Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Dora S*****, geboren am 4. September 1914, Pflegeheim *****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Reinhard Griesshofer, Rechtsanwalt, 8990 Bad Aussee, Clumeckyplatz 3, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der W*****, vertreten durch Winkler/Reich-Rohrwig/Illedits, Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 16. August 2004, GZ 2 R 157/04v-22, den
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Text
Beschluss
gefasst:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO bedarf die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG keiner Begründung. Trotzdem ist den Ausführungen der Rechtsmittelwerberin Folgendes - kurz - entgegenzuhalten:Gemäß Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO bedarf die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iS des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG keiner Begründung. Trotzdem ist den Ausführungen der Rechtsmittelwerberin Folgendes - kurz - entgegenzuhalten:
Die Entscheidung des Rekursgerichtes stützt sich auf 7 Ob 123/04w und 9 Ob 7/04a und hat demgemäß den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt; der außerordentliche Revisionsrekurs der Versicherung beruft sich hingegen auf die - gegenteilige - Entscheidung 8 Ob 32/04w. Neben den beiden eingangs genannten Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof jedoch bereits zwei weitere Male iS dieser Judikate entschieden, nämlich zu 7 Ob 54/04y und 6 Ob 233/03p, sodass sich die bekämpfte Entscheidung auf dem Boden gefestigter Rechtsprechung befindet.
Die im Rechtsmittel zitierte Entscheidung 8 Ob 32/04w setzt sich mit keiner dieser Vorentscheidungen (9 Ob 7/04a und 6 Ob 233/03p lagen bereits vor; lediglich die beiden übrigen datieren von später) inhaltlich auseinander, ja erwähnt sie nicht einmal. Eine weitere Entscheidung 6 Ob 14/04h (Aufhebungsbeschluss) ist nur scheinbar gegenteilig, weil der dortige Minderjährige nicht Mit-(Wohnungs-)eigentümer, sondern nur Berechtigter aus einem zu seinen Gunsten bestehenden Veräußerungsverbot an der im Alleineigentum der Mutter (nach einem Scheidungsfolgenvergleich) stehenden Liegenschaft mit Haus samt Vinkulierung der Feuerversicherung zu seinen Gunsten war. Eigene Rechte des Minderjährigen am Versicherungsobjekt waren damit - anders als in den Fällen 9 Ob 7/04a (Betroffene war Wohnungsmiteigentümerin), 6 Ob 233/03p (Betroffene ebenfalls Wohnungmitseigentümerin), 7 Ob 54/04y (Betroffene Liegenschaftshälfteeigentümerin); aus der Außenbegründung zu 7 Ob 123/04w ist dies nicht verlässlich zu entnehmen - nicht gegeben.
Der 8. Senat meint hingegen (freilich nur kursorisch und allgemein), dass durch eine Sperre der Versicherungspolizze (wie auch im vorliegenden Fall und in den Fällen der genannten Vorentscheidungen) "unmittelbar in die Rechtsstellung der Revisionsrekurswerberin als Vertragspartnerin des Versicherungsnehmers eingegriffen" werde, weil durch die angeordnete Maßnahme "rechtliche Auswirkungen auf deren Rechtsstellung als Versicherin zumindest nicht ausgeschlossen werden können". Dem schließt sich (soweit überschaubar) - freilich nicht minder argumentationslos und eigentlich nur zweitinstanzliche Rechtsprechung einzelner Rekursgerichte referierend - Petrusch in VR 2004, 90 (Sperren von Sachversicherungen durch Pflegschaftsgerichte) an; dogmatisch ist daraus jedenfalls (ebenfalls) nichts zu gewinnen. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich bei den Anordnungen der jeweiligen Pflegschaftsgerichte - sei es im Zusammenhang mit Betroffenen in SW-Verfahren, sei es mit Minderjährigen in P-Verfahren - jedenfalls dann um eine unerlässliche Schutzmaßnahme handelt, wenn der von der Sperre erfasste Versicherungsvertrag ein Objekt betrifft, an dem dem Pflegebefohlenen - wie hier - eigene (Vermögens-)Rechte zustehen, sodass der Versicherungsvertrag der Erhaltung und Wahrung der pflegschaftsgerichtlich zu schützenden Vermögensmasse dient, welche es zu wahren gilt. Dies folgt bereits aus § 193 Abs 1 (ab 1. 1. 2005; 133 Abs 1) AußStrG (umfassende Rechtsfürsorgepflicht). Daran ist festzuhalten. Der Revisionsrekurs bringt hingegen nichts substanziell Neues vor; dass (auch) das Gemeinschaftsinteresse der (übrigen) Miteigentümer versichert sei, ändert nichts daran, dass es eben auch (und gerade) um die Sicherung des Vermögensinteresses eines nach der Rechtsordnung besonders schützenswerten (§ 21 ABGB) Mitgliedes dieser Gemeinschaft geht, wofür § 193 leg cit die Rechtsgrundlage bietet und damit als Ausführungsbestimmung anzusehen ist.Der 8. Senat meint hingegen (freilich nur kursorisch und allgemein), dass durch eine Sperre der Versicherungspolizze (wie auch im vorliegenden Fall und in den Fällen der genannten Vorentscheidungen) "unmittelbar in die Rechtsstellung der Revisionsrekurswerberin als Vertragspartnerin des Versicherungsnehmers eingegriffen" werde, weil durch die angeordnete Maßnahme "rechtliche Auswirkungen auf deren Rechtsstellung als Versicherin zumindest nicht ausgeschlossen werden können". Dem schließt sich (soweit überschaubar) - freilich nicht minder argumentationslos und eigentlich nur zweitinstanzliche Rechtsprechung einzelner Rekursgerichte referierend - Petrusch in VR 2004, 90 (Sperren von Sachversicherungen durch Pflegschaftsgerichte) an; dogmatisch ist daraus jedenfalls (ebenfalls) nichts zu gewinnen. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich bei den Anordnungen der jeweiligen Pflegschaftsgerichte - sei es im Zusammenhang mit Betroffenen in SW-Verfahren, sei es mit Minderjährigen in P-Verfahren - jedenfalls dann um eine unerlässliche Schutzmaßnahme handelt, wenn der von der Sperre erfasste Versicherungsvertrag ein Objekt betrifft, an dem dem Pflegebefohlenen - wie hier - eigene (Vermögens-)Rechte zustehen, sodass der Versicherungsvertrag der Erhaltung und Wahrung der pflegschaftsgerichtlich zu schützenden Vermögensmasse dient, welche es zu wahren gilt. Dies folgt bereits aus Paragraph 193, Absatz eins, (ab 1. 1. 2005; 133 Absatz eins,) AußStrG (umfassende Rechtsfürsorgepflicht). Daran ist festzuhalten. Der Revisionsrekurs bringt hingegen nichts substanziell Neues vor; dass (auch) das Gemeinschaftsinteresse der (übrigen) Miteigentümer versichert sei, ändert nichts daran, dass es eben auch (und gerade) um die Sicherung des Vermögensinteresses eines nach der Rechtsordnung besonders schützenswerten (Paragraph 21, ABGB) Mitgliedes dieser Gemeinschaft geht, wofür Paragraph 193, leg cit die Rechtsgrundlage bietet und damit als Ausführungsbestimmung anzusehen ist.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist damit - in Übereinstimmung mit der als herrschend anzusehenden Rechtsprechung der überwiegenden Senate des Obersten Gerichtshofes - als unzulässig zurückzuweisen; die Entscheidung 8 Ob 32/04w muss insoweit als vereinzelt angesehen werden.
Anmerkung
E75047 7Ob257.04aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00257.04A.1020.000Dokumentnummer
JJT_20041020_OGH0002_0070OB00257_04A0000_000