TE OGH 2004/10/20 8Ob97/04d

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.10.2004
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Lovrek als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen der H***** AG & Co KG, *****, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der P***** GmbH & Co KG, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 26. August 2004, GZ 1 R 191/04d-75, womit der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 27. Juli 2004, GZ 9 S 15/04m-58, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 27. 7. 2004 hat das Erstgericht einen von der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin erhobenen Rekurs gegen einen Beschluss des Erstgerichtes vom 22. 6. 2004 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Rekurswerberin kein Rekursrecht zustehe.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht diese Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt und ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist unzulässig.

Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführte, ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO auch im Konkursverfahren gegen einen Beschluss der zweiten Instanz, mit dem der erstinstanzliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; zuletzt etwa 8 Ob 115/03z). Die von der Revisionsrekurswerberin gewünschte analoge Anwendung der in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO normierten Ausnahme für den Fall der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen kommt nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber verfahrenseinleitende Beschlüsse im Exekutions- und Insolvenzverfahren der Klagezurückweisung bewusst nicht gleichgestellt hat (8 Ob 244/02v; 8 Ob 64/00w; 8 Ob 271/99g).Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführte, ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO auch im Konkursverfahren gegen einen Beschluss der zweiten Instanz, mit dem der erstinstanzliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; zuletzt etwa 8 Ob 115/03z). Die von der Revisionsrekurswerberin gewünschte analoge Anwendung der in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO normierten Ausnahme für den Fall der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen kommt nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber verfahrenseinleitende Beschlüsse im Exekutions- und Insolvenzverfahren der Klagezurückweisung bewusst nicht gleichgestellt hat (8 Ob 244/02v; 8 Ob 64/00w; 8 Ob 271/99g).

Textnummer

E75172

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00097.04D.1020.000

Im RIS seit

19.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten