Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Iveta K*****, wegen Einleitung des Sachwalterschaftsverfahrens, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. August 2004, GZ 48 R 284/04a, 285/04y-12, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Grundsatz, wonach es dem Prozessgericht verwehrt ist, die Prozessfähigkeit von Parteien, für die kein Sachwalter bestellt wurde, selbständig zu prüfen, stellt nicht auf die Person des Prozess- oder Pflegschaftsrichters ab, sondern hat das dafür vorgesehene außerstreitige Verfahren nach §§ 236 ff AußStrG im Auge. Eine im Einzelfall auftretende Personenidentität zwischen Prozess- und Pflegschaftsrichter wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen, ihre Zulässigkeit wird auch von der Lehre nicht bezweifelt (Schubert in Fasching, Zivilprozessgesetze² § 6a ZPO Rz 2).Der Grundsatz, wonach es dem Prozessgericht verwehrt ist, die Prozessfähigkeit von Parteien, für die kein Sachwalter bestellt wurde, selbständig zu prüfen, stellt nicht auf die Person des Prozess- oder Pflegschaftsrichters ab, sondern hat das dafür vorgesehene außerstreitige Verfahren nach Paragraphen 236, ff AußStrG im Auge. Eine im Einzelfall auftretende Personenidentität zwischen Prozess- und Pflegschaftsrichter wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen, ihre Zulässigkeit wird auch von der Lehre nicht bezweifelt (Schubert in Fasching, Zivilprozessgesetze² Paragraph 6 a, ZPO Rz 2).
§ 236 AußStrG verlangt als einzige materiellrechtliche Voraussetzung für die amtswegige Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme. Unter welchen konkreten Umständen im Einzelfall das Vorliegen solcher begründeter Anhaltspunkte anzunehmen ist, wird im Gesetz nicht geregelt und richtet sich nach den jeweiligen Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls (RIS-Justiz RS0087101; zuletzt 3 Ob 172/04x).Paragraph 236, AußStrG verlangt als einzige materiellrechtliche Voraussetzung für die amtswegige Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme. Unter welchen konkreten Umständen im Einzelfall das Vorliegen solcher begründeter Anhaltspunkte anzunehmen ist, wird im Gesetz nicht geregelt und richtet sich nach den jeweiligen Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls (RIS-Justiz RS0087101; zuletzt 3 Ob 172/04x).
Die Entscheidung 6 Ob 195/98i betraf ein Rechtsmittel gegen die schon erfolgte Bestellung eines Verfahrenssachwalters und ist daher für die Frage, in welchem Umfang konkrete und begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Erstanhörung vorhanden sein müssen, nicht einschlägig.
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels erheblicher Rechtsfragen zurückgewiesen.
Anmerkung
E75014 4Ob195.04mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00195.04M.1019.000Dokumentnummer
JJT_20041019_OGH0002_0040OB00195_04M0000_000