TE OGH 2004/10/19 11Os106/04

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.10.2004
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klenk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Anton Sch***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Salzburg vom 29. April 2004, GZ 39 Hv 157/03k-106, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klenk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Anton Sch***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Salzburg vom 29. April 2004, GZ 39 Hv 157/03k-106, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruht, wurde Anton Sch***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruht, wurde Anton Sch***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 8. November 2002 in Salzburg Marianne M***** durch Versetzen mehrerer wuchtiger Schläge mit einem Hammer auf den Kopf sowie durch heftiges Strangulieren des Halses mit einer Strumpfhose, wodurch es zu Durchtrennungen der Kopfschwarte, zum Abbruch beider Kehlkopfhörner und infolge einer zentralen Lähmung zum Erstickungstod kam, vorsätzlich getötet.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Der Verfahrensrüge zuwider vermochte der Antragsteller Mängel des Gutachtens der Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Edith Tutsch-Bauer nicht darzutun, sodass der Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen zum Beweis dafür, dass das Tatopfer "nicht an einem Erstickungstod durch Strangulieren gestorben, sondern bereits durch die (nach der Verantwortung des Angeklagten von ihm nicht mit Tötungsvorsatz geführten) Hammerschläge zu Tode gekommen" sei, ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgelehnt werden durfte. Denn zur Begründung des Antrags wurde lediglich behauptet, es sei nicht mit befriedigender Sicherheit geklärt worden, ob zum Tode führende Nervenzellenschädigungen nicht auch durch Hammerschläge aufgetreten sein können, sowie es habe "die Erklärung (der Sachverständigen) zu den Lungen auch mehrere Ausflüchte" gehabt. Zudem überreichte der Verteidiger dem Gericht ein Privatgutachten, "um diesen konträren Standpunkt ... klarzulegen".Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Der Verfahrensrüge zuwider vermochte der Antragsteller Mängel des Gutachtens der Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Edith Tutsch-Bauer nicht darzutun, sodass der Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen zum Beweis dafür, dass das Tatopfer "nicht an einem Erstickungstod durch Strangulieren gestorben, sondern bereits durch die (nach der Verantwortung des Angeklagten von ihm nicht mit Tötungsvorsatz geführten) Hammerschläge zu Tode gekommen" sei, ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgelehnt werden durfte. Denn zur Begründung des Antrags wurde lediglich behauptet, es sei nicht mit befriedigender Sicherheit geklärt worden, ob zum Tode führende Nervenzellenschädigungen nicht auch durch Hammerschläge aufgetreten sein können, sowie es habe "die Erklärung (der Sachverständigen) zu den Lungen auch mehrere Ausflüchte" gehabt. Zudem überreichte der Verteidiger dem Gericht ein Privatgutachten, "um diesen konträren Standpunkt ... klarzulegen".

Dieser Schriftsatz hat mangels (nur hinsichtlich des Befundteils, nicht aber der von einem Privatgutachter gezogenen Schlussfolgerungen grundsätzlich zulässiger; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 351) Verlesung nicht Eingang in die Hauptverhandlung gefunden, sodass sein Inhalt keine Begründung für den Beweisantrag darstellen kann. Dem Antrag selbst wiederum ist nicht zu entnehmen, dass und warum die - letztlich für die von der Sachverständigen gezogenen Schlüsse bereits per se ausreichenden, von der Beschwerde jedoch vernachlässigten - Ausführungen des Gutachtens, aus welchen Gründen davon auszugehen sei, dass Marianne M***** im Zeitpunkt des Erdrosselns noch gelebt haben muss (S 217 f, 221/III), mit einem der in §§ 125, 126 StPO angeführten Makel behaftet seien. Damit erübrigen sich aber alle - rein theoretischen - Überlegungen zu den (von der Beschwerde nur isoliert betrachteten) möglichen Folgen der vorangegangenen Hammerschläge. Mit dem über die Begründung des Beweisantrags in der Hauptverhandlung hinausgehenden Vorbringen im Rechtsmittel verstößt der Nichtigkeitswerber gegen das Neuerungsverbot (Mayerhofer StPO5 § 281 Z 4 E 41).Dieser Schriftsatz hat mangels (nur hinsichtlich des Befundteils, nicht aber der von einem Privatgutachter gezogenen Schlussfolgerungen grundsätzlich zulässiger; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 351) Verlesung nicht Eingang in die Hauptverhandlung gefunden, sodass sein Inhalt keine Begründung für den Beweisantrag darstellen kann. Dem Antrag selbst wiederum ist nicht zu entnehmen, dass und warum die - letztlich für die von der Sachverständigen gezogenen Schlüsse bereits per se ausreichenden, von der Beschwerde jedoch vernachlässigten - Ausführungen des Gutachtens, aus welchen Gründen davon auszugehen sei, dass Marianne M***** im Zeitpunkt des Erdrosselns noch gelebt haben muss (S 217 f, 221/III), mit einem der in Paragraphen 125,, 126 StPO angeführten Makel behaftet seien. Damit erübrigen sich aber alle - rein theoretischen - Überlegungen zu den (von der Beschwerde nur isoliert betrachteten) möglichen Folgen der vorangegangenen Hammerschläge. Mit dem über die Begründung des Beweisantrags in der Hauptverhandlung hinausgehenden Vorbringen im Rechtsmittel verstößt der Nichtigkeitswerber gegen das Neuerungsverbot (Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, Ziffer 4, E 41).

Ein durch § 345 Abs 1 Z 5 StPO garantiertes Überprüfungsrecht hat der Beschwerdeführer aber nur dann, wenn er in der Lage ist, einen der in §§ 125, 126 StPO angeführten Mängel von Befund oder Gutachten aufzuzeigen, während das dem Gericht durch § 118 Abs 2 StPO zugestandene Ermessen zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen im Nichtigkeitsverfahren nur bei willkürlicher Ausübung angegriffen werden kann (11 Os 116/02, 15 Os 43/03, 13 Os 72/04; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 351).Ein durch Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO garantiertes Überprüfungsrecht hat der Beschwerdeführer aber nur dann, wenn er in der Lage ist, einen der in Paragraphen 125,, 126 StPO angeführten Mängel von Befund oder Gutachten aufzuzeigen, während das dem Gericht durch Paragraph 118, Absatz 2, StPO zugestandene Ermessen zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen im Nichtigkeitsverfahren nur bei willkürlicher Ausübung angegriffen werden kann (11 Os 116/02, 15 Os 43/03, 13 Os 72/04; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 351).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 2, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer 2,, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 285 i,, 344 StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E75086 11Os106.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0110OS00106.04.1019.000

Dokumentnummer

JJT_20041019_OGH0002_0110OS00106_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten