelner Urteilsargumente - nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise die erstgerichtliche Beweiswürdigung angegriffen. Korrespondierendes gilt für die Ausführungen der Tatsachenrüge (Z 5a), die solcherart nicht geeignet sind, (erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.Zur Frage der Gewerbsmäßigkeit wird ein aus Ziffer 5, beachtlicher Verfahrensmangel nicht einmal behauptet, sondern - im Übrigen unter die Gesamtheit der tatrichterlichen Erwägungen außer Acht lassender isolierter Betrachtung einzelner Urteilsargumente - nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise die erstgerichtliche Beweiswürdigung angegriffen. Korrespondierendes gilt für die Ausführungen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die solcherart nicht geeignet sind, (erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher als teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO), teils offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher als teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), teils offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E75088 11Os110.04European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0110OS00110.04.1019.000Dokumentnummer
JJT_20041019_OGH0002_0110OS00110_0400000_000